In einem Mietshaus ist es geplant, das künftig die Wärme- und Stromversorgung über das BHKW erfolgen soll. Die Wohnung waren bisher sozusagen \"eigenversorgt\" und nicht zentral.
Der Mieter kündigt dies dem bisherigen Strom- und Gaslieferanten an. Von einer Kündigung zu einem Termin wurde abgesehen, da der genaue Zeitpunkt, wann die Versorgung tatsächlich erfolgen wird, nicht bekannt ist und man nicht noch zu guter Letzt in den teuren Allgemeinen Tarif des Grundversorgers fallen möchte. Die Inbetriebnahme verzögerte sich tatsächlich auch um 2 Monate zu dem eigentlich mitgeteilten Termin.
Als erstes kam der Strom und eine Woche später die Wärme über das BHKW.
Sobald das Abbau -Protokoll des Netzbetreibers geschrieben war, folgte eine Kündigung mit den Endzählerständen und einem Vermerk (beim Stromanbieter über das bereitgestellte Online-Formular) und beim Gaslieferanten über Fax und später nochmal per Email.
Der Hauseigentümer erhielt die Auskunft seitens des Netzbetreibers, dass nur Zählergebühren bis zum Ausbau berechnet werden.
Während der Gaslieferant noch gar nicht auf die Kündigung reagiert hat, erfolgte ein reger Mailverkehr mit dem Stromlieferanten, der die Erfahrung brachte, das trotz eines Vermerkes in dem entsprechend Feld ein derartiger Automatismus dahintersteckt, der es nicht mehr möglich macht, in den folgenden Prozess noch \"manuell\" einzugreifen.
Da kein Verbrauch mehr anfällt, ging es hauptsächlich um die Gebühr des ausgebauten Zählers. Darauf der Stromlieferant
\"Der Strommarkt in Deutschland ist nach den Richtlinien der Bundesnetzagentur geregelt, so dass sich alle Versorger an gleiche Fristen halten müssen. Demnach ist eine Abmeldung der Netznutzung einen Monat im Voraus zum Ende des Monats einzureichen. \"
Im Zweifel daran und ob aus Kulanz der Netzbetreiber/Grundversorger dies nur seinen Bestandskunden gewähren könnte bzw ob dies auch die Lieferanten weitergeben, wurde eine entsprechende Anfrage an die Bundesnetzagentur gestellt, und es kam auch eine telefonische Rückmeldung, die ergeben hat, es gibt tatsächlich keine Bestimmung für so einen Fall.
Aber Verständnis darüber, warum man für einen Zähler, der keine Leistung mehr bringt, noch was bezahlen soll, und das auch bei Sanierungen eine fristgerechte Kündigung schwierig ist, da sich die Baumaßnahmen verzögern können.
Die Bundesnetzagentur setzte sich mit dem Netzbetreiber in Verbindung um auch von der Seite noch zu klären, ob tatsächlich der Zählerabbau so erfolgte, wie beschrieben und ob die Grundgebühren erlassen werden.
Dies wurde vom Netzbetreiber bestätigt. Und die Frage, ob man sich dann nochmal an die BNetzA wenden kann: \"Sollte der alte Strom- bzw. Gaslieferanten tatsächlich die Zählergebühren für den \"überschüssige\" Zeit in Rechnung stellen\" mit \"Ja\" beantwortet.
Also ich finde es schon erstaunlich, das sowas noch nicht geregelt ist. Denn künftig dürfte ein \"BHKW\" noch öfters passieren.