Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Widerspruch Jahresabrechnung ... angesetzter Gaspreis < Vertragspreis  (Gelesen 5118 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Gulliver08

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 68
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Hallo,

ich hätte da mal eine Frage. In den allermeisten Fällen erfolgt der Widerspruch bei der Jahresabrechnung auf Grund erhöhter Gaspreise. dies war auch bei mir in den vergangenen Jahren der Fall; die Jahresabrechnung habe ich dann -neben Einreichung Widerspruch (keine gültige Preisanpassungsklausel mit Prüfung nach §305 ff etc.) - auf den Sondervertragspreis gekürzt, wie er in meinem Sondervertrag vereinbart ist.

Jetzt ist es aber so, dass der aktuelle Preis (angesetzt in der Jahresabrechnung) meines Gasversorgers unter diesem Vertragspreis liegt. Wie sollte man jetzt beim Widerspruch der Jahresabrechnung mit diesem Umstand umgehen?

Aus meiner Sicht habe ich den Vertragspreis zu zahlen. In den Musterschreiben (soweit mir bekannt) ist immer nur von Preiserhöhungen die Rede. Kann ich jetzt anstelle von Preiserhöhungen in meinem Widerspruchsschreiben von Preisanpassungen und Änderungsbetrag sprechen (dies betrifft die ersten vier Absätze des BDEV-Musterschreibens); da der erste Absatz ebenfalls von Preisanpassungen spricht, sehe ich in den nachfolgenden Abschnitten keinen Widerspruch in der gleichen Wortwahl neutral fortzufahren.

Danke für einen Tipp.

Offline Gulliver08

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 68
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Widerspruch Jahresabrechnung ... angesetzter Gaspreis < Vertragspreis
« Antwort #1 am: 25. Oktober 2010, 07:40:13 »
Hat keiner eine Meinung dazu?!  :rolleyes:

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Widerspruch Jahresabrechnung ... angesetzter Gaspreis < Vertragspreis
« Antwort #2 am: 25. Oktober 2010, 09:01:27 »
Wie Sie schon richtig erkannt haben, bezieht sich der Widerspruch in Sonderverträgen in der Regel ja auf die unwirksame Preisanpassungsklausel. Und von dieser sind sowohl Preissteigerungen als auch Preissenkungen erfasst. In einem früheren Beitrag wurde mal argumentiert, dass bei fallenden Preisen die unzureichende Preissenkung angemahnt wurde. Dieses dürfte aber wohl nur für die Frage der Billigkeit gelten.
Insofern weiter widersprechen und unwirksames Preisanpassungsrecht monieren. Ggf. beim (hilfsweisen) Billigkeitseinwand eben die zu geringe Preissenkung anmahnen.

Offline Gulliver08

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 68
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Widerspruch Jahresabrechnung ... angesetzter Gaspreis < Vertragspreis
« Antwort #3 am: 25. Oktober 2010, 11:07:48 »
Hallo Bolli,

danke für Deine Antwort. Widersprechen werde ich auf jeden Fall.

Mir geht es aber darum, ob ich den Musterbrief so anpassen kann/soll, dass aus dem Terminus \"Preiserhöhung\" jetzt \"Preisanpassung\" oder \"Preisreduzierung\" wird, denn eine Preiserhöhung habe ich aktuell nicht und von einer solchen geht aber der Musterbrief aus.

Da eine Preisanpassungsklausel sowohl nach oben, als auch unten wirkt, spricht aus meiner Sicht nichts gegen die Anpassung des Musterbriefs (wohlgemerkt, alle anderen Passagen bleiben unverändert).

Wäre prima, wenn da noch jemand einen Tipp hätte.

Danke & Gruß

Offline Kampfzwerg

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.041
  • Karma: +0/-0
Widerspruch Jahresabrechnung ... angesetzter Gaspreis < Vertragspreis
« Antwort #4 am: 25. Oktober 2010, 11:45:59 »
@Gulliver08
Wie wäre es denn mit dem schönen Wort \"Preisänderung (-sverlangen)\"? ;)

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Widerspruch Jahresabrechnung ... angesetzter Gaspreis < Vertragspreis
« Antwort #5 am: 25. Oktober 2010, 12:53:46 »
@Kampfzwerg

!!!


