Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Einzugsermächtigung einseitig beendet  (Gelesen 4911 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline DocTom

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 44
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Einzugsermächtigung einseitig beendet
« am: 17. September 2005, 11:39:11 »
Ich habe gegenüber meinem Gasversorger die Erhöhung des Gaspreises für unbillig gem.§ 315 BGB erklärt und u.a. um Nachweis der Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung gebeten. Dazu habe ich ein entsprechendes Musterschreiben in etwas modifizierter Form verwendet.

Nunmehr begründet mein Versorger die Notwendigkeit der Gaspreisanhebung u.a., da sich in ihren Bezugsverträgen eine \" allgemein übliche Koppelung an die HEL-Notierung des statistischen Bundesamtes in Wiesbaden\" befinde.

Es sei dem Versorger nicht möglich, die Einzugsermächtigung auf frei gewählte Preise oder Abschläge zu beschränken und deshalb habe man meine Einzugsermächtigung storniert. Ich gelte also künftig als Barzahler und werde gebeten die Abschlagszahlung und Jahrsabrechnung termingerecht zu überweisen. Die monatliche Abschlagsrate bleibe unverändert und sei am jeweils Monatletzten fällig. Es wird u.a. um Rücknahme des Einspruchs gebeten.

Geplantes Vorgehen:

Ich würde meinem Energieversorger gerne mitteilen, daß im o.g. Schreiben die Notwendigkeit einer Erhöhung der Gaspreise im vorgenommenen Rahmen weiterhin nicht nachvollziehbar ist, insbesondere da keinerlei konkrete Zahlen, sondern nur eine allgemeine Begründung abgeben wird. Im derzeit laufenden Verfahren vor dem LG Hamburg wurde bereits explizit betont, daß die Kunden ein Recht hätten zu erfahren, wie die Steigerungen zustande kämen.

Die vorgenommene einseitige Stornierung der Einzugsermächtigung halte ich für einen Akt der Willkür und Diskriminierung, da eine sachlicher Grund dafür nicht erkennbar ist. Bis dato wurden jeweils erst nach der Jahresabschlußrechnung durch den Energieversorger die jeweiligen Anpassungen selbstätig vorgenommen und bei Preiserhöhungen während des Jahres die Abschlagszahlungen unverändert fortgeführt. Bei anderen Kunden werden dzt. die o.g. Abschläge nachweislich weiterhin in unveränderter Höhe fortgeführt!

Sollte die Fortführung des bisher geübten Verfahrens mittels Einzugsermächtigung weiterhin einseitig verweigert werden, mache ich darauf aufmerksam, daß Sie für daraus entstehende eventuelle Folgen selbst die Verantwortung tragen.
Darüberhinaus werde ich mich an das zuständige Wirtschaftministerium wenden, und dort persönlich um umgehende Intervention bitten.
Ich werde vor weiterem Vorgehen Ihr Antwortschreiben abwarten und bitte um kurzfristige Mitteilung.


---------------------------------------------------------------------------

Ich bitte um kritische Anmerkungen durch das Forum, insbesondere, ob ich doch die o.g. Vorauszahlungen per Einzelüberweisungen tätigen sollte.

freundliche Grüsse

DocTom

Offline Sonnenschein

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 19
  • Karma: +0/-0
Einzugsermächtigung einseitig beendet
« Antwort #1 am: 17. September 2005, 12:20:03 »
@DocTom

Mir hat der Gasversorger daraufhin die Einstellung der Gasversorgung angekündigt, obwohl er per Vertrag zur Einzugsermächtigung beauftragt ist:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1269

Viele Grüße
Sonnnenschein

Offline Harry01

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 290
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Einzugsermächtigung einseitig beendet
« Antwort #2 am: 17. September 2005, 15:01:58 »
@Sonnenschein

Zitat
Mir hat der Gasversorger daraufhin die Einstellung der Gasversorgung angekündigt


Herr Fricke hat Ihnen dazu aber auch eine Vorgehensweise geschildert. Haben Sie in der Richtung etwas unternommen und wenn ja, wurde trotzdem gesperrt bzw. die Sperrung weiter angedroht?

Offline Sonnenschein

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 19
  • Karma: +0/-0
Einzugsermächtigung einseitig beendet
« Antwort #3 am: 17. September 2005, 16:51:51 »
@Harry01

Ich überweise nun die Abschlagszahlungen auf Grundlage der alten Preise. Gesperrt wurde nicht. Die Drohung aber halte ich für völlig unangemessen.  Letztendlich hat der Versorger so, mit dem Druckmittel der Versorgungseinstellung,  eine nicht vereinbarte Zahlungsweise erzwungen.

Es besteht weiterhin ein schriftlicher Vertrag (2 Jahre Laufzeit, unbestimmte Preisanpassungsklausel), der eine Abbuchung der fälligen Beträge vorsieht. Der Gasversorger kann m. E. nicht einfach die Abbuchung verweigern, weil die Höhe des fälligen Betrags nicht seinen Vorstellungen entspricht - nach dem Motto: \"Bankeinzug nur, wenn wir auch jederzeit bestimmen wieviel\".

Das ganze ist ärgerlich und zeigt wieder einmal die Haltung meines Versorgers - ist aber wohl weitere Aufregung nicht Wert. Bis zur Jahresabrechnung ist wohl jetzt erstmal Ruhe.

Viele Grüße
Sonnenschein

Offline Harry01

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 290
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Einzugsermächtigung einseitig beendet
« Antwort #4 am: 17. September 2005, 17:38:43 »
@Sonnenschein

Zitat
Die Drohung aber halte ich für völlig unangemessen.

