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Autor Thema: Fragen an den Bund der Energieverbraucher  (Gelesen 13709 mal)

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Offline Reinhold

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Fragen an den Bund der Energieverbraucher
« am: 04. Oktober 2005, 23:12:39 »
Fragen an den Bund der Energieverbraucher:

Zunächst zum Widerspruch und den Sammelklagen gegen die Gasversorger. Bei Erfolg vor Gericht wird der Gasversorger zur Offenlegung verpflichtet. Tut er das nicht, ist die Preiserhöhung unbillig nach § 315 BGB und damit unrechtsmäßig. Der Kunde, der Widerspruch eingelegt hat, muss die Preiserhöhung nicht akzeptieren. Was ist aber, wenn der Gasversorger seine Kalkulation offen legt? Wer kann die Dokumente der Gasversorger auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen? Die Beauftragung einer WP ist denkbar, wenn sie sich im Geschäftsfeld des Gasmarktes auskennt, aber für den einzelnen Gaskunden oder für eine Bürgerinitiative eher nicht bezahlbar und welche WP würde sich bereit erklären, gegen einen Gasversorger, der vielleicht sogar Mandant ist oder werden könnte, zu prüfen? Gibt es bei Ihnen oder bei einer Verbraucherzentrale Überlegungen zu diesem Thema?

Ein Urteil gegen einen Gasversorger ist nur wirksam gegen die  Preiserhöhung, gegen die geklagt wurde. Das bedeutet, dass bei einer weiteren Preiserhöhung  erneut Sammelklage eingereicht werden müsste. Wenn das so ist, bedeutet daß für den Gaskunde ein Klageweg ohne Ende, wenn nicht der Gasversorger oder der Gaskunden selbst aufgibt. Und ein Urteil zur Offenlegung gibt ja nicht mehr her, als den Zwang zur Offenlegung. Für den Verbraucher bleibt nach wie vor die Unsicherheit, ob die Preiserhöhung berechtigt war oder nicht und diese Unsicherheit ist für die Gaskunden unbefriedigend.

Wenn das das Ergebnis unserer Bemühungen ist und bleibt, dann werden die Gaskunden, die jetzt noch Widerspruch einlegen und Zahlungen verweigern, enttäuscht aufgeben.

Wir fragen uns, ob nicht Verbraucherzentralen und Bürgerinitiativen weiteren Druck gegen die Gasversorger ausüben müssen.

•   Die Gasversorger berufen Sich bei ihren Preiserhöhungen immer auf die Öl-/Gaspreisbindung. Dies sind privatwirtschaftliche Verträge zwischen dem Gasproduzenten und dem Importeur. Wie es aussieht, wird über allen Stufen hinweg bis zum Endverbraucher der Preis, der sich durch die Öl-/Gaspreisbindung bildet, weitergegeben. Die Begründung für diese Preisbindung in den 60er Jahren war, dass es keinen eigenständigen Gasmarkt gibt und die Gasproduzenten Planungs- und Investitionssicherheit haben sollten. Heute aber gibt es einen eigenständigen Gasmarkt, der völlig getrennt vom Ölmarkt agiert und die Gasproduzenten sind inzwischen zu Milliardären mutiert und benötigen diese Planungs- und Investitionssicherheit nicht mehr. Die Geschäftsgrundlage ist somit inzwischen entfallen. Gibt es eine Chance  durch Gerichtsbeschluss die Gasversorger zu einer Beendigung dieser Preisbindung zu zwingen? Der Endkunde ist Teil dieses Vertragswerkes, obwohl er keinen Einfluss auf diese Vertragsgestaltung der Öl-/Gaspreisbindung hat. Muss er diesen Vertragsteil akzeptieren?

•   In den Tarifen der Gasversorger wird  neben dem Arbeitspreis auch immer eine Grundgebühr berechnet. In Lilienthal beträgt diese Grundgebühr 145,00 €. Die Berechnung einer Grundgebühr ist immer ein untrügliches Zeichen für einen Monopolisten. Wofür ist diese Grundgebühr zu zahlen? Sie wird, wie der Arbeitspreis, regelmäßig und willkürlich erhöht. Selbst wenn der  Gaskunde seinen Verbrauch auf  „Null“ reduzieren würde, der Gasversorger hat keinen Schaden, er erhöht einfach die Grundgebühr und wenn es sein muss bis auf die Summe des bisherigen Verbrauchs. Gibt es durch den Gesetzgeber eine Begrenzung für derartige Grundgebühren. Darf ein Monopolist eine solche Grundgebühr verlagen ohne Gegenleistung?


