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Autor Thema: \"Feuerpause im Energiekrieg\"?  (Gelesen 6547 mal)

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Offline Pedro

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\"Feuerpause im Energiekrieg\"?
« am: 07. Dezember 2011, 17:23:26 »
Zitat aus der aktuellen Energiedepesche u. Homepage Bund der Energieverbraucher:
Zitat
07. Dezember 2011) Alle Gerichtsverfahren um Gas- und Strompreiserhöhungen ruhen derzeit. Verbraucher, Richter und Anwälte können aufatmen und sich über die Pause freuen. Die Gerichte setzen alle Klagen von Versorgern und Verbrauchern aus, bis der Europäische Gerichtshof EuGH seine Entscheidung gefällt hat. Bis diese Entscheidung vorliegt, kann leicht ein Jahr oder sogar noch längere Zeit ins Land gehen.

Diese \"Feuerpause\" gilt aber ggf. auch für Verbraucher, die in der Vergangenheit den Gaspreis ausreichend gekürzt haben und bisher noch nicht vom Versorger auf Zahlung verklagt worden sind.
Falls nur unter Vorbehalt gezahlt worden ist, sollte man nicht auf die \"Feuerpause\" vertrauen, denn sonst laufen seine Ansprüche in die Verjährung. Dazu gibt es auf den Seiten des BdEV zahlreiche Hinweise.

Offline DieAdmin

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\"Feuerpause im Energiekrieg\"?
« Antwort #1 am: 07. Dezember 2011, 17:57:50 »
@Pedro,

ich hab mal den Thread allgemeiner gehängt, auch wenn in dem Artikel auf den Beschluss zur Klage der SWM bespielhaft verwiesen wird.


@all,

das Link zu dem Artikel online:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/News__1700/ContentDetail__12303/

Offline berghaus

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\"Feuerpause im Energiekrieg\"?
« Antwort #2 am: 07. Dezember 2011, 18:35:26 »
Das betrifft wohl nicht Prozesse um Nach- oder Rückforderungen in Sonderverträgen. es sei denn, in diese ist das einseitige Recht des Versorgers zur Preisanpassung wirksam einbezogen worden.

berghaus 07.12.11

Offline RR-E-ft

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\"Feuerpause im Energiekrieg\"?
« Antwort #3 am: 07. Dezember 2011, 18:49:40 »
Zwar ist in vielen Fällen die Wirksamkeit des gesetzlichen Preisänderungsrechts oder die die Wirksamkeit einer Klausel, bei dem dieses unverändert in einen Sondervertrag einbezogen wurde, streitentscheidend und deshalb eine Aussetzung  bis zu den Entscheiungen des EuGH über die BGH- Vorlagen Az. VIII ZR 162/09, VIII ZR 71/10, VIII ZR 211/10 geboten.

Jedoch setzen keinesfalls alle Gerichte die Verfahren deshalb aus.

Nationale Gerichte, bei denen es streitentscheidend auf jene Rechtsfrage der Wirksamkeit  ankommt und die letztinstanzlich entscheiden, haben die Rechtsfrage entweder dem EuGH vorzulegen oder müssen alternativ zur Erübrigung einer eigenen weiteren EuGH- Vorlage das Verfahren aussetzen.

Die Vorlagepflicht betrifft nicht nationale Gerichte, die nicht letztinstanzlich entscheiden, also nicht die Fälle, in denen mit Berufung oder Revision ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zulässig ist.

Von daher entspricht der Artikel in der Energiedepesche nicht ganz der Rechtswirklichkeit, die bundesweit an den Gerichten zu erleben ist.

Es setzen eben gerade nicht alle Gerichte die Verfahren aus.

Die Aussage, dass alle diese Verfahren ruhen, ist sachlich falsch.
Viele Verfahren ruhen, aber eben nicht alle.

So hatte etwa die 7. Zivilkammer des LG Zwickau erstinstanzlich  für heute 14.00 Uhr eine mündliche Verhandlung in einem entsprechenden Verfahren  terminiert, bei dem sich die auf Zahlung klagenden Stadtwerke Werdau GmbH auf ein gesetzliches Preisänderungsrecht beruft.

Der Autor des Artikels mit der reißerischen Überschrift, vertritt wohl selbst keine Verfahren, hätte sich darüber bei den Praktikern leicht rückversichern können.
Der Artikel ist  unter Journalismus zu verbuchen.

