Die 7. Zivilkammer des LG Bonn hat einen Rückzahlungsanspruch eines Verbrauchers von 3.900 Euro gegen die Regionalgas Euskirchen wegen grundlos angehobener Preise anerkannt. Orbiter dictum: Selbst wenn der Kläger der Erhöhung nicht widersprochen hätte (was er vorliegend getan hatte), käme einer widerspruchlosen Zahlung kein Erklärungsgehalt zu. Das LG hat hier erstinstanzlich entschieden. Auch Forderungen aus Lieferung in 2005 können zurückgeklagt werden, weil die Rechnungsstellung erst 2006 erfolgte und die Verjährung erst am 31.12.2006 zu laufen begann.
Urteil vom 29.4.2010 Az 7 O 20/10, wird demnächst bei uns in der Urteilssammlung stehen.
Hier war die 1. Zivilkammer des LG noch am 221.2010 dezidiert anderer Ansicht. Beschluss vom 22.1.2010, Az 1 O 226/09.
Es ist zu wünschen, dass möglichst viele Kunden unter Berufung auf dieses Urteil sich zuviel bezahltes Geld zurückholen.