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Autor Thema: Vertragslaufzeiten  (Gelesen 5095 mal)

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Offline Neuhaus

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Vertragslaufzeiten
« am: 15. Juli 2011, 10:34:40 »
Der Kunde in der Grundversorgung hat eine Bindungsfrist an seinen Versorger von einem Monat. Das Vertragsverhältnis kann vom Kunden unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat jederzeit gekündigt werden. Auch wenn er silbernen Löffel klaut, kann der Versorger nicht kündigen.
Dann gibt es bei fast allen Versorgern, welche die Grundversorgung sicherstellen, die Möglichkeit einen Vertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen.
Bei der EWE sind diese Sondervertragskunden an eine Laufzeit von sechs Monaten gebunden und können diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Laufzeitende kündigen.
Der Vertrag ist auf der Grundlage eines Angebotes welches ja den Preis der Ware festlegt und die Zahlungsbedingungen vorgibt, zustande gekommen.
An den Vertrag sind beide Seiten gebunden.
Eine Preisänderung kann doch dann nicht willkürlich durch einen der Vertragspartner erfolgen, sondern bedingt grundsätzlich einen neuen Vertrag. Da aber diese Vertragskündigung durch den Lieferanten nicht erfolgt ist, besteht der alte Vertrag weiter.

Bei der aktuellen Anhebung der Erdgaspreise der EWE stellt sich noch eine weitere Frage!
Die Vertrage einer erheblichen Anzahl der Kunden laufen nicht zum 31.08. eines Jahres aus der sechs Monatsbindung. Mit welchem Recht wird hier einen scheinbare Vertragsänderung innerhalb der Laufzeit erzwungen?

Liegt das an der größe des Vertragspartners, wer viel groß ist hat viel Recht?

Offline jroettges

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Vertragslaufzeiten
« Antwort #1 am: 15. Juli 2011, 11:05:17 »
Die EWE hat sich ja auch in den AGB zu ihren Sonderverträgen möglichst an das ominöse \"gesetzliche Preisanpassungsrecht\" aus den Grundversorgungsverordnungen (hier GVVGas) gehalten.

Im §§ 5 der AGB räumt sie daher ihren Kunden anlässlich einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht ein.

Wer nun angesichts der angekündigten Preiserhöhung davon keinen Gebrauch macht und endlich wechselt, dem ist nicht mehr zu helfen.

Aber Vorsicht: Niemals selbst kündigen!
Vielmehr der EWE Energie AG und dem Netzbetreiber EWE Netz GmbH mitteilen, dass man von seinem Sonderkündigungsrecht gem. § 5 der AGB Gebrauch macht und daher einen anderen Versorger mit der Kündigung des Vertrages und der Übernahme der Versorgung beauftragt hat.

Gute Hilfe: www.bezahlbare-energie.de

Offline bjo

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Vertragslaufzeiten
« Antwort #2 am: 15. Juli 2011, 13:50:54 »
Zitat
Original von jroettges
Aber Vorsicht: Niemals selbst kündigen!
Vielmehr der EWE Energie AG und dem Netzbetreiber EWE Netz GmbH mitteilen, dass man von seinem Sonderkündigungsrecht gem. § 5 der AGB Gebrauch macht und daher einen anderen Versorger mit der Kündigung des Vertrages und der Übernahme der Versorgung beauftragt hat.

Gute Hilfe: www.bezahlbare-energie.de

aber auch das kann man sich sparen, Wechslen mit hilfe der Portale und gut ist!

Offline jroettges

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Vertragslaufzeiten
« Antwort #3 am: 15. Juli 2011, 18:47:13 »
Zitat
Wechslen mit hilfe der Portale und gut ist!

Auch Wechsel über die Portale schützt nicht davor, in die Grundversorgung zurückzufallen. So geschehen anlässlich der letzten EWE-Preiserhöhung!

Wenn der neue Versorger nicht rechtzeitig (25.) vor dem Kündigungstermin den Anschluss übernommen hat, wird man vom folgenden Ersten an für mindestens einen Monat grundversorgt.

Bei Kündigungswellen nach Preiserhöhungen sind die Versorger aber einem Ansturm oft nicht gewachsen.

Den durch weiter Energieentnahme zustande gekommenen Grundversorgungsvertrag muss man erneut selbst kündigen oder eben durch den bevollmächtigten neuen Versorger kündigen lassen.

Hat man dem alten Versorger und dem Netzbetreiber aber mitgeteilt, dass man von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht und den §§ 5 der AGB in Anspruch nimmt, kann es mit der Kündigung durch den neuen Versorger auch mal 8 Wochen dauern. Man wird ja zu den alten Bedingungen weiter versorgt und hat somit keinen Schaden!

Eine Einstufung in die Grundversorgung kann so eigentlich nicht geschehen.

Offline Emsländer

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Vertragslaufzeiten
« Antwort #4 am: 16. Juli 2011, 17:13:13 »
@jroettges..Ich bin verwirrt! Sie schreiben...

Im §§ 5 der AGB räumt sie daher ihren Kunden anlässlich einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht ein.
Wer nun angesichts der angekündigten Preiserhöhung davon keinen Gebrauch macht und endlich wechselt, dem ist nicht mehr zu helfen.

Und vor einiger Zeit...
Ob aber eine aus der GasGVV \"abgeschriebene\" Preisanpassungsbestimmung beim EuGH auf Zustimmung stößt, ist noch nicht ausgemacht. Schließlich hat das OLG Oldenburg in seiner Vorlage beim EuGH vom 14.12.10 auch die Frage gestellt, ob \"die maßgebliche Norm für das Preisänderungsrecht (....) dem Transparenzgebot genügt?\". Der VIII. Senat des BGH hat sinngemäß die gleiche Frage gestellt, natürlich in Erwartung einer positiven Antwort.

Leute, die das vermutete Angebot der EWE annehmen und die \"neuen\" AGB per Unterschrift akzeptieren, sollten sich der Gefahr bewusst sein, dass ein Gericht dies als ausdrückliche Zustimmung für eine Verfahrensweise auffasst, die der EuGH möglicherweise kippen wird.

Ja was denn nun? Wechseln, weiter machen wie bisher und auf die Rechtsprechung des EUGH warten? Glaubt denn hier einer, dass die EWE nicht die Kunden \"einfängt\" die das Risiko? auf das EUGH zu warten in Kauf nehmen? Haben Sie den Preisprotest aufgegeben und den Anbieter schon gewechselt? Ist die Luft ausgegangen???

Offline jroettges

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Vertragslaufzeiten
« Antwort #5 am: 17. Juli 2011, 11:43:35 »
Zitat
Ja was denn nun? Wechseln, weiter machen wie bisher und auf die Rechtsprechung des EUGH warten?

Natürlich wechseln! Selbst wenn der EUGH die gestellten Fragen dahingegen beantwortet, dass die deutschen Regeln nicht die konforme Umsetzung der EU-Richtlinien gewesen sind, wird er wohl kaum die Geschäfte der deutschen Gaswirtschaft über die vergangenen 10 Jahre zur Diskussion und Rückabwicklung stellen.

Er wird möglicherweise allenfalls den deutschen Gesetzes- und Verordnungsgeber zu Änderungen zwingen, die dann für die Zukunft mehr Transparenz bedeuten.

Wer auf diese Entscheidung warten will, bekommt möglicherweise in seinem Verfahren Recht, wenn es beim EUGH anhängig ist oder von einem niedereren Gericht wegen der dem EUGH vorgelegten Fragen ausgesetzt worden ist.

Zitat
Haben Sie den Preisprotest aufgegeben und den Anbieter schon gewechselt? Ist die Luft ausgegangen???

Ich habe natürlich den Preisprotest nicht aufgegeben sondern werbe dafür, dass die Leute endlich aus der verfehlten Preispolitik der EWE die Konsequenzen ziehen und wechseln. Das ist IMHO die aktuell richtige Strategie.

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