@Gulliver08
Es kommt bei einem Privaten nicht so sehr auf den Wortlaut des Schreibens an sondern mehr darauf zu erkennen, was der Zweck ist (hier: Widerspruch gegen Preisänderung). Falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, kann (und muss) Ihr Anwalt da eh ins Detail gehen. Das reicht aber dann.

Aus diesem Grund sind auch viele \"alte\" Widersprüche gegen Sonderverträge, die bis zum BGH-Urteil 2008 ja alle noch mit dem Unbilligkeitseinwand begründet wurden, trotzdem weiterhin in vollem Umfang gültig, obwohl eben § 315 BGB statt § 307 BGB als Grundlage gewählt wurde. Die Gerichte verlangen von uns Privaten da (Gott sei Dank) nicht allzuviel Detailwissen.

Also machen Sie es ruhig wie Sie vorgeschlagen haben oder nehmen Sie noch Kampfzwergs Ergänzung hinzu.

Offline Gulliver08

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 68
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Widerspruch Jahresabrechnung ... angesetzter Gaspreis < Vertragspreis
« Antwort #6 am: 25. Oktober 2010, 15:17:24 »
Danke für die Tipps ... ich werde das entsprechend ändern.

Gruß

Offline jofri46

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 171
  • Karma: +0/-0
Widerspruch Jahresabrechnung ... angesetzter Gaspreis < Vertragspreis
« Antwort #7 am: 25. Oktober 2010, 18:57:20 »
@Gulliver08

Ich komme hier nicht ganz mit. Weshalb wollen Sie denn der Jahresabrechnung widersprechen, wenn der Preis unter dem ursprünglich vereinbarten Vertragspreis liegt?

Ich würde den niedrigeren Preis aus der Jahresabrechnung als neues Angebot betrachten und annehmen, d. h. mich damit einverstanden erklären und hätte dann so einen neuen günstigeren Vertragspreis und evtl. künftigen Preiserhöhungen wie bisher unter Hinweis auf das fehlende wirksame Preisanpassungsrecht weiter widersprechen.

Wenn in einem Sondervertrag einmal ein Vertragspreis vereinbart ist, dann gilt dieser (eine schon ursprünglich bei Vertragsschluss sittenwidrige Preisgestaltung schließe ich mal aus). Man kann dann nicht zugleich behaupten, dass einerseits gar keine wirksame Preisanpassungsmöglichkeit besteht und anderseits eine unzureichende Preissenkung rügen.

Offline Gulliver08

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 68
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Widerspruch Jahresabrechnung ... angesetzter Gaspreis < Vertragspreis
« Antwort #8 am: 26. Oktober 2010, 07:59:53 »
Zitat
... als neues Angebot betrachten und annehmen ...

Wäre eine Möglichkeit, allerdings sehe ich da etwas Probleme, denn der Preis in der Jahresabrechnung wurde bereits in Form einer Preisinformation (verbunden mit einem neuen Vertragstext) übermittelt; von meiner Seite aus erfolgte keine Annahme dieses neuen Vertrags.

Wenn ich jetzt hergehe und den neuen Preis annehme, dann könnte m.E. jemand implizieren, dass neben dem Preis eben auch die neuen Vertragsbedingungen (konkludent) angenommen wurden; die neuen Vertragsbedingungen sind sicherlich schlechter als meine vorherrschenden Vertragsbedingungen. Wenn nur die Preise angepasst werden sollten, dann hätte m.E. auch das Informationsblatt alleine ausgereicht.

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Widerspruch Jahresabrechnung ... angesetzter Gaspreis < Vertragspreis
« Antwort #9 am: 26. Oktober 2010, 08:07:20 »
Zitat
Original von jofri46
@Gulliver08

Ich komme hier nicht ganz mit. Weshalb wollen Sie denn der Jahresabrechnung widersprechen, wenn der Preis unter dem ursprünglich vereinbarten Vertragspreis liegt?

Ich würde den niedrigeren Preis aus der Jahresabrechnung als neues Angebot betrachten und annehmen, d. h. mich damit einverstanden erklären und hätte dann so einen neuen günstigeren Vertragspreis und evtl. künftigen Preiserhöhungen wie bisher unter Hinweis auf das fehlende wirksame Preisanpassungsrecht weiter widersprechen.
Da muss ich jofri46 Recht geben. Hatte nicht gesehen, dass der Preis unter den Vertragsanfangspreis gesunken ist.
Für diesen Fall empfiehlt sich tatsächlich ein einmaliges Anerkenntnis. Das gilt aber nur für den Zeitabschnitt Ihrer Rechnung, wo diese Preissenkung von betroffen ist. Wenn da Zeitabschnitte mit einem höheren Preis drin sind, müssten Sie trotzdem widersprechen, aber nur für diese höheren Preise. Dem Preis unter Vertragspreis müssten Sie in diesem Zusammenhang ausdrücklich zustimmen.
Bei künftigen Preissteigerungen können Sie dann wieder widersprechen, da ja die entsprechende Anpassungsklausel weiterhin unwirksam ist und eine Preisanpassung nur mit Ihrer Zustimmung wirksam wird.

Offline Schwalmtaler

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 343
  • Karma: +0/-0
Widerspruch Jahresabrechnung ... angesetzter Gaspreis < Vertragspreis
« Antwort #10 am: 26. Oktober 2010, 09:05:08 »
Ich würde hier nicht unter den alten Vertragspreis gehen.
Dies könnte der Richter für eine Annahme des neuen Vertrages werten und damit wäre man die alten Bedingungen los bzw. man hätte die schlechteren neuen Bedingungen akzeptiert.
Man sollte den Hals nicht zu voll bekommen!

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.647
  • Karma: +17/-19
  • Geschlecht: Männlich
Widerspruch Jahresabrechnung ... angesetzter Gaspreis < Vertragspreis
« Antwort #11 am: 26. Oktober 2010, 13:01:52 »
Zitat
Original von Schwalmtaler
Ich würde hier nicht unter den alten Vertragspreis gehen.

@ Gulliver08

Diesem Ratschlag sollten Sie folgen. Die \"best choice-Version\" könnte bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Sollte Ihnen die Formulierung der individuellen Stellungnahme zur Ihrer aktuellen Jahresverbrauchsabrechnung Probleme bereiten, bin ich gern zu einer Hilfestellung bereit. Ich sehe dabei keinerlei Schwierigkeiten.

MfG

Offline Gulliver08

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 68
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Widerspruch Jahresabrechnung ... angesetzter Gaspreis < Vertragspreis
« Antwort #12 am: 26. Oktober 2010, 15:50:35 »
Erstmal danke für die unterschiedlichen Sichtweisen; das macht deutlich wie unterschiedlich eine Situation interpretiert werden kann.

In meinem konkreten Fall habe ich mich entschieden, dem angesetzten Gaspreis in der aktuellen Jahresabrechnung zu widersprechen und die Abrechnung auf Basis meines Vertragspreises zu ändern ... in dem Falle zu erhöhen.

Dadurch zahle ich jetzt zwar mehr (ich hoffe, dass sich das irgendwann wieder ins Gegenteil verkehrt ... bin mir da auch recht sicher), bin aber in meinem Vorgehen (das derart mittlerweile jetzt schon mehrere Abrechnungszeiträume andauert) absolut konsistent und biete auch keine Flanke.

Und der Vorwurf, dass ich mir \"das Beste\" herausgesucht habe (wenn ich den angesetzten Gaspreis angenommen hätte), kann mir keiner von der Gegenseite machen. Genauso wenig, wie jetzt ausgeschlossen werden könnte (bei Annahme des Gaspreise), dass auch die neuen Vertragsbedingungen angenommen worden seien. Das wäre meine große Befürchtung (wie auch oben schon geäußert).

Ich hätte mich aus meiner Sicht angreifbar gemacht und das wollte ich nicht riskieren. Dass mir eine neue Preisinformation zusammen mit neuen Bedingungen zugeschickt wurde, hat der Gaslieferant nicht gemacht, um mir die Abendstunden mit der Lektüre \"interessanter\" Lieferbedingungen zu versüßen.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz