Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verträge ohne Kündigungsregelung  (Gelesen 20824 mal)

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Offline bolli

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Verträge ohne Kündigungsregelung
« Antwort #45 am: 25. November 2009, 13:24:47 »
@reblaus
Sie verstehen es hervorragend, vom eigentlichen Thema auf ein neues zu wechseln, wenn es darum geht, eine eigene Ungenauigkeit oder gar eine falsche Formulierung zugeben zu müssen.
Was soll denn an diesem Sachverhalt Verrechnung und nicht Aufrechnung sein?
Zitat
Original von reblaus
Gegen die Ansprüche auf Zahlung des Grundversorgungstarifs werden sich die Kunden wohl nur schwer wehren können. Allerdings steht ihnen offen, diese Forderung mit ihrer Gegenforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu verrechnen.
Auch wenn SIE möglicherweise mit Ihrer Spitzfindigkeit versuchen, aus der Geschichte rauszukommen, helfen Sie dem durchschnittlichen Verbraucher in diesem Forum damit nicht, was bei anderen Beiträgen von Ihnen durchaus der Fall ist, wie ich betonen möchte.

Aber da hier doch eine Menge \"normaler Verbraucher\" ohne juristische oder kaufmännische Vorbildung unterwegs sind (ist ja ja kein ausschließliches Fachforum) wäre eine präzisere Formulierung schon wünschenswert, sonst hilft\'s dem Verbraucher nicht.

Offline Thomas S.

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Verträge ohne Kündigungsregelung
« Antwort #46 am: 25. November 2009, 14:14:47 »
Wenn ich das hier so lese, kommen mir spontan die Versorger in den Sinn, die sich angesichts der Grabenkämpfe im Widerspruchslager auf die Schenkel klopfen.

Tolle Leistung, weiter so...  :rolleyes:

Offline RR-E-ft

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Verträge ohne Kündigungsregelung
« Antwort #47 am: 25. November 2009, 15:43:06 »
Wenn man gegen Forderungen des Grundversorgers aus einem Grundversorgungsvertrag mit Gegenforderungen aus einem rechtskräftigen Zahlungstitel (so reblaus) aufrechnen wollte, dann erfolgt dies sinnigerweise wohl naturgemäß über einen längeren Zeitraum und sukzessive. Dies betrifft innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die regelmäßig fälligen Abschlagsanforderungen nach § 13 GVV als sodann auch die darauf folgende Verbrauchsabrechnung zum Schluss eines jeden Abrechnungszeitraums. Zahlt man geforderte Abschläge hingegen voll, ergibt sich oft schon nach Abschluss des Verbrauchszeitraumes aus der jeweiligen Verbrauchsabrechnung gar keine weitere Forderung des Grundversorgers mehr, weil die Abschläge so hoch bemessen wurden, dass es keinerlei Nachforderung des Versorgers aus der Verbrauchsabrechnung mehr gibt. So die Erfahrungen aus der Praxis.

Zitat
Original von reblaus
Die von ihm in der Vergangenheit vorgenommenen Kürzungen der Abschläge und Abrechnungen, werden durch diesen Fehler teilweise nachbezahlt werden müssen. Wegen dieses Schadens wollte ich lediglich darauf hinweisen, dass man diesen vermindern oder ausgleichen kann, wenn man die Ansprüche auf Erstattung der früheren Überzahlungen aus dem Sondervertrag geltend macht.

Liegt ein rechtskräftiger Zahlungstitel vor, so wurden Ansprüche auf Ersattung der früheren Überzahlungen aus dem Sondervertrag längst geltend gemacht undzwar erfolgreich gerichtlich.  Insbesondere \"per Saldo\" ist es vollkommen unerheblich, ob man eine vertragliche Zahlungsverpflichtung durch Zahlung oder aber durch eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen erfüllt. Schließlich erlöschen dabei die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche, was sogar eine Abänderung eines zu Grunde liegenden  Zahlungstitels erfordern kann. So die Erfahrungen aus der Praxis. Lässt sich wohl auf wissenschaftlicher Grundlage sogar auch mathematisch auf Soll- und Haben- Seite nachrechnen. Dass man bei einer Aufrechnung seines eigenen Zahlungsanpruchs verlustig geht, wurde oben schon ausgeführt.

Zitat
Original von reblaus
Um festzustellen, ob der Schaden vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann, muss man natürlich die Schadenshöhe mit den einzufordernden Bereicherungsansprüchen, verrechnen, um dadurch den Saldo bestimmen zu können. Auch wenn sich dieses Forum im wesentlichen mit juristischen Fragen beschäftigt, sollte doch nicht vergessen werden, dass zur Festlegung einer Strategie gegen die Versorger daneben auch Kenntnisse in anderen Wissenschaften wie der Mathematik nützlich sind. Bei dem Begriff \"verrechnen\" handelt es sich um einen mathematischen Begriff, den ich als solchen gebraucht und verstanden haben wollte.

Hoffentlich alle Unklarheiten beseitigt. Fürs Verrechnen gab es im Mathe- Unterricht bestimmt schlechte Noten. So jedenfalls wohl  die Erfahrung davon Betroffener aus der Praxis.
(P.S. Die Literatur- bzw. Leseerfahrungen einzelner brauchen hier wohl nicht diskutiert werden.)

