In die Grundversorgung kann nur fallen, wer Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG ist und aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zähler Energie entnimmt, ohne dass zuvor ein anderweitiges Vertragsverhältnis begründet wurde, § 2 Abs. 2 Grundversorgungsverordnung (BGH VIII ZR 144/06 Rn. 20).
Wird also ein bisheriger Vertrag fristgerecht zum 31.12. gekündigt und zuvor bereits ein anderweitiges Vertragsverhältnis für Energielieferungen an dieser Abnahmestelle beginnend ab dem 01.01. begründet, kann durch die Entnahme von Energie ab dem 01.01. kein Grundversorgungsverhältnis gem. § 2 Abs. 2 Grundversorgungsverordnung begründet werden.
Für einseitige Preiserhöhungen im bisherigen Vertragsverhältnis kommt es entscheidend darauf an, ob überhaupt eine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen ist (BGH VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08].
Zudem muss dem Kunden - für die Wirksamkeit der Preisänderungsklausel - ein § 20 Abs. 1 Grundversorgungsverordnung entsprechendes Kündigungsrecht eingeräumt sein (BGH VIII ZR 326/08], von dem der betroffene Kunde dann im Falle einer einseitigen Preisänderung auch Gebrauch machen kann.