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Autor Thema: Grundversorgerwechsel = Jackpot?  (Gelesen 2632 mal)

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Offline ESG-Rebell

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Grundversorgerwechsel = Jackpot?
« am: 19. Dezember 2008, 02:39:08 »
[list=1]
  • Nach Auffassung der Versorger besteht zwischen grundversorgten Kunden und dem nach §36 zur Grundversorgung verpflichteten Unternehmen ein Vertrag, dessen Anfangspreis zwar von diesem einseitig festgelegt, jedoch von niemandem angefochten werden kann.
  • Grundversorger ist dasjenige Unternehmen mit den meisten Kunden. Dies wird regelmäßig überprüft. Bei Änderungen der Kundenzahlen wird ein anderes Unternehmen als neuer Grundversorger bestimmt.
  • [/list=1]
    Was passiert nun eigentlich mit den Kunden, wenn der Grundversorger wechselt?

    Der alte Grundversorger wird seiner Pflicht nach §36 entledigt.
    Diese Pflicht geht auf den neuen Grundversorger über.

    Alle Altverträge der Kunden (aber nicht die Sonderverträge) mit dem Altversorger enden.
    Alle Kunden beginnen automatisch - konkludent, da sie ja weiter Energie beziehen - einen neuen Grundversorgungsvertrag mit dem neuen Versorger.

    Da der neue Grundversorger ja auch Allgemeine Tarife festgesetzt und veröffentlicht hat, gelten diese automatisch für diese neuen Verträge und stellen natürlich auch wieder unangreifbare Anfangspreise dar.

    Was passiert nun, wenn der alte Versorger bspw. 20 Ct/kWh verlangt hat und der neue nun 66 Ct/kWh verlangt?
    BINGO - Jackpot!

    Der neue Versorger braucht sich nie wieder Sorgen machen, dass seine Nachweise einer angemessenen Preiserhöhung vor Gericht eventuell keinen Bestand haben. Er kann einfach von Anfang an ein Vielfaches des zuletzt gültigen Preises verlangen.

    Gruss,
    ESG-Rebell.

Offline Ronny

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Grundversorgerwechsel = Jackpot?
« Antwort #1 am: 19. Dezember 2008, 10:26:25 »
@ ESG-Rebell

Die alten Verträge mit dem bisherigen Grundversorger enden nicht, sondern laufen mit dem bisherigen Versorger weiter. Nur neue Kunden, die sich nicht bewusst für einen Sondervertrag oder einen Drittlieferanten entscheiden, kommt ein Grundversorgungsvertrag mit dem neuen Grundversorger zu Stande.

Das von Ihnen beschriebene Szenario tritt also nicht ein.

Wenn es so wäre, wie Sie beschreiben, sei mir ein kleiner Hinweis gestattet: Wie wäre es denn, wenn der Kunde, der seinen Preis für zu hoch hält, zu einem anderen Versorger wechselt. Wenn der Grundversorger gewechselt hat, dann muss es ja wohl einen zweiten Versorger auf dem Markt geben.

Der Wettbewerb kommt nur in Gang, wenn die Kunden ihn nutzen!

Frohe Weihnachten!

Ronny

Offline Black

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Grundversorgerwechsel = Jackpot?
« Antwort #2 am: 19. Dezember 2008, 10:46:47 »
Zitat
Original von ESG-Rebell
[list=1]
  • Nach Auffassung der Versorger besteht zwischen grundversorgten Kunden und dem nach §36 zur Grundversorgung verpflichteten Unternehmen ein Vertrag, dessen Anfangspreis zwar von diesem einseitig festgelegt, jedoch von niemandem angefochten werden kann.
  • [/list=1]
Nein.

Nach Auffassung der Versorger besteht zwischen grundversorgten Kunden und dem nach §36 zur Grundversorgung verpflichteten Unternehmen ein Vertrag, dessen Anfangspreis vom Kunden durch die Entscheidung für einen Grundversorgungsvertrag akzeptiert wurde und nicht angefochten werden kann.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline ESG-Rebell

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Grundversorgerwechsel = Jackpot?
« Antwort #3 am: 20. Dezember 2008, 22:33:09 »
Zitat
Original von Ronny
Die alten Verträge mit dem bisherigen Grundversorger enden nicht, sondern laufen mit dem bisherigen Versorger weiter.
Wobei ich mich frage, welchen Status diese Verträge und die Kunden dann haben werden. Im Rahmen der Grundversorgung werden diese dann ja offenbar nicht mehr beliefert, oder?

Zitat
Original von Ronny
Nur neue Kunden, die sich nicht bewusst für einen Sondervertrag oder einen Drittlieferanten entscheiden, kommt ein Grundversorgungsvertrag mit dem neuen Grundversorger zu Stande.
Vielleicht ist dem so. Das kann ich nicht abschliessend beurteilen.

Fest steht: Der neue Grundversorger kann seine Allgemeinen Tarife, die er ja erstmalig bestimmt, beliebig hoch festlegen, bevor ihm der erste