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Autor Thema: Klausel zurückgezogen  (Gelesen 3257 mal)

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Offline Christian Guhl

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Klausel zurückgezogen
« am: 28. September 2009, 14:53:48 »
Eon-Avacon hatte bei der letzten Preisänderung den Kunden mitgeteilt, dass der neue Preis als vereinbart gilt, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Eon-Hanse, die eine identische Klausel verwendet haben, wurde dies mit einer einstweiligen Verfügung untersagt. Wir haben Eon-Avacon darauf hingewiesen und verlangt, diese Klausel ebenfalls nicht mehr zu verwenden. Heute kam die Antwort : \"...aus unserer Sicht ist der Hinweis an die Kunden richtig und umschreibt genau die Rechtsfolgen, die sich auch aus der GVV und unseren Verträgen ergeben. Deshalb teilen wir die Rechtsauffassung des LG Hamburg nicht. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erklären wir, dass E.ON Avacon Vertrieb diese Formulierung in Zukunft im Zusammenhang mit Preisanpassungen nicht mehr verwenden wird.\" Wir werden jetzt verlangen, die Kunden entsprechend zu informieren und eine Mitteilung an die Presse zu geben.

Offline AKW NEE

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Klausel zurückgezogen
« Antwort #1 am: 28. September 2009, 18:27:10 »
Es ist keine Klausel, schon gar nicht innerhalb der AGB, sondern eine irreführende Formulierung zu einer Klausel der AGB!
Gut ist aber , dass die E.ON Avacon gezwungen wurde diese Formulierung nicht mehr zu verwenden!

Offline Cremer

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Klausel zurückgezogen
« Antwort #2 am: 28. September 2009, 22:55:12 »
@Christian Guhl,

welches Urteil des LG Hamburg war das? Einstweilige Verfügung?
 
Link bitte ;)
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline AKW NEE

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Klausel zurückgezogen
« Antwort #3 am: 29. September 2009, 18:04:44 »
(24.9.2009) E.on Hanse: Vertragsfalle verboten – Überrumpelungsversuch gescheitert
Auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg erließ das Landgericht Hamburg am 23. September 2009 eine einstweilige Verfügung gegen die E.on Hanse Vertrieb GmbH (Aktenzeichen 312 O 574/09). Darin wird E.on Hanse verboten, gegenüber Kunden zu behaupten, dass die ab 1. Oktober 2009 verlangten Preise als vereinbart gelten, wenn die Kunden nicht bis zum 31. August 2009 kündigen. Sollte E.on Hanse gegen dieses Verbot verstoßen, droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren.

Das Urteil als PDF-Datei ist über die Seite der VZ-Hamburg aufzurufen.

http://www.vzhh.de/

Offline AKW NEE

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Klausel zurückgezogen
« Antwort #4 am: 16. Oktober 2009, 09:38:34 »
Kündigungsrecht kann Benachteiligung nicht ausgleichenDie Kündigungsmöglichkeit, die ein Gasversorger seinen Sonderkunden im Falle einer Preiserhöhung unter Verweis auf Paragraf 20 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) eingeräumt hatte, befanden die Richter für unzureichend. Sie könne die unangemessene Benachteiligung durch die mangelhafte Preisanpassungsklausel nicht ausgleichen. Denn ein Kündigungsrecht stehe auch Grundversorgungskunden zu; sie könnten es bereits ausüben, wenn die Preise lediglich in unmittelbarer Anwendung des § 5 Abs. 2 GasGVV angepasst würden, so die Richter. Nach dem Leitbild der Gasgrundversorgungsverordnung stehe daher schon eine für sich genommen angemessene Preisanpassungsregelung in untrennbarem Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht.

siehe hier:
Preisanpassungsklauseln dürfen Sonderkunden nicht schlechter stellen als in der Grundversorgung
http://tinyurl.com/ykhyqjk

@Evitel2004
Danke für Deine Hilfe!

 

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