Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Androhung Versorgungssperre  (Gelesen 22713 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Androhung Versorgungssperre
« Antwort #30 am: 21. Mai 2011, 12:43:17 »
Es wurde doch bereits geschrieben, dass für den konkludenten Abschluss eines Grundversorgungsvertrages gem. § 2 Abs. 2 GVV durch Energieentnahme aus dem Netz eine Vertragsbestätigung bzw. ein Begrüßungsschreiben des Versorgers ebenso irrelevant ist, wie die Anmeldung des Kunden.


Auf beides kommt es für den konkludenten Abschluss eines Grundversorgungsvertrages gem. § 2 Abs. 2 GVV überhaupt nicht an.

Wurde ein bisheriger Sondervertrag durch Kündigung zum 31.12. wirksam beendet, konnte ein Grundversorgungsvertrag durch konkludenten Vertragsabschluss nach dem 31.12. wirksam zustande kommen, ohne dass es dafür einer Anmeldung des Kunden oder einer (rein deklaratorischen) Vertragsbestätigung des Versorgers überhaupt  bedurfte.

Offline Maharik

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 64
  • Karma: +0/-0
Androhung Versorgungssperre
« Antwort #31 am: 21. Mai 2011, 17:17:38 »
Selbiges habe ich durchaus verstanden. Ich habe aber vor dem 31.12. bereits ein Schreiben mit einer Vertragsbestätigung, einer Vertragsnummer, einer falsch berechneten Abschlagszahlung etc. bekommen. In diesem Schreiben heißt es bereits, dass (am 22.12.2010) ein Grundversorgungsvertrag zustande käme und dass man mir diesen Vertrag bestätigt.

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.


(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat.

Auf welche Weise soll denn am 22.12.2010 ein Vertrag mit dem Versorger zustande gekommmen sein? Der Versorger \'bestätigt\' mir (im Voraus), dass etwas in der Vergangenheit geschehen ist?

Soll  ich dieses Schreiben nun in die Tonne hauen oder ist dies bereits ein gültiger Vertrag?

Der Versorger fordert von mir Abschläge aufgrund genau dieses sogenannten Vertrages. Ich habe nach wie vor Zweifel, dass DIESER Vertrag gültig ist.

Maharik

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Androhung Versorgungssperre
« Antwort #32 am: 21. Mai 2011, 21:12:08 »
@Maharik

Wenn Sie keinen Zweifel daran haben, dass ein vorheriger Sondervertrag zum 31.12. wirksam beendet wurde und dass eine Ersatzversorgung jedenfalls nach drei Monaten endete, jedoch Zweifel am wirksamen Abschluss eines Grundversorgungsvertrages nach dem 31.12. hegen, dann sollten Sie vor allem daran zweifeln, dass der Versorger überhaupt noch verpflichtet sei, Ihnen weiter Energie zu liefern.

Wegen bereits fehlender Lieferverpflichtung wäre er jedoch berechtigt, die Versorgung ohne weiteres jederzeit, also auch ohne vorherige Androhung einzustellen. Das ist die logische Folge, wenn man weder grund- noch ersatzversorgt wird und deshalb auch keinerlei Abschlagszahlungen schuldet.
Dann schuldet der Versorger einem auch keine Energielieferungen und kann deshalb die Versorgung jederzeit einstellen.

Hoffentlich wurde das auch verstanden:

Soweit der Grundversorger überhaupt  zur Belieferung verpflichtet ist, ist er jedenfalls  auch berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.  Hat er Abschläge verlangt, könnten diese allenfalls zu hoch bemessen sein, so dass man jedoch die angemessenen Abschläge jedenfalls zu zahlen hätte.

Warum sollte der Grundversorger denn verpflichtet sein, unbegrenzt mit Energielieferungen in Vorleistung zu treten, ohne selbst dafür eine Leistung zu empfangen?

Offline Maharik

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 64
  • Karma: +0/-0
Androhung Versorgungssperre
« Antwort #33 am: 22. Mai 2011, 08:51:09 »
@reft

Ob ein bestehender Sondervertrag zum 31.12. wirksam gekündigt wurde, steht dahin.Der Versorger behauptet dies.

Dass nach dem 1.1. ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, bestreitet niemand.

Der Versorger verlangt aber Abschlagszahlungen auf einen angeblichen Vertrag, der vor dem 1.1. zustande gekommen sein soll.

Es werden von mir ja Zahlungen geleistet, und zwar auf den alten, nach meiner Auffassung nicht gekündigten Vertrag. Diese Zahlungen hat der Versorger rücküberwiesen.

Um nicht in Zahlungsverzug zu kommen, leiste ich weiter gekürzte Zahlungen auf den ursprünglichen Vertrag, hier unter Vorbehalt auf ein anderes Buchungskonto (die Nummer des angeblich neuen Vertrages vom 22.12.2010), der an diesem Tag zwar vom Himmel gefallen, aber nach meiner Ansicht nicht rechtswirksam ist.

Die Frage, die für mich nach wie vor offen ist lautet, ob der Versorger mich mit einer Versorgungsssperre bedrohen kann aufgrund des - ich wiederhole mich - Vertrages vom 22.12.2010, den er mir unaufgefordert zugesandt hat.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Androhung Versorgungssperre
« Antwort #34 am: 10. Juni 2011, 10:06:03 »
Zitat
Original von Maharik
@reft

Ob ein bestehender Sondervertrag zum 31.12. wirksam gekündigt wurde, steht dahin.Der Versorger behauptet dies.

Dass nach dem 1.1. ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, bestreitet niemand.

Wenn ein Sondervertrag - nur ein solcher kann vom Versorger überhaupt nur ordnungsgemäß gekündigt werden - nicht durch die Kündigung zum 31.12.10 wirksam beendet wurde, dann konnte ab 01.01.11 auch kein neuer Grundversorgungsvertrag allein durch weitere Energieentnahme wirksam abgeschlossen werden, sondern es besteht noch der Sondervertrag bis zu dessen wirksamer Beendigung.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz