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Autor Thema: Kürzung der Jahresabrechung ?  (Gelesen 7017 mal)

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Offline jbxc

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Kürzung der Jahresabrechung ?
« am: 28. Juni 2005, 09:01:20 »
Hallo zusammen,

mich würde mal interessieren, wenn Ihr die Jahresabrechung nach den alten Preisen kürzt, rechnet Ihr da einen 2%igen Aufschlag dazu oder nicht. Oder anders gefragt muss mann den 2%igen (Sicherheits)-Aufschlag zahlen?
mfg jbxc

Offline Graf Koks

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Kürzung der Jahresabrechung ?
« Antwort #1 am: 28. Juni 2005, 09:41:49 »
@jbxc:

Das kommt darauf an, ob Sie gegenüber Ihrem Versorger zuvor eine 2%ige Erhöhung anerkannt haben (einseitig) oder nur ein enstprechendes Vergleichsangebot abgegeben haben (zweiseitig) welches aber von Ihrem Versorger nicht ausdrücklich oder konkludent angenommen wurde.

Wenn letzteres der Fall ist, sind sie, soweit keine Einigung über diesen Vergleichsbetrag zustande kam, nicht gebunden. Ein Vergleich beruht auf GEGENSEITIGEN Nachgeben ...

Wie lautet denn der Wortlaut Ihres entsprechenden Schreibens ?

M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

Offline jbxc

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Kürzung der Jahresabrechung ?
« Antwort #2 am: 28. Juni 2005, 10:44:44 »
@Graf Koks,

ich habe das Schreiben an den versorger verfasst, (Standardbrief- Musterschreiben), aber noch nicht abgeschickt. Im Musterbrief steht folgendes \"... Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, zahle ich nur den alten Preis zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von zwei Prozent. Sollte man diesen Satz lieber drin lassen oder rausnehmen ?

Gruß jbxc

Offline im

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Kürzung der Jahresabrechung ?
« Antwort #3 am: 28. Juni 2005, 10:45:14 »
Hallo @jbxc

siehe auch hier (Heilbronner Urteil)

http://www.vw-h.de/energieprotest/

Offensichtlich ist es auch so, wenn der Unbilligkeitseinwand nach BGB §315 sich auf den Gesamtpreis bezieht, und nicht nur auf die Preiserhöhung, so ist wohl erst mal gar nichts fällig. Wir selbst hatten uns mal die wesentlichen Urteile angesehen. Es sieht eigentlich danach aus, das der Einwand der Unbilligkeit sich immer auf den Gesamtpreis bezieht. Sicherer ist jedoch den Preis insgesamt anzuzweifeln.

Weist der Versorger dies nicht durch Offenlegung der Kalkulation nach, ist die Preiserhöhung nichtig.

Es kommt, glaube ich auch auf die Formulierung an, denn wenn der Sicherheitsaufschlag von 2% unter Vorbehalt erfolgte, kann man diesen doch zurückziehen. Natürlich nicht rückwirkend. Aber eben ab dem 1.7. ?

Wir selbst werden bei der weiteren Preiserhöhung zum 1.7. den Unbilligkeitseinwand nunmehr auf den Gesamtpreis einwenden.

Offensichtlich ist bei uns auch die Preisklausel an sich nichtig, werden also den ursprünglichen Preis unseres Vertrages zu Grunde legen (von \'99 + Ökosteuer). Müssen das aber noch 100%ig prüfen.

Regulär gekündigt wurde uns der Sondervertrag auch schon.

Das ist sowieso etwas konfus. Die Sonderpreise findet man auf der Website des Versorgers, die allgemeinen Tarife aber nicht. Eine Veröffentlichung selbst, ist , so wie wir das in der Fassung des neuen EnWG nachgelesen haben, im Internet erst ab dem 1.7. zwingend. Aber auch nur für die Haushaltskunden bis 10\'000Kwh. Alle anderen , sprich Heizgaskunden , sind dort nur eben Kunden.

Offensichtlich hat unser Versorger wohl nur Heizgaskunden!

Haben also die nächsten Tage viel Schreibarbeit und noch einige Recherchen vor uns, damit das Schreiben an unseren Versorger rechtlich einwandfrei ist, und wir keine Fehler machen.

Die Versorger warten wohl nur darauf , Kunden die sich wehren, im wahrsten Sinne, zu verheizen. Um eben ein Exempel zu statuieren.

Oder aber , die Versorger schicken Strohmänner an die Front, bauen eine Drohkulisse auf, um die kommende Flut von neuen Verweigerern im Vorfeld einzuschüchtern.

Wir werden dem Versorger mitteilen, das dieser uns einen Preis nach seinem Ermessen vorgibt, bzw. der Kündigung zugleich widersprechen.

Daneben werden wir wohl auch den Brennwert an sich mal ins Auge fassen!

Viele Gruesse und viel Erfolg

im

Offline Cremer

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Kürzung der Jahresabrechung ?
« Antwort #4 am: 28. Juni 2005, 18:15:41 »
Hallo

das sehe ich anders.

Ich hatte seinerzeit die alten Preise (Sept. 2004) plus 2% angekündigt im Widerspruch.

Anfang Juni 2005 habe ich den Stadtwerken mitgeteilt, dass ich mir vorbehalte, die von mir ihnen zugestandenen 2% Aufschlag zurückzunehmen.
Die Jahresrechnung kommt ja erst im Januar 2006. Dann erfolgt erst von mir die End-Jahresrechnung.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Kürzung der Jahresabrechung ?
« Antwort #5 am: 28. Juni 2005, 18:22:37 »
@Cremer

Nicht vergessen Unbilligkeit gegen den Gesamtpreis einzuwenden.

Wenn schon die alten Preise zu hoch waren, gibt es ggf. mal später etwas zurück.

Aber bis dahin ist es noch ein weiter Weg.

Vgl. auch Musterbrief unter

www.vzth.de


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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