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Autor Thema: Einspruch gegen Stromerhöhung - Antwort der E.ON/Avacon (Aue  (Gelesen 5135 mal)

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Offline kwade

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Einspruch gegen Stromerhöhung - Antwort der E.ON/Avacon (Aue
« am: 14. September 2005, 19:15:24 »
Sehr geehrter Herr Cremer,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Fricke,
vorweg: vielen Dank für Ihre aufschlußreichen Berichte, Mitteilungen, Erläuterungen,Beratungen.

Am 5.Sept. 2005 habe ich gegen die Strompreiserhöhungen vom 1. März 2005 (Arb.-,Grundpreis; mit EEG und KWKG) nach § 315 BGB Einspruch bei der E.ON/Avacon eingelegt. Heute erhielt ich Antwort und zitiere wörtlich einige Absätze aus dem Schreiben. Die E.ON/Avacon widerspricht
und stellt richtig:

Die Lieferpreise im Strom für Privatkunden im Allgemeinen Tarif müssen nach geltendem Recht von der zuständigen Landesbehörde genehmigt werden. Eine Preisveränderung ist gegenüber der Behörde im Vorfeld anzuzeigen und detailiert zu begründen. Erst nach eingehender Prüfung sämtlicher Unterlagen wird eine Preisanpassung im Allgemeinen Tarif von der Behörde genehmigt.

Die Preisgestaltung in unseren anderen Stromangeboten ist eng angelehnt an die Preisgestaltung der genehmigten Allgemeinen Tarife. Gründe für die aktuellen Preiserhöhungen sind insbesondere stark gestiegene Beschaffungspreise und gestiegene Sonderlasten am Strompreis, wie Mehrbelastungen aus dem Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG).

Soweit Sie die Auffassung vertreten, wir seien zum Nachweis der Billigkeit der Preiserhöhung verpflichtet unsere Kalkulation offen zu legen, möchten wir Folgendes anmerken: Die Billigkeitskontrolle wurde für Preisbestimmungen durch Monopol-Unternehmer entwickelt. Der Stromabnemer sollte geschützt werden, weil er auf keine alternativen Anbieter zurückgreifen kann.

Da die Kunden heute jederzeit auf andere Anbieter ausweichen können und im Falle einer Preiserhöhung auch ausdrücklich ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird, ist die Anwendung des § 315 BGB kein Raum. (vgl. z.B. LG Magdeburg vom 1.7.2004; Az:36 O 2/03;
Stapper, NJW 2003, 3177 (3179).

Wie ist Ihre Meinung?
Was erwartet mich eventuell?
Anbieterwechsel? Hier kommt man vom Regen in die Traufe.
Was bedeutet das LG-Urteil Magdeburg?

Viele Fragen aber ich freue mich auf Ihre Stellungnahme und dafür herzlichen Dank          
                            Ihr      KW

Offline RR-E-ft

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Einspruch gegen Stromerhöhung - Antwort der E.ON/Avacon (Aue
« Antwort #1 am: 14. September 2005, 20:24:13 »
Werden Sie gerade mit der neuen Energie vertraut gemacht?

Die Tarifgenehmigung ist ein Trauerspiel und schließt den Unbilligkeitseinwad nicht aus, vgl. nur das BGH- Urteil v. 05.07.2005 unter 1 c:

Aus dem Urteil des BGH vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 unter II. 1


1.

Den Kunden eines Versorgungsunternehmens steht grundsätzlich die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung zu.

a)

Es ist in der Rechtsprechung des BGH seit langem anerkannt, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Bennutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.01.1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 659; Urt. v. 03.11.1983, aaO, BGHZ 115, 311, 316 m.w.N.; Urt.v. 30.04.2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131). Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden (BGH, Urt. v. 04.12.1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9.A., § 8 Rdn. 15; dagegen und für eine Kontrolle über § 138, 305 f. BGB Staudinger/ Rieble, BGB (2004), § 315 Rdn. 51 f.)....

b)

Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, dass die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur dann verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO., Rdn. 294 f.).

Erst die vom Gericht neu festgesetzten geringeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4.Aufl.,§ 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64.Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO.,Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.

c)

Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch dann, wenn die Tarifbestimmung mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden getroffen worden ist. Denn die rein öffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschränkt sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger und ist für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts anhand des § 315 BGB nicht präjudizell ( vgl. nur BGHZ 115, 311, 315; BGH, Urt. v. 02.07.1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, jeweils m.w.N.; vgl. auch Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, § 30 AVBEltV Rdn. 56).

2.

Entegegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte nicht darauf beschränkt, die Einrede der unbilligen Leistungsbestimmung im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen.