Das ist sie auch! Einschlägige Gerichtsentscheidungen bestätigen das!
Zitat
Letztendlich hat der Versorger so, mit dem Druckmittel der Versorgungseinstellung,  eine nicht vereinbarte Zahlungsweise erzwungen.

Das ist nicht ganz richtig. Sie haben sich damit einschüchtern lassen. Die Androhung sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen. Sie müssen den Versorger zur Rücknahme der Androhung zwingen, und zwar, bevor gesperrt wird. Setzten Sie ihm eine Frist zur Rücknahme. Läßt er diese Frist verstreichen, gehen Sie zum Amtsgericht, hinterlegen ggf. eine Schutzschrift und beantragen eine einstweilige Verfügung gegen die Androhung, oder noch besser, Sie lassen das gleich einen Anwalt machen. Mir wurde auch die Sperrung angedroht, die unverhältnismäßig gewesen wäre. Erst die Gerichtsentscheidung hat den Versorger in die Knie gezwungen, sogar ein Entschuldigungsschreiben folgte!

Zitat
Der Gasversorger kann m. E. nicht einfach die Abbuchung verweigern, weil die Höhe des fälligen Betrags nicht seinen Vorstellungen entspricht - nach dem Motto: \"Bankeinzug nur, wenn wir auch jederzeit bestimmen wieviel\".

Richtig! Wenn beim Vertrag nur bei einer Einzugsermächtigung günstigere Konditionen gelten, dann wäre es theoretisch möglich, dem Versorger nur zu erlauben, z.B. einen Euro monatlich abzubuchen und den Rest überweisen Sie dann selbst.

Zitat
Das ganze ist ärgerlich und zeigt wieder einmal die Haltung meines Versorgers - ist aber wohl weitere Aufregung nicht Wert.

Also etwas Eigeninitiative sollte Ihnen das schon Wert sein, nur aufregen sollten Sie sich deswegen nicht.

@DocTom

Wenn Sie noch mehr Zeit und Porto opfern wollen, können Sie sich sicher nochmal an den Versorger wenden. Zu der Begrenzung der Einzugsermächtigung und auch zu der fehlerhaften Aussage, daß eine \"Einzelbehandlung\" nicht möglich sei, steht hier parallel in aktuellen einzelnen Threads einiges im Forum.

Offline Sonnenschein

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 19
  • Karma: +0/-0
Einzugsermächtigung einseitig beendet
« Antwort #5 am: 17. September 2005, 21:18:17 »
@ Harry01
Mit meinem Gasversorger hatte ich bisher einen regen Briefverkehr - an Eigeninitiative mangelt es hier m.E. nicht. Es geht doch hier nur um die Zahlungsweise und ich habe dabei die Erfahrung dieses Forums berücksichtigt.

Das Ziel, auf Grundlage der alten Preise zu zahlen, habe ich ja erreicht.

Viele Grüße
Sonnenschein

Offline Harry01

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 290
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Einzugsermächtigung einseitig beendet
« Antwort #6 am: 17. September 2005, 22:06:48 »
@Sonnenschein
Zitat
Mit meinem Gasversorger hatte ich bisher einen regen Briefverkehr - an Eigeninitiative mangelt es hier m.E. nicht.

Nö, dann haben Sie ja schon Einiges erreicht.

Zitat
und ich habe dabei die Erfahrung dieses Forums berücksichtigt.

Warum überweisen Sie die Beträge dann selbst? Sie haben die Einzugsermächtigung ja nicht gekundigt und sind somit nicht vertragsbrüchig geworden. Wenn der Versorger die Abbuchung verweigert, soll das nicht Ihr Problem sein.

Sie sehen es zudem falsch, daß der Versorger etwas mit der Drohung der Sperrung bei Ihnen erzwungen hat, da Sie genug Möglichkeiten haben, dem entgegenzuwirken. Ich glaube nicht, daß hier im Forum dazu geraten wurde, sich einer Sperrandrohung wegen Begrenzung einer Einzugsermächtigung zu fügen.

Zitat
Das Ziel, auf Grundlage der alten Preise zu zahlen, habe ich ja erreicht.

Ja klar, aber Sie überweisen selbst! Das war ja eigentlich nicht Ihr Ziel.

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
Einzugsermächtigung einseitig beendet
« Antwort #7 am: 18. September 2005, 00:16:06 »
@DocTom,

wie ich sehe haben Sie noch nicht die Abschläge gekürzt. Bei Widerspruch sollten Sie dies aber tun. Nur dann haben Sie eine Nachzahlung am Ende des Abrechnungsjahres und können Ihre eigene Rechnung aufmachen.

Anderenfalls wird der Versorger Ihnen kein Geld zurückerstatten, wenn Sie zuviel gezahlt haben auf der alten Preisbasis.


@ Sonnenschein,

sofern der Versorger Ihnen keine konkreten Termin für eine Sperre angedroht hat, halte ich eine Hinterlegung der Schutzschrift für verfrüht.

Gleichwohl sollten Sie Ihrem Versorger schreiben wie Harry 01 es vorgeschlagen hat
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline DocTom

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 44
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Einzugsermächtigung einseitig beendet
« Antwort #8 am: 20. September 2005, 20:53:35 »
Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Cremer.

Meine Abschläge werden nach meiner Kalkulation auch nach dem alten Preis nicht zu einer Überzahlung führen.  Somit kann ich die Abschlagshöhe unverändert belassen.

freundliche  Grüsse

DocTom

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz