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Autor Thema: Merkwürdiges Schreiben der EMB  (Gelesen 8531 mal)

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Offline Emile Bronte

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Merkwürdiges Schreiben der EMB
« am: 16. August 2010, 11:37:31 »
Hallo, allerseits,
am 2.8. habe ich an die EMB geschrieben, in dem ich der angekündigten Gaspreiserhöhung widerspreche. Jetzt bekomme ich eine Kündigungsbestätigung des Gasliefervertrages zum 30.9.10. Ich war bisher ohne Vertrag in den Tarif Klassik eingestuft. Künftig wird man mich in die Grundversorgung einstufen.

Meine Fragen: Muss ich reagieren? Was kann daraus folgen? Sollte ich widersprechen oder ähnliches? Was ist der Hintergrund? Können daraus negative Konsequenzen erwachsen?

Ich bin seit 2005 Protestkunde und habe trotz Androhung noch keinen Mahnbescheid bekommen.

Emile

Offline uwes

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Merkwürdiges Schreiben der EMB
« Antwort #1 am: 16. August 2010, 13:46:47 »
Vielleicht hilft die Drohung mit der Einschaltung des BKartA mit Hinweis auf diese Pressemitteilung:

http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/archiv/PressemeldArchiv/2006/2006_11_02.php

Gleichwohl bin ich der Meinung, dass dem EVU jedenfalls dann kein anderes Mittel als der Beendigung des Sondervertrages zusteht, wenn diesem Sondervertrag unwirksame Preisänderungsklauseln zugrunde liegen sollte. Allerdings müsste dann M.M. nach das EVU wenigstens einen Sondervertrag mit neuen Konditionen anbieten und den Kunden nicht in einen teuren Tarifkundenvertrag drängen. Außerdem wird zu berücksichtigen sein, ob alle Sonderverträge gekündigt wurden oder nur Ihrer.
Ist letzteres der Fall, so liegt eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (die ich enstweilen einmal unterstellen will) wohl vor.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline bolli

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Merkwürdiges Schreiben der EMB
« Antwort #2 am: 17. August 2010, 07:49:57 »
Also, zum einen sollte noch mal genau geprüft werden, ob das Schreiben eine Kündigungsbestätigung (einer anscheinend bisher nicht erfolgten Kündigung, weder seitens des Versorgers noch von Seiten des Kunden) ist, oder vielmehr die Kündigung seitens des Versorgers darstellt.

Zum anderen stimme ich zwar mit uwes darin überein, dass bei einem Sondervertrag mit unwirksamer Preisanpassungsklausel gekündigt werden kann, nicht jedoch mit den anderen Aussagen.
Denn die Zulässigkeit einer solchen Kündigung wird aus meiner Sicht NICHT durch die Frage tangiert, ob das Unternehmen ALLEN Sondervertragskunden mit einer solchen Klausel gekündigt hat.

Der BGH hat u.a. in seiner Urteilsbegründung zu VIII ZR 274/06 vom 17.12.2008 Tz. 26 im Falle einer unwirksamen Preisanpassungsklausel auch deshalb eine anderweitige Auslegung des Vertrages verneint, weil dem Versorgungsunternehmen unter Einhaltung der Kündigungsfrist eine Beendigung des Vertrages in einem zumutbaren Zeitraum als Ausweg aus dem Vertrag bleibt.

Insofern ist aus meiner Sicht nur die Frage, ob die Kündigung frist- und formgemäß erfolgt ist. Im Falle, dass kein schriftlicher Vertrag vorliegt, würden dann halt die gesetzliche Kündigungsregelungen nach BGB gelten.

Die Frage, wie man reagiert, ist immer individuell zu beantworten. Jede Aktion oder eben auch Nichtaktion kann eine entsprechende Reaktion des Versorgers zur Folge haben oder Rechtsfolgen für ein eventuelles späteres Gerichtsverfahren zeitigen.

Eine Nichtreaktion kann im Prozessfall negative Auswirkungen haben, eine Reaktion gegenüber dem Versorger wird diesen möglicherweise zu einer rechtmäßigen Kündigung drängen. Was rechtlich notwendig war, erfährt man leider oft erst später in einem Prozess, wenn das Gericht die Wertung vornimmt.

Offline Emile Bronte

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Merkwürdiges Schreiben der EMB
« Antwort #3 am: 17. August 2010, 10:28:24 »
Hallo, allerseits,
es handelt sich eindeutig um eine Bestätigung einer nicht erfolgten Kündigung: \"Wir haben Ihre Kündigung vom 2.08.2010 erhalten und bestätigen Ihnen die Beendigung Ihres Gasliefervertrages zum 30.Sept.2010\" Am 2.08. habe ich den Widerspruch gegen die Preiserhöhung per Sept. versandt, aber keine Kündigung.

Danke jedenfalls für die bisherigen Tipps

Emile

Offline RR-E-ft

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Merkwürdiges Schreiben der EMB
« Antwort #4 am: 17. August 2010, 12:18:08 »
Man sollte dem Versorger schreiben, dass es sich um ein (möglicherweise bewusstes) Missverständnis handelt, man selbst einen Preiswiderpruch jedoch keine Kündigung des Vertrages erklärt hatte.

Solche Bestätigungen angeblicher kundenseitiger Kündigungen im Falle von Preiswidersprüchen gab es schon öfter.

Offline Emile Bronte

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Merkwürdiges Schreiben der EMB
« Antwort #5 am: 17. August 2010, 17:37:55 »
Danke, werde ich so machen.

Emile

Offline Micha123

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Merkwürdiges Schreiben der EMB
« Antwort #6 am: 24. August 2010, 15:39:03 »
Hallo,

wo hat denn die EMB veröffentlciht, daß Sie die Preise anheben will?
Wenn Sie seit 2005 protestieren, also wohl zu den Preisen Ende 2004 zahlen, ist dem Versorger Ihre Haltung doch bekannt.
Wir schreiben der EMB jedes Jahr zur Jahresabrechung den immer nur etwas abgeänderten Standardbrief und fügen unsere 2004-Preis-Kalkulation mit bei und elgen am Ende die Höhe des Abschlags so fest, daß auch ein milder Winter nicht zu einer Überzahlung führt. Bisher geht das ohne Probleme, obwohl die EMB inzwischen bei >1300 EUR  Nachzahlungsforderung angelangt ist.
Will sagen, ich teile der EMB das nicht jeweils einzeln zu jeder Preisänderung mit...

Gruß

Micha123

Offline bolli

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Merkwürdiges Schreiben der EMB
« Antwort #7 am: 25. August 2010, 08:17:56 »
Zitat
Original von Micha123
Will sagen, ich teile der EMB das nicht jeweils einzeln zu jeder Preisänderung mit...
Unstrittig ist, dass man JEDER Jahresrechnung widersprechen muss (wie Sie es ja auch machen), da sich hierdurch die eigentliche Forderung des Versorgers begründet. Fraglich ist, ob die unbeanstandete Hinnahme einer Erhöhungserklärung in bestimmten Konstellationen nicht ein Einverständnis mit den neuen Preisen bedeuten kann. Der BGH hat so was ähnliches gerade bei Grundversorgungskunden und bestimmten Sondervertragskunden konstruiert.
Zitat
BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 246/08 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertrag (EWE)
Allerdings hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 BGB***) von einseitigen Preiserhöhungen fest. Danach ist das Verhalten des Kunden, der nach Übersendung einer auf einer einseitigen Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, dahin auszulegen, dass er die Billigkeit der Preiserhöhung nicht in Frage stellt und ihr unter diesem Aspekt zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06, Pressemitteilung Nr. 70/2007). Dieser bisher nur für Tarifkundenverträge geltende Grundsatz ist auch bei einer unveränderten Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 GasGVV) in einen Sonderkundenvertrag anzuwenden, soweit der Kunde geltend macht, die umstrittenen Preiserhöhungen seien unbillig im Sinne des § 315 BGB.
Zwar taucht auch hier das Wort Jahresabrechnung auf aber eben auch die Preiserhöhung.
Daher wird von einigen empfohlen, auch diese Euros (für\'s Porto oder qualifiziertem Fax) zur Sicherheit zu investieren und JEDER Preisveränderung zu widersprechen (auch einer Senkung mit der Begründung, sie sei nicht ausreichend).

Aber das muss jeder selbst entscheiden.

 

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