Offline reblaus

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Verträge ohne Kündigungsregelung
« Antwort #48 am: 25. November 2009, 17:19:16 »
@Bolli
Es handelt sich mit Sicherheit nicht um Spitzfindigkeiten mit denen ich mich herausreden will. Dass ich die Problematik der Aufrechnung in der Grundversorgung durchaus ernst nehme, haben Sie sicherlich anderen Beiträgen von mir bereits entnommen. Wenn denn meine durch die Brille des Kaufmanns und nicht die des Juristen getätigte Äußerung missverständlich gewesen war, so wurde sie unverzüglich mit folgendem Beitrag richtig gestellt.

Zitat
Original von reblaus Das Aufrechnungsverbot des § § 17 Abs. 3 GasGVV wollte ich nicht in Frage stellen.

Die Frage wann und wie die Aufrechnung in der Grundversorgung wirksam und sinnvoll vorgenommen werden kann, steht im übrigen gar nicht ernsthaft zur Diskussion. Tatsächlich geht es um die von manchen als Fakt vorausgesetzte Frage, ist reblaus ein Blödian? Da ich mich nicht gar so dämlich anstelle wie von jenen erhofft, müssen diese dann eben so tun als ob, um das vorgegebene Untersuchungsergebnis fundiert darzulegen können.

@RR-E-ft
Wären Sie so liebenswürdig, in Zukunft alles Wichtige in Ihren Beiträgen mit roter Schrift zu kennzeichnen? Sie würden in mir dann einen treuen Leser dieser Passagen finden. Vielen Dank im Voraus.

Offline RR-E-ft

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Verträge ohne Kündigungsregelung
« Antwort #49 am: 25. November 2009, 17:26:21 »
Nicht für alle Probleme einzelner ist dieses Forum auch der geeignete Ort zur Diskussion bzw. Besprechung.

Offline reblaus

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Verträge ohne Kündigungsregelung
« Antwort #50 am: 25. November 2009, 17:36:47 »
@RR-E-ft
Nur Mut! Sie sind auf gutem Weg. Sie kennen das ja mit der Selbsterkenntnis.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #51 am: 25. November 2009, 17:38:10 »
Ach reblaus. :rolleyes:

Offline tangocharly

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« Antwort #52 am: 25. November 2009, 19:56:56 »
Meine Güte ist das nervig.

Es gibt doch da unter auf der Seite auch einen \"PN-Button\" !!
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Stubafü

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Verträge ohne Kündigungsregelung
« Antwort #53 am: 25. November 2009, 20:14:46 »
@reblaus

 
Zitat
Tatsächlich geht es um die von manchen als Fakt vorausgesetzte Frage, ist reblaus ein Blödian?
 

Wirklich?
Oder geht es in realiter um die \"Hybris reblaus\"?
Dann, oh Nemesis, nimm dich seiner an :D :D .

Offline RR-E-ft

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Verträge ohne Kündigungsregelung
« Antwort #54 am: 26. November 2009, 00:09:03 »
In diesem Thread geht es um die Frage der Möglichkeit einer ordentlichen/ außerordentlichen Kündigung eines Sondervertrages, wenn ein ordentliches Kündigungsrecht für den Versorger im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen wurde. Diese Frage hat der BGH in Bezug auf eine ordentliche Kündigung wohl mit B. v. 15.09.09 beantwortet, womit der Diskussionsstrang wohl eigentlich seinen Abschluss gefunden haben könnte. Zutreffend wurde daruf hingewiesen, dass ordentliche Kündigungen etwa aus kartellrechtlichen Gründen im Einzelfall gleichwohl unzulässig sein könnten.

Am Rande ging es um die Frage der Aufrechnung gegen Forderungen aus einem Grundversorgungsvertrag und deren Ausschluss gem. § 17 III GVV. Mit Rücksicht auf die Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen (etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung) ging es m. E. dabei wiederum um die Frage der Praktikabilität und wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit insbesondere einer sukzessiven Aufrechnung über einen längeren Zeitraum hinweg.

Um einzelne Teilnehmer der Diskussion und den Fragen, die diese sich auf ihre eigene Person ggf. stellen mögen, ging und geht es hingegen nicht. Und deshalb sollten auch weiter ausschließlich Sachfragen und keine etwaigen  persönlichen Befindlichkeiten Gegenstand der Diskussion sein.

Offline Stubafü

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Verträge ohne Kündigungsregelung
« Antwort #55 am: 26. November 2009, 09:57:38 »
@RR-E-ft

 
Zitat
keine etwaigen persönlichen Befindlichkeiten Gegenstand der Diskussion sein.
 

m.E. geht es in der Tat nicht um \"persönliche Befindlichkeiten\" u. ä, aber wenn ein Diskussionsteilnehmer in einer Runde eine Frage stellt, dann sollte man diese beantworten. Vielleicht hätte Ihr Beitrag in meinem Thread geholfen, reblaus
anzuregen, dort beim austeilen etwas sparsamer umzugehen.
Es ist halt mal so im Leben, wer gerne austeilt, muss sich nicht wundern, wenn der Schuss mal ins eigene Bein geht (die Forenmitglieder mögen mir meine martialische Metapher nachsehen).
Ihr letzter Beitrag ist demnach obsolet und geht völlig an der Sache vorbei.

 

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