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Autor Thema: Fixpreisangebote bei Erhöhung Falle für die Kunden  (Gelesen 3692 mal)

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Offline RR-E-ft

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Fixpreisangebote bei Erhöhung Falle für die Kunden
« am: 16. September 2005, 18:35:51 »
Vgl. hier:
GASAG erhöht zum 01.10.05 um 0,5 ct/kwh



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Graf Koks

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Fixpreisangebote bei Erhöhung Falle für die Kunden
« Antwort #1 am: 16. September 2005, 18:57:29 »
Der RBB sendet heute 19:30 einen Beitrag hierzu in der Abendschau. Meine Wenigkeit kommt hier zu Wort, leider führte das Interview eine Redakteurin der Sportredaktion, die von den Feinheiten der Thematik wenig Ahnung hatte und die entscheidenden Fragen gar nicht stellte.

Ich hatte daher kaum Gelegenheit, die entscheidenden Punkte anzusprechen. Daher hier einmal die wirklich entscheidenden Aussagen:

1. Der empfehlenswerte Tarif bei der GASAG heisst derzeit \"§ 315 BGB\" ; d.h. in der jeweiligen Tarifgruppe bleiben und die Unbilligkeit der Preise einwenden. Danach den bisherigen Preis zahlen. (Stand 11/2004)
Das gilt auch für diejenigen Kunden, deren Fixpreisangebot jetzt ausläuft.

Auf keinen Fall das Fixpreisangebot neu abschließen !

2. An den einmal gewählten Fixpreis- Tarif ist der Kunde nämlich ein Jahr lang gebunden !

3. Unbilligkeit einwenden alleine genügt nicht, es muss zur effektiven Umsetzung des Preispotestes auch die Rechnung bzw. die Abschläge gekürzt werden.

4. Die Unbilligkeit bezieht sich immer auf den Gesamtpreis. Der Einwand \"funktioniert\" überall dort, wo der Versorger einseitig die Gegenleistung für die Gasversorgung bestimmt.

Das ist auch dann der Fall, wenn der Kunde einen neuen Vertrag abschliesst, bei dem der Preis nicht ausgehandelt, sondern vom Versorger vorgegeben wird, egal ob Normvertrags oder Sondervertragskunde. (LG Potsdam RdE 2004 aaO.)


M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

 

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