Man stelle sich vor, man geht in den Supermarkt und dieser Markt verlangt bei Betreten zunächst eine Grundgebühr pro Besuch von 5,00 €  mit der Begründung, man würde ja die Einrichtung, den Parkplatz, die Ware, das Personal, das Gebäude zur Verfügung stellen. Kein Verbraucher würde dort einkaufen und zum Wettbewerber gehen.

Der Kunde des Gasversorgers kann aber nicht zum Wettbewerber gehen und muss die Grundgebühr schlucken.

•   In der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas aus dem Jahr 1992 ist in § 4 festgelegt, dass die Konzessionsabgaben in den allgemeinen Tarifen auszuweisen sind. In der Jahresendrechnung des Gasversorgers, auch in den Preislisten wird in Lilienthal lediglich im „Kleingedruckten“ darauf hingewiesen, dass in den Preisen eine Konzessionsabgabe enthalten ist. Ist diese Hinweis ausreichend oder muss der Gasversorger die Höhe der Konzessionsabgabe in der Jahresendrechnung ausweisen, so wie dort auch differenziert wird nach Grundgebühr,  Arbeitspreis und Mehrwertsteuer? Es kann doch nicht sein, dass sich der Verbraucher erst die Verordnung über die Konzessionsabgaben beschaffen muss, um zu sehen, wie sich der Gaspreis zusammensetzt?

Eine weitere Frage in diesem Zusammenhang. Nur der Gas- und Stromkunde muss  diese Konzessionsabgabe zahlen. Gemäß § 1 sind Konzessionsabgaben Entgelte für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen. Was ist mit den Kunden für Öl, die müssen keine Konzessionsabgabe an die Gemeinde zahlen und benutzen doch auch die öffentlichen Verkehrswege und hier ist die  Gemeinde auch für den Bau, Betrieb und Unterhalt verantwortlich. Nach unserer Auffassung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bürger verletzt. Könnte man dagegen klagen?


•   Ein Gaskunde hat zum Jahresende 2004 die Preiserhöhung von 1.10.2004 akzeptiert, weil er keinen Widerspruch eingelegt und die Zahlung auch nicht verweigert hat.
Was ist mit dem Jahr 2005, kann der Gaskunde jetzt noch am Ende des Jahres, wenn die Endabrechnung kommt noch Widerspruch für 2005 einlegen und die Zahlung des Mehrpreises verweigern? In den monatlichen Abschlagszahlungen hat der Gasversorger noch die alten Preise, also die vor der Erhöhung am 1.10.2004 berechnet!


Bürgerinitiative KONTRA GASPREIS Lilienthal

Gert Vogels      Peter Brüning

Antworten an: gert.vogels@t-online.de

Offline RR-E-ft

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Fragen an den Bund der Energieverbraucher
« Antwort #1 am: 04. Oktober 2005, 23:28:21 »
@Reinhold

Für Initiativen gibt es ein besonderes Forum, welches nur intern zugänglich ist.

Hierzu ist eine besondere Anmeldung erforderlich.

Dort kann dann vollkommen ungestört und unbelauscht debattiert werden.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Cremer

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Fragen an den Bund der Energieverbraucher
« Antwort #2 am: 04. Oktober 2005, 23:37:53 »
@Rheinhold,

Widerspruch vor Endabrechnung einlegen und die Abschläge einkürzen.

Einkürzen soweit, dass man bei der Hochrechnung auf alle Fälle eine Nachzahlung haben muss. Nur dann ist gewährleistet, dass man kein Geld verschenkt. Verschenkt wird Geld, wenn man ein Guthaben laut Versorger hat oder wenn die gekürzten Abschläge gegenüber der eigenen Rechnungserstellung noch zu hoch waren.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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