Und weiter

Im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB trifft nach ständiger Rechtsprechung des BGH den Bestimmungsberechtigten die vollständige Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht (vgl. nur BGH, Urt.v. 30.04.2003, aaO, m.w.N.; so auch die herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. nur MüchKomm./Gottwald, aaO, Rdn. 53, Staudinger/Rieble,aaO, Rdn. 288 f.; a.A. Palandt/Sprau, aaO., Rdn. 19).


Auch gegen Preiserhöhungen in Strom- Sonderverträgen ist § 315 BGB direkt anwendbar, vgl. LG Potsdam, RdE 2004, 304.

Stappert kann man gelesen haben, muss man aber nicht.

Dass die alteingesessenen Marktbeherrscher auch weiterhin über die Netznutzungsentgelte Marktmacht ausüben und deshalb einer Kontrolle - auch durch den Kunde - bedürfen, ist nachzulesen bei Held, VuR 2003, 296 ff. und ganz aktuell bei den Derleder/ Rott in WM 2005, 423 ff.

Auch der BGH hat ja in seinem Urteil vom 05.02.2003 - fast fünf Jahre nach der Liberalisierung ohne weiteres die Billigkeitskontrolle auf Strompreise weiter angewandt - wie immer schon und ohne Einschränkung. Da hat sich also gar nichts geändert und immerhin gibt es die Strompreisaufsicht ja auch noch- warum eigentlich, wenn die Kunden keinen besonderen Schutz mehr brauchen.

Es gibt also viele renommierte Juristen, die Ihnen genau das Gegenteil dessen sagen werden, was Ihnen Ihr Versorger da schreibt.

Die Netznutzungsentgelte/ Strompreise sollen übrigends deutschlandweit am höchsten sein bei E.ON Avacon, E.ON Edis und E.ON Thüringer Energie, man lässt also keinen Wettbewerber mit günstigem Strom in den Netzbereich bzw. erschwert den Zutritt,  verlangt hohen Wegezoll wie im Mittelelalter.


Vielleicht zitieren Sie einfach die hier genannten Urteile und Aufsätze.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Cremer

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Einspruch gegen Stromerhöhung - Antwort der E.ON/Avacon (Aue
« Antwort #2 am: 14. September 2005, 22:38:39 »
@Kwade,

Die Stromtarife werden zwar richtigerweise von den Wirtschaftministerien/Landeskaretellbehörden der Länder genehmigt.

Aber:
Die Landeskartellbehörde legt die maximale Preisteigerung fest, d.h. die Preiserhöhung kann auch geringer (moderater) sein. Aber welches EVU geht nicht an die max. zulässige Preissteigerung ran?
Die Landeskartellbehörde prüft nicht, ob die Preise für ein EVU auskömmlich ist oder nicht. Sie überwacht damit nur, dass kein EVU überhöhte Preissteigerungen durchführt.
Insofern hat Ihr zitierter Versorger (Absatz 2) nicht die Unwahrheit gesagt.  

Falsch dagegen die Aussagen in Absatz 3:
Nach dem Urteil des LG Münster hätten die Zuschläge für EEG und KWKG bisher nicht verrechnet, als Abschlag angesetzt werden dürfen, da eine Spitzabrechnung bisher zwischen Energieerzeuger und Netzvertreiber nicht stattgefunden hat. Die Preisgestaltung \"der anderen Tarife\" richtet sich immer an den Allgemeinen Tarif.

Ein Ausweichen auf andere Stromanbieter ist nicht gegeben. Siehe hierzu das Verhalten der Stadtwerke Düsseldorf (SWD). Dort wo die SWD nur Stromhändler ist, werfen die SWD reihenweise diejenigen Kunden kurzerhand raus, die Widersprüche eingelegt haben und örtliche Energieversorger (RWE) vorhanden sind.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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Einspruch gegen Stromerhöhung - Antwort der E.ON/Avacon (Aue
« Antwort #3 am: 15. September 2005, 17:39:39 »
Wichtige Aufsätze, was von den Tarifgenehmigungen zu halten ist (wenig), finden sich hier:

Anmerkung Markert, ZNER 2002, 211
Anmerkung Hempel, RdE 2002, 244


Kollege Dr. Hempel, Justitiar der Stadtwerke Wuppertal, Rechtsanwalt ebenda  spricht von der Billigkeitskontrolle von Strompreisen nach der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes. Mithin findet eine solche auch nach dessen Einschätzung immer noch weiter statt.

Und Dr. Hempel ist immerhin Herausgeber eines Standard- Kommentars für die Branche.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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