Offline superhaase

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\"Feuerpause im Energiekrieg\"?
« Antwort #4 am: 07. Dezember 2011, 19:03:42 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Der Artikel ist  unter Journalismus zu verbuchen.
Was eine geradezu vernichtendes Urteil ist.  ;)
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

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\"Feuerpause im Energiekrieg\"?
« Antwort #5 am: 07. Dezember 2011, 21:10:46 »
Ein anderer Aspekt der Verfahrensaussetzung:
Ruhen gerichtliche  Verfahren länger als drei Monate, wird die Anwaltsvergütung fällig.

Offline Black

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\"Feuerpause im Energiekrieg\"?
« Antwort #6 am: 09. Dezember 2011, 12:31:07 »
Zitat
Die Gerichte setzen alle Klagen von Versorgern und Verbrauchern aus, bis der Europäische Gerichtshof EuGH seine Entscheidung gefällt hat.

Das ist vermutlich Wunschdenken.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Lothar Gutsche

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\"Feuerpause im Energiekrieg\"?
« Antwort #7 am: 10. Dezember 2011, 15:19:04 »
Im Rechtsstreit im Verfahren 1 U 605/11 am OLG Nürnberg zwischen mir und den Stadtwerken Würzburg hatten die Stadtwerke mit Bezug auf die Vorlagebeschlüsse des BGH am 10.8.2011 eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO beantragt. Dabei versuchten die Stadtwerke sogar, das Gericht und mich in die Irre zu führen, als sie bzw. ihr Prozessvertreter in der Berufungserwiderung vom 10.08.2011 die vom BGH gestellte Frage ganz wesentlich veränderten. Die Stadtwerke Würzburg versuchten den Eindruck zu erwecken, als könne die Tatsache, dass ich als Beklagter meine Kündigungsmöglichkeiten nicht wahrgenommen habe, mein Recht auf eine Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB beeinträchtigen oder gar verwirken. Die Stadtwerke als Klägerin reduzierten die vom BGH gestellte Frage darauf, „inwieweit es reicht, Preisänderungen mit einer angemessenen Frist im Voraus bekannt zu geben und der Kunde die Möglichkeit hat, den Anbieter zu wechseln.

Die Frage des BGH in dem Verfahren VIII ZR 211/10 vom 29.06.2011 prüft ihrem Wortlaut nach nur, ob eine bestimmte gesetzliche Regelung über die Änderung von Strompreisen den europarechtlichen „Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz“ aus der Strom-Richtlinie 2003/54/EG genügt oder nicht. Mit anderen Worten, es geht um die Frage, ob der Stromversorger für Tarifkunden überhaupt eine Berechtigung zur einseitigen Änderung der Preise hat. In juris-Randnummer 9 der Leitsatzentscheidung VIII ZR 211/10 vom 29.06.2011 wird nochmals hervorgehoben, dass die Entscheidung von der Frage abhängt, ob dem Stromlieferanten ein wirksames gesetzliches Preisänderungsrecht aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV bzw. § 5 Abs. 2 StromGVV zustand.

Mit Schriftsatz vom 22.8.2011 teilte mein Anwalt das dem OLG Nürnberg mit und darüber hinaus, dass im vorliegenden Fall das einseitige Preisänderungsrecht der Klägerin überhaupt nicht strittig ist. Weder bei der Gas- noch bei Strom- oder Trinkwasserversorgung bezweifelte ich als Beklagter das Recht der Stadtwerke, ihre Preise einseitig zu ändern. Die vom BGH in zwei Leitsatzentscheidungen gefällten Vorlagebeschlüsse zu der Frage, ob überhaupt ein Preisänderungsrecht für Strom- oder Gaspreise besteht, sind für das vorliegende Verfahren 1 U 605/11 überhaupt nicht vorgreiflich. Denn die Existenz eines Rechts zur einseitigen Preisänderung wird bislang weder von den Stadtwerken Würzburg noch von mir als Beklagtem bestritten. Beide Seiten sind sich darüber einig, dass die Stadtwerke Würzburg AG einseitig die Preise für Strom, Gas und Trinkwasser ändern darf. Selbst wenn der Gerichtshof der Europäischen Union die beiden vom BGH gestellten Fragen verneint und ein Preisänderungsrecht ablehnt, so würde ich in meinen individuellen Vertragsverhältnissen mit den Stadtwerken das Recht der Klägerin zur einseitigen Preisänderung anerkennen. Unabhängig davon, wie der Gerichtshof der Europäischen Union die Vereinbarkeit der gesetzlichen Preisänderungsrechte für Strom und Gas mit EU-Richtlinien beurteilt, steht mir als dem Beklagten nach § 315 BGB das Recht auf eine Billigkeitskontrolle der Preise zu.

Vor dem Hintergrund hatte ich mit Bezug auf mein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt, den Antrag der Stadtwerke Würzburg auf Aussetzung des Verfahrens abzulehnen. Denn die von den Stadtwerken beantragte Aussetzung nach § 148 ZPO verlängert im vorliegenden Fall völlig unnötig das Verfahren um voraussichtlich mehrere Jahre und verletzt damit meinen Anspruch, den Rechtsstreit möglichst schnell zu meinen Gunsten zu beenden.

Der Kartellsenat des OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 13.9.2011 festgehalten, dass er eine Billigkeitsprüfung des Strompreises nach § 315 BGB ablehnt, da ein Sondervertrag vorliegt und die Preisänderungsklausel unwirksam ist. Weiter äußert der Kartellsenat:

Zitat
Der Senat hält eine vollständige Aussetzung des Rechtsstreits (§ 148 ZPO) nicht für angebracht, da die Entscheidung hinsichtlich der Strom- und Wasserpreise nicht von der vorgelegten Frage abhängt. Ob das Verfahren wegen der Vorgreiflichkeit dieser Frage hinsichtlich der Nachforderung der Klägerin für den Gasverbrauch des Beklagten nicht weiterbetrieben werden kann, kann erst nach Vervollständigung des Sachvortrags zu 1 b) und c) beurteilt werden.

Daraufhin musste mein Anwalt das Gericht mit Schriftsatz vom 25.10.2011 eindringlich an einige Verfahrensgrundsätze für das deutsche Zivilrecht erinnern, namentlich an die Dispositionsmaxime und den Verhandlungsgrundsatz. Das Verfahren, nach dem ein zivilrechtlicher Rechtsstreit vor Gericht ausgetragen wird, und insbesondere die Tatsachen, die das Gericht bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, werden ausschließlich durch die Parteien bestimmt. Nach dem Verhandlungsgrundsatz, auch Beibringungsgrundsatz genannt, ermittelt das Gericht nicht von sich aus, was im Einzelnen passiert ist. Vielmehr legt das Gericht nur diejenigen Tatsachen zugrunde, die von den Parteien vorgetragen werden. Das bedeutet namentlich, dass das Gericht seiner Entscheidung in jedem Fall jene Tatsachen zugrunde legen muss, die zwischen den Parteien unstreitig sind. Ihren Niederschlag im Gesetz findet diese Vorgabe in § 138 Abs. 3 ZPO: Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen. Selbst in ihren neuesten Schriftsätzen vom 30.09.2011 und 05.10.2011 bestreitet die Stadtwerke Würzburg AG nicht die Existenz eines ihr zustehenden, einseitigen Leistungsbestimmungsrechts.

Nicht ich habe ein einseitiges Preisänderungsrecht angeboten, sondern die Stadtwerke haben es angeboten und ausgeübt und ich als Beklagter habe es angenommen. Das OLG Nürnberg verdreht die Rolle von Angebot und Annahme des Angebots und vermischt in völlig unzulässiger Weise Voraussetzungen und Folgen von § 315 BGB, als es in seinem Beschluss vom 13.09.2011 festhält „die Klägerin hat das mehrfach geäußerte Angebot des Beklagten, die Preisänderungen auf Billigkeit überprüfen zu lassen, nicht angenommen.

Bei mir ist der Eindruck entstanden, dass das Gericht einseitig Partei zu Gunsten der Klägerin ergreift und zu meinen Ungunsten den Prozessstoff verkürzen will, insbesondere eine echte Billigkeitsprüfung im Sinne von § 315 BGB scheut. Denn die Billigkeitsprüfung erfordert wegen meines umfassenden Vortrags eine sehr aufwendige Beweisaufnahme, u. a. zu überhöhten Eigenkapitalrenditen, zu überhöhten Netzkosten, zu gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeiten von E.ON, zu Kommunalrechtsverstößen und zu Kartellrechtsrechtsverstößen wie Preisspaltung. Das Verhalten des Kartellsenats am OLG Nürnberg in der Frage des einseitigen Preisbestimmungsrechts erweckt bei mir den bösen Schein der Voreingenommenheit und der Parteilichkeit.

Über den Fortgang des Verfahrens berichte ich im Thread \"WVV - Würzburger Versorgungs- und Verkehrs-GmbH » Würzburger Energiepreise vor gerichtlicher Billigkeitsprüfung und mehr ...\" unter http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12258.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

Offline RR-E-ft

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\"Feuerpause im Energiekrieg\"?
« Antwort #8 am: 17. Januar 2012, 20:51:50 »
Vor einer gerichtlichen Billigkeitsprüfung steht die vorrangig zu entscheidende   Frage, ob dem Versorger überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich oder gesetzlich wirksam eingeräumt wurde; anders gewendet, ob eine Preisanpassungspflicht  des Versorgers im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB besteht (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.10 Az. VIII ZR 81/08 Rn. 18].  

Ganz selten wird bei Abschluss eines Sondervertrages  vertraglich wirksam vereinbart worden sein, dass der Versorger erst nach Vertragsabschluss den Preis einseitig bestimmen soll, was für die unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.07 VIII ZR 36/06 Rn. 32; Urt. v. 19.11.08 VIII ZR 138/07 Rn. 16).

Wurde bei einem Sondervertrag als Preishauptabrede eine Preisbestimmungspflicht des Versorgers im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB wirksam vertraglich vereinbart, unterliegt der jeweilige Gesamtpreis der Billigkeitskontrolle (Umkehrschluss aus BGH, Urt. v. 13.06.07 VIII ZR 36/06 Rn. 32; Urt. v. 19.11.08 VIII ZR 138/07 Rn. 16).

Das Gericht muss deshalb durch Auslegung ermitteln, ob bei Abschluss eines Sondervertrages ein (zunächst) feststehender Preis vereinbart worden war (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.09 VIII ZR 320/07 Rn. 46) oder ob statt dessen wirksam vereinbart wurde, der Versorger solle (erst nach Vertragsabschluss) den Preis einseitig bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.07 VIII ZR 36/06 Rn. 32; Urt. v. 19.11.08 VIII ZR 138/07 Rn. 16).

Handelt es sich nicht um einen Sondervertrag, stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit des gesetzlichen Preisänderungsrechts. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die - anders als eine Tatsachenfrage -  keinem Geständnis bzw. Unstreitigstellen zugänglich ist.

Dabei hat das Gericht von Amts wegen zu berückschtigen, ob die gesetzliche Regelung mit Europarecht vereinbar und folglich wirksam ist.


Zitat
BGH, B. v. 29.06.11 VIII ZR 211/10 Rn, 9ff., 21, juris:

Die Entscheidung über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche hängt vorrangig von der Frage ab, ob der Beklagten hinsichtlich der von ihr einseitig erhöhten Preise für Gas- und Stromlieferungen ein wirksames gesetzliches Preisänderungsrecht aus § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV, für die Gaspreiserhöhungen 2005 und 2006) beziehungsweise § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391 - Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV, für die Gaspreiserhöhungen in den Jahren 2007 und 2008] sowie § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684 - AVBEltV, für die Strompreiserhöhungen in den Jahren 2005 und 2006] beziehungsweise § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006 (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV, BGBl. I S. 2391, für die Strompreiserhöhung im Jahr 2008] zustand.

Dies wiederum hängt, da die genannten Vorschriften hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang des dem Versorgungsunternehmen zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts keine näheren tatbestandlichen Konkretisierungen enthalten, davon ab, ob solche tatbestandlichen Konkretisierungen bei Gaspreiserhöhungen von Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 57, im Folgenden Gas-Richtlinie, aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. EU Nr. L 211 S. 94) sowie bei Strompreiserhöhungen von Art. 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37, im Folgenden Strom-Richtlinie, aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 48 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. EU Nr. L 211 S. 55) gefordert werden.

Was die Vereinbarkeit der vorbezeichneten Preisänderungsbestimmungen für die Erdgasversorgung angeht, hat der Senat die Fragen zur Auslegung der insoweit betroffenen Vorschriften der Gas-Richtlinie bereits mit Beschluss vom 18. Mai 2011 (VIII ZR 71/10, juris) gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die gleichen Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts stellen sich im Streitfall auch im Bereich der Stromversorgung von Haushaltskunden. Sie sind daher auch für diesen Bereich dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Die Entscheidung über die Vorlagefrage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten.


Argumente Pro und Contra Aussetzung

 

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