Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: gaspreisrückforderung an ewe  (Gelesen 2574 mal)

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Offline energienetz

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gaspreisrückforderung an ewe
« am: 05. August 2010, 17:16:43 »
Musterschreiben an EWE, wie von Janto Just Oldenbürger vorgeschlagen wird

Absender:_____________________________ _________________________
Ort, Datum _____________________________ _____________________________
An
EWE Energie AG Email info@ewe.de
Tirpitzstr. 39 Fax 0441 803-3999
26122 Oldenburg Jever Alter Markt 16

Rückforderung Gaspreiserhöhungen Vertrags-Nummer _________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesgerichtshof hat am 14. Juli 2010 in seinem Urteil (Az.: VIII ZR 246/08 ) entschieden, dass die ab 1. April 2007 verwendete Preisänderungsklausel in Sonderverträgen (Tarife Classic, Online, Business) unwirksam ist.

Weil diese Preisänderungsklausel unwirksam ist, können alle von EWE seitdem einseitig vorgenommenen Gaspreiserhöhungen zurückgefordert werden. Gaspreiserhöhungen hat EWE seitdem für den Zeitraum vom 1.4.2008 bis 30.6.2009 vorgenommen. Ich wurde von EWE nach einem Sondervertrag mit unwirksamer Preisänderungsklausel mit Erdgas beliefert und fordere die Gaspreiserhöhungen für den genannten Zeitraum zurück. Ich ersuche Sie, den vom 1.4.2008 bis 30.6.2009 überzahlten Betrag exakt zu berechnen, mir mitzuteilen und innerhalb von 2 Wochen zurückzuerstatten.

Bitte bestätigen Sie mir den Empfang dieses Schreibens.

Freundliche Grüße
_________________ Unterschrift --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Soweit es mir möglich war, habe ich meinen Rückerstattungsanspruch nach den Verbrauchsangaben aus den EWE-Rechnungen der letzten Jahre selbst ermittelt.
Ich bitte diese Berechnung zu bestätigen bzw. zu korrigieren:
Verbrauch 01.04.2008 – 31.07.2008 __________kWh x 0,5 Cent / 100 = _____________ Euro
Verbrauch 01.08.2008 – 31.01.2009 __________kWh x 1,3 Cent / 100 = _____________ Euro
Verbrauch 01.02.2009 – 31.03.2009 __________kWh x 1,0 Cent / 100 = _____________ Euro
Verbrauch 01.04.2009 – 30.06.2009 __________kWh x 0,3 Cent / 100 = _____________ Euro
Summe Preiserhöhungen netto ______________ Euro zuzüglich 19% MWSt: ______________ Euro Rückforderungsanspruch: ______________ Euro

Offline RR-E-ft

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gaspreisrückforderung an ewe
« Antwort #1 am: 05. August 2010, 17:40:34 »
Die Idee ist im Grundsatz gut.

Fraglich zunächst, ob die unwirksame Klausel per 01.04.2007 tatsächlich in den eigenen Vertrag wirksam einbezogen wurde oder ob nicht etwa durch fehlende Einbeziehung gem. § 305 II BGB (Einverständnis des Kunden) etwaig vorhergehend vereinbarte AGB weiter galten und diese eine unwirksame Preisänderungsklausel enthielten oder aber nie eine Preisänderungsklausel in den betreffenden Sondervertrag einbezogen war. Liefe jedoch für die Zeit ab 01.04.07 alles auf das gleiche Ergebnis hinaus, nicht jedoch für die Zeit vor dem 01.04.2007.

Und dann geht die Rechnung wohl auch nur bei dem Kunden auf, der den vor dem 01.04.2008 geforderten Preis mit EWE tatsächlich vertraglich vereinbart hatte und dann die unwirksamen Preisänderungen gestützt auf unwirksame Preisänderungsklausel einsetzten und der Kunde die so unwirksam einseitig abgeänderten Preise jeweils vollständig und deshalb teilweise rechtsgrundlos bezahlt hatte, so dass eine entsprechende ungerchtfertigte Bereicherung resultiert. Bei anderen Kunden, die schon den vor dem 01.04.2008 geforderten Preis mit EWE nicht vertraglich vereinbart hatten, könnten unter Umständen höhere Rückforderungsansprüche haben.

Ersuchen und erbitten kann man viel, fast so viel, wie man sich wünschen kann. Will man Verzug begründen, müsste man wohl etwas unter Frsitsetzung verlangen bzw. fordern.

Möglicherweise besteht ein Anspruch auf Korrektur der betroffenen  Verbrauchsabrechnungen.

Offline WRVOL

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gaspreisrückforderung an ewe
« Antwort #2 am: 03. September 2010, 13:07:32 »
Mein Schreiben vom 10.08.2010

Name      Oldenburg, den 10.08.2010:
Straße
PLZ Ort
Vertragsnummer:   Gegen Empfangsbestätigung
EWE Energie Aktiengesellschaft
Tirpitzstr.39
26122 Oldenburg
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundesgerichtshof hat am 14. Juli 2010 in seinem Urteil (Az.: VIII ZR 246/08) entschieden, dass die ab 1. April 2007 verwendete Preisänderungsklausel im Sondervertrag \"EWE Erdgas classic\" unwirksam ist.
Ich werde seit Jahren nach diesem Sondervertrag mit Erdgas beliefert und bin deshalb Sondervertragskunde, für den die BGH-Entscheidung zutrifft.
Weil die Preisänderungsklausel unwirksam ist, sind alle nach dem 1. April 2007 von EWE einseitig neu festgesetzten Preisänderungen unwirksam.
Bisher habe ich die geforderten Abschlagszahlungen voll bezahlt.
Daraus ist von EWE unberechtigt Geld einbehalten worden, das ich hiermit zurück fordere.
Ich ersuche Sie, den ab 1. April 2007 überzahlten Betrag auszurechnen und innerhalb von 2 Wochen, spätestens aber bis zum 25.08.2010, den Erhalt dieses Forderungsschreibens zu bestätigen sowie den Rückforderungsbetrag auf folgendes Konto zu überweisen:
Bankinstitut:   
BLZ:   
Kontonummer:    
Ich behalte mir vor, einen noch höheren Betrag zurück zu fordern, wenn durch Gerichtsentscheid
feststehen sollte, dass die Preisänderungsklausel vor dem 1.4.2007 wegen nicht erfolgter Vertragseinbeziehung unwirksam ist oder die Preisänderungen überhaupt unbillig gem. § 315 BGB sind.
Unterschrift

Heute, wir schreiben den 03.09.2010, hat mir die EWE Energie AG geantwortet.

Abschrift:
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 2010
Sehr geehrter Herr ...
In Ihrem Schreiben beziehen Sie sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14. Juli und melden Rückzahlungsforderungen an.
Wie derzeit öffentlich kommuniziert, prüfen wir auf Basis der inzwieschen vorliegenden Urteilsbegründung, wie eine schnelle und kundenfreundliche Lösung für unsere Kunden aussehen könnte. Hierzu wird in den kommenden Wochen ein entsprechender Vorschlag erarbeitet.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zum jetzigen Zeitpunkt keine genauen Aussagen hierzu machen können. Wir haben in unseren Unterlagen aber aufgenommen, dass Sie einen entsprechenden Anspruch geltend gemacht haben.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns gerne unter der Telefonnummer 0800 – 393 2000 an oder besuchen Sie uns im KundenCenter oder ServicePunkt in Ihrer Nähe.
Freundliche Grüße
EWE Energie AG
ppa „unleserlich1“    i.A. „unleserlich2“
:Ende der Abschrift

Anmerkung von mir:
1.   Es ist immer noch kein Geld auf meinem Konto
2.   Warum prüfen die, wenn ich eine Kontonummer angegeben habe
3.   Warum soll ich noch fragen haben, die Rechtslage ist doch eindeutig

Offline RR-E-ft

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gaspreisrückforderung an ewe
« Antwort #3 am: 03. September 2010, 13:54:20 »
Natürlich ist kein Geld auf Ihrem Konto eingegangen und der Rückforderungsanspruch wird auch, soweit er Überzahlungen aus 2007 betrifft, verjähren, wenn er nicht vor dem 31.12.2010 verjährungshemmend gerichtlich geltend gemacht wird.
Auf die entsprechende Verjährung wird wohl spekuliert.
Die Forderungsansmeldung beim Versorger genügt für die Hemmung der zum 31.12.2010 drohenden Verjährung nicht.

Ein Gericht kann übrigends nicht feststellen, dass in Ihren konkreten Vertrag vor dem 01.04.2007 keine AGB wirksam einbezogen waren, wenn Sie nicht auf eine entsprechende Rückzahlung und incident Feststellung, dass eine Preisänderungsklausel nicht wirksam einbezogen war, klagen. Ebenso verhält es sich mit einer etwaigen Unbilligkeit, sofern bei wirksamer Einbeziehung von AGB vor dem 01.04.2007 den Preisänderungen widersprochen worden war.  

Wo kein Kläger, da kein Richter, § 308 ZPO.

 

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