„Ist der Kunde mit einer Preisanpassung nicht einverstanden, hat er Anspruch auf Einräumung der Allgemeinen Tarifpreise der VEW ohne an eine Kündigungsfrist gebunden zu sein.“
Durch die Diskussion ist mir erst deutlich geworden, dass ich mich durch die außerordentliche Kündigung ja nicht mal von meinem Versorger lösen kann bzw. konnte. Ich darf, falls mir der neue Preis nicht gefällt, nur zu dem höheren Grundtarif desselben Versorgers wechseln.
In dem Fall des Urteils des LG Köln vom 24.10.2007 - 26 O 91/06 , das auf Seite 3 der Gerichtsuteile zum Rnergiepreis-Protest an dritter Stelle veröffentlicht ist, konnten sich die klagenden Verbraucher von dem Vertrag durch Kündigung lösen. Gleichwohl hat das Landgericht dazu ganz deutliche Worte gefunden, dass „durch die fragliche Klausel eine danach grundsätzlich bestehende unangemessene Beteiligung des Kunden nicht ausgeräumt wird“ (S. 9 des Urteils).
Zitat von jofri46
Bei redlicher Betrachtung wird man auch nicht, wie in Ihrem Falle nach 30 Jahren, auf den ursprünglichen Preis zurückgehen können.
Das sehe ich ja ein, auch wenn der Versorger sicher nicht redlich war und ist. Aber welchen Preis nehme ich denn jetzt für meine Rückforderungen und Abschläge? Den letzten Preis der unwidersprochenen Rechnung von 2004. Und verjährt der Ende 2008 und ruckelt rüber zum Preis von 2005?
Und dann bekam man ja ab und zu ein Schreiben, dass sich die gesetzlichen Bestimmungen geändert hätten und dass diese auch mein Gas-Sonderabkommen „berührten“, dessen Bestandteil unter anderem auch die „Allgemeinen Versorgungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung“ seien, die ich allerdings nie bekommen habe, und ich möchte doch die neuen „Bedingungen zum Sonderabkommen über die Lieferung von Gas“ zu meinen Unterlagen nehmen.
Frage: Teilen diese Bestimmungen das Schicksal des Preises und ist mein alter Vertrag gar nicht mehr richtig gültig, weil ich jahrelang allem, was da kam, nicht widersprochen habe?
berghaus 21.12.08