Es sollte aus der Klageerwiderung, ggf. vorgelegten Widerspruchsschreiben schon hervorgehen, dass auch das einseitige Preisbestimmungsrecht als solches (dem Grunde nach) bestritten wurde/ wird.
Bei der Frage, ob es sich um einen Tarifkundenvertrag oder einen Sondertarifvertrag handelt, ist eine nicht leicht zu entscheidende Rechtsfrage (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09).
Rechtlicher Vortrag dazu ist notwendig und muss/ sollte spätestens zwei Wochen vor mündlicher Verhandlung dem Gericht vorliegen. Rechtsausführungen allein können nie verspätet sein.
Dass sich der Kunde zunächst nur auf die Unbilligkeit berufen hat, ist unschädlich (BGH VIII ZR 274/06, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08].
Bevor es überhaupt um § 307 BGB gehen kann, kommt es darauf an, ob überhaupt eine Preisänderungsklausel im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde (vgl. AG Gotha, Urt. v. 09.11.07; LG Gera, Urt. v. 07.11.08].
Man sollte - sofern noch nicht geschehen - die Sache schnellstmöglich in die Hände einer Rechtsanwältin/ eines Rechtsanwalts legen, wo mit solchen Verfahren bereits Erfahrung hat.
Allein kann man über die notwendigen Erfahrungen zur facettenreichen Rechtsprechung gar nicht verfügen.