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Autor Thema: So geht Verbraucheraufklärung im Südwesten - Stromrechnung nach sieben Jahren  (Gelesen 4422 mal)

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Offline PLUS

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Sendung SWR-Fernsehen Marktcheck


Erst nach sieben Jahren stellt der bisherige Versorger bei der Kündigung wegen Versorgerwechsel fest, dass er für einen von zwei Zählern keine Rechnungen erstellt hat.

Zitat
Der MARKTCHECK-Rechtsanwalt erklärt

Eine Verjährung beginnt erst dann, wenn ein Anspruch entstanden ist. Die Vergütung für Stromlieferungen ist gesetzlich so geregelt, dass der Strom erst nach Rechnungsstellung zu zahlen ist. Der Anspruch entsteht damit erst, wenn die Rechnung erstellt ist. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung.
Der Stromkunde muss selbst darauf achten, dass richtig abgelesen und entsprechend abgerechnet wird.

Laut \"Verbraucheranwalt\" hat der Kunde die Erstellung der Rechnung und die Richtigkeit zu kontrollieren und muss zahlen. Die Erklärung zur Verjährung mag ja vielleicht noch ok sein, aber auf eine möglich Verwirkung wird in dieser \"Südwest-Verbrauchersendung\" mit keinem Wort  hingewiesen.

Was ist denn, wenn der Versorger partout, auch nach Reklamation,  keine (korrekt vollständige) Rechnung stellt. Hier wurde ja vom Versorger eine Rechnung erstellt, allerdings nur für einen Zähler? Ist da vielleicht die Antwort zur Verjährung schon zweifelhaft?

Verbraucheraufklärung - Vebrauchersendung?

Offline superhaase

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Zitat
Original von PLUS
Hier wurde ja vom Versorger eine Rechnung erstellt, allerdings nur für einen Zähler? Ist da vielleicht die Antwort zur Verjährung schon zweifelhaft?
Meines Erachtens ja.
Die Rechnung wurde erstellt und bezahlt. Der Anspruch aus dem Vertrag ist also entstanden und beglichen worden.
Wenn nun nach sieben Jahren festgestellt wird, dass die Rechnung fehlerhaft ist, ist der Anspruch verjährt.

Sinn der Verjährung ist, dass nach einer gewissen Zeit Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herrscht und eventuelle Ansprüche nicht ewig als Damoklesschwert herumhängen.

Wenn die Verjährung in diesem Fall nicht gelten soll, wann dann?
Die Verjährung in ihrem Zweck passt hier doch wie die Faust aufs Auge.

Geradezu haarsträubend finde ich die Aussage, der Verbraucher wäre verpflichtet, für eine korrekte Abrechnung zu sorgen und auch Fehler des Versorgers zu Gunsten des Verbrauchers zu korrigieren bzw. darauf aufmerksam zu machen.
Unvorstellbar! Lächerlich!
Was ist denn das für ein Rechtsverständnis: Der Privatkunde als Babysitter für den Geschäftsmann?  :baby:
Auf welcher Rechtsnorm bzw. auf welchem Gesetz beruht denn eine solche Sichtweise?
Das soll ein Verbraucheranwalt sein?
Da krieg ich ja ne Gänsehaut ... brrrr

Außerdem ist folgende Aussage wohl auch nicht so zweifelsfrei richtig:
Zitat
Die Vergütung für Stromlieferungen ist gesetzlich so geregelt, dass der Strom erst nach Rechnungsstellung zu zahlen ist. Der Anspruch entsteht damit erst, wenn die Rechnung erstellt ist.
Schließlich hat der Versorger auch einen Anspruch auf Abschlagszahlungen, die wohl auch geflossen sind. Somit besteht also schon gesetzlich durchaus zeitnah ein Anspruch auf Zahlung - wenn auch eine vorläufige Zahlung - des Stroms.
Was sagen die \"Forumsjuristen\" dazu?

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

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Die Verjährung und deren Beginn setzt eine fällige, im gerichtlichen Verfahren durchsezbare Forderung voraus. Eine solche besteht bei grundversorgten Kunden frühestens erst zwei Wochen nach Zugang der Verbrauchsabrechnung.
Danach richtet sich, ob die Forderung schon verjährt ist. Dies kann dazu führen, dass Forderungen aus Stromlieferungen an einen grundversorgten Kunden auch nach 70 Jahren mangels Verbrauchsabrechnung noch nicht fällig waren und deshalb nicht verjähren konnten. Bei einem außerhalb der Grundversorgung belieferten Kunden gilt die gesetzliche Regelung über die frühestmögliche Fälligkeit freilich nicht unmittelbar, § 1 AVBEltV/ StromGVV.

Unabhängig von der Verjährung kann eine Forderung jedoch verwirkt sein. Die Verwirkung erfordert regelmäßig ein Zeit- und ein Umstandsmoment. Da kommt es auf den Einzelfall an.

Der Kunde, der weiß, dass er Energie bezogen und dafür auch etwas zu bezahlen hat, aber noch keine Rechnung erhalten hatte, konnte den Versorger unter Fristsetzung zur Vornahme der Verbrauchsabrechnung auffordern, um so einen Schwebezustand zu beenden. Insbesondere, wenn Abschlasgazahlungen und Vorauszahlungen geleistet wurden, besteht ein Anspruch auf Verbrauchsabrechnung.

Offline superhaase

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Sorry, ich dachte, der springende Punkt sei, dass schon eine Rechnung erstellt worden ist und auch schon bezahlt worden ist und auf der Rechnung eines einzigen Vertragesverhältnisses nur eine Strommenge fehlte.

Aber es handelte sich wohl offenbar um zwei getrennte Wohnungen, daher bestanden wohl auch zwei Vertragsverhältnisse.
Dann ist die Sache natürlich was anderes und der Kunde musste wissen, dass da für ein Vertragsverhältnis noch keine Rechnung gekommen war.
8) solar power rules

Offline newmoon

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Krasse Sache - tja, die Servicewüste Deutschland besteht eben schon länger.

 

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