Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kündigung Gasliefervertrag durch EGS  (Gelesen 9504 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline mAcg

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 17
  • Karma: +0/-0
Kündigung Gasliefervertrag durch EGS
« am: 18. August 2010, 15:09:19 »
Ausgangslage. gegen Gaspreis geklagt. Rechnungen wg. Unbilligkeitseinwand gekürzt. derzeit ruhendes Gerichtsverfahren wg. der offenen Forderungen.
Gegen die Umstufung in andere Tarife ebenfalls widersprochen.

Heute folgendes Schreiben von EGS erhalten:

zum 01.10.2009 wurden Sie auf der Grundlage der Ggvv in den Tarif Standard I bzw. II umgestuft. Bisher waren Sie hiermit nicht einverstanden. Wir kündigen daher rein vorsorglich den mit Ihnen bestehenden Gasliefervertrag zum 30.09.2010. Für Sie aändert sich hierdurch nichts. Selbstverständlich beliefern wir Sie nach Beendigung des bestehenden Gasliefervertrages weiterhin in der Grundversorgung zu den Tarifen Standard I und II, je nach dem für Sie günstigsten Tarif.


dann noch der Hinweis, man könne ja einen neuen Sondervertrag abschliessen und der Verweis auf die im Vorfeld zugeschickten Broschüren usw.

Stellt sich hierzu die Frage. Ist die Kündigung rechtens?
Was sollte ich nun tun?
Vorsorglich widersprechen, mit welcher Begründung?

Offline eon-rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 46
  • Karma: +0/-0
Kündigung Gasliefervertrag durch EGS
« Antwort #1 am: 18. August 2010, 15:18:25 »
Was steht denn in Ihrem Vertrag hinsichtlich der Kündigung(sfrist)?

Nachstehend Grundsätzliches:

1) Jeder Vertrag (also auch ein Sondervertrag) kann i.d.R. gekündigt werden, und zwar ordentlich oder außerordentlich.

2) Formmangel [hier: (Original-)Unterschrift]

Nach dem BGB sind verschiedene Formerfordernisse zu unterscheiden (ich nenne hier nur zwei), und zwar:

a) Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB)

Ordnet das Gesetz die Schriftform an, muss eine Urkunde angefertigt werden, die vom Aussteller eigenhändig unterschrieben wird.

b) Textform (§ 126 b BGB)

§ 126 b BGB bestimmt, dass bei einer durch Gesetz vorgeschriebenen Textform (vgl. bspw. § 558 a BGB für das Mieterhöhungsverlangen) die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss.

Da es zur Wahrung der Textform genügt, dass die Erklärung auf einer beliebigen, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden kann und insbes. keine Unterschrift geleistet werden muss, stellt das Textformerfordernis die schwächste aller Formvorschriften dar.

Eine z.B. eingescannte Unterschrift genügt somit dann dem Formerfordernis, wenn lediglich die schwächste Form aller Formvorschriften (die Textform) angeordnet ist.

3) Eine ordentliche Kündigung muss nicht begründet werden. Nur bei einer außerordentlichen Kündigung muss/sollte ein Grund angegeben werden.

Offline mAcg

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 17
  • Karma: +0/-0
Kündigung Gasliefervertrag durch EGS
« Antwort #2 am: 18. August 2010, 15:55:41 »
Danke für die Antwort.
Das Schreiben ist ordnungsgemäß unterschrieben.
Das Thema Kündigungsfrist muss ich recherchieren.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kündigung Gasliefervertrag durch EGS
« Antwort #3 am: 19. August 2010, 21:09:34 »
Die Empfänger müssen diesen Kündigungsschreiben u n v e r z ü g l i c h schriftlich widersprechen:

Kundennummer.... Ihr Schreiben vom....

\"Ihre Kündigung vom [16. August 2010] weise ich zurück, weil eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wurde.

Unterschrift(en)\"


Sonst nichts  weiter schreiben. Nur diesen Satz. Natürlich die Angabe von Absender und Kundennummer, Abnahmestelle nicht vergessen.

Das Schreiben muss so schnell wie möglich per Fax (mit Sendebestätigung) und danach Brief (Einschreiben/ Rückschein) raus.

Komme niemand hier auf die Idee, die Gründe zu diskutieren!

Offline Clubauto

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 31
  • Karma: +0/-0
Kündigung Gasliefervertrag durch EGS
« Antwort #4 am: 19. August 2010, 22:12:22 »
habe genau das selbe schreiben bekommen, werde den rat von Herrn Fricke auch befolgen, nur würde ich gerne noch den Kündigungtermin hinaus ziehen wollen. Wäre dies möglich innerhalb von 14 Tage oder muß dies doch sofort erfolgen?

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kündigung Gasliefervertrag durch EGS
« Antwort #5 am: 19. August 2010, 22:16:31 »
Man muss das Schreiben mit dem von mir genannten Inhalt unverzüglich (so schnell als möglich) an Erdgas Südsachsen schicken.

Es gibt nichts hinauszuziehen oder hinauszuzögern!!!
Erfolgt der Widerspruch nicht unverzüglich, dann kann man ihn sich komplett schenken.

Wenn sonst nichts Dringendes anliegt, was keinen Aufschub zulässt (die Geburt eines Kindes), dann schicke man den Widerspruch sofort los, möglichst vorab per Fax.

Von Ort zu Ort Meldeketten bilden und es allen weitersagen!!!
Jagt es über alle möglichen Verteiler!

Offline Clubauto

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 31
  • Karma: +0/-0
Kündigung Gasliefervertrag durch EGS
« Antwort #6 am: 03. September 2010, 16:43:20 »
was tun wenn versorger nicht auf den widerspruch der Kündigung reagiert?

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kündigung Gasliefervertrag durch EGS
« Antwort #7 am: 03. September 2010, 16:45:37 »
Er muss nicht reagieren.

Offline Clubauto

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 31
  • Karma: +0/-0
Kündigung Gasliefervertrag durch EGS
« Antwort #8 am: 03. September 2010, 17:00:24 »
das heißt ich kann mir auch gleich einen neuen versorger suchen?

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kündigung Gasliefervertrag durch EGS
« Antwort #9 am: 03. September 2010, 17:29:16 »
Ob man sich nun gleich einen neuen Versorger suchen kann oder man nicht etwa selbst eine Kündigungsfrist zu beachten hat, weiß ich nicht.
Wenn man die Kündigung der EGS dergestalt unverzüglich zurückgewiesen hatte, entfaltete deren Kündigung jedenfalls keine Wirkung.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz