§ 17 (3) GasGVV
Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Folgende Fallkonstellation:
Ein Kunde kündigt den Gasliefervertrag mit seinem Versorger über einen Wahlleistungstarif wegen einer exorbitanten Preisanhebung fristgerecht zum 30.09.2005.
Der Versorger ordnet den Kunden daraufhin mit formlosem Schreiben mit Wirkung ab 01.10.2005 von sich aus und unter stillschweigender Hinnahme des Kunden in einen anderen Wahlleistungstarif (Besttarif) ein, der ausschließlich für Sondervertragskunden vorgesehen ist und behandelt ihn im folgenden Zeitraum stets als solchen ohne jedwede Transparenz. Den Jahresverbrauchsabrechnungen ab 2006 werden die Preise des neuerlichen Tarifs zu Grunde gelegt.
Vertragsformalien und schriftlich fixierte Preisvereinbarungen blieben beiderseits unangesprochen. Auf die Geltung von AGB bzw. der AVBGasV/GasGVV wurde der Kunde nicht hingewiesen. Sie wurden ihm auch nicht zur Verfügung gestellt.
Den ab 01.10.2005 vom Versorger vorgenommenen Preisneufestlegungen des Gastarifs hat der Kunde permanent unter Bezugnahme auf § 315 (3) BGB, später mangels einer vertraglich vereinbarten wirksamen Preisanpassungsklausel zeitgerecht widersprochen. Er hat die folgenden Jahresabrechnungen des Versorgers deshalb nicht anerkannt, die Rechnungsbeträge unter Aufstellung einer eigenen Abrechnung und die veranschlagten Abschlagszahlungen gekürzt und die Zahlungen an den Versorger unter dem Vorbehalt des späteren Rückzahlungsanspruchs von Überzahlungen aufgrund überhöhter Preise geleistet. In den Jahren 2006/2007/2008 summierten sich die offen gebliebenen Forderungen des Versorgers auf ca. 450 €.
Ende 2008 erhielt der Kunde einen vom Versorger beantragten Mahnbescheid über diesen Betrag, dem er widersprach. Ende Juli 2009 folgte vom Zentralen Mahngericht die Mitteilung, dass die Streitsache zur weiteren Durchführung an das zuständige AG abgegeben worden ist. Eine Anspruchsbegründung/Klageschrift des Versorgers ließ auf sich warten.
Um die Verjährung seines Rückzahlungsanspruchs auszuschließen, errechnete der Kunde auf der Basis des zuletzt vertraglich vereinbarten Preises (Preisstand 30.09.2005) einen bis 2009 überbezahlten Betrag von ca. 800 € und stellte dem Versorger vor Jahresende 2009 diesen Betrag mit Begründung und Berechnungsunterlage unter Festsetzung eines Fälligkeitstermins mit Einschreibebrief/Rückschein zur Begleichung in Rechnung. Der Versorger ließ den Zahlungstermin verstreichen und äußerte sich auch nicht zu dem Rückerstattungsverlangen und war somit im Zahlungsverzug.
Daraufhin erklärte der Kunde dem Versorger mit besonderer Aufrechnungserklärung gegen Empfangsbescheinigung unter Beifügung eines Aufrechnungsplans mit Gegenüberstellung der Passiv-/Aktivforderung, seine Forderung gegen die von ihm an den Versorger zu bewirkenden Abschlagszahlungen Gas im laufenden Abrechnungszeitraum gemäß §§ 387, 388 BGB aufzurechnen. Der Versorger hat die inzwischen erledigte Aufrechnung bislang nicht bestritten und ist der Aufrechnungserklärung auch mit keiner Einrede entgegengetreten.
Einen Monat nach der Aufrechnungserklärung erhielt der Kunde die Klageschrift des Versorgers wegen Forderung des o.a. offenen Betrages. Eine Entscheidung über den Rechtsstreit steht kurz bevor.
Jetzt stellt sich dem Kunden die spannende Frage: Angenommen, der Versorger obsiegt. Ist damit auch automatisch die Rückzahlung der zur Aufrechnung gestellten und bereits ausgeglichenen Forderung des Kunden fällig? Oder müsste der Versorger ggf. diesen Betrag wieder einklagen?
Ich hoffe, darauf Antworten zu erhalten und bedanke mich schon jetzt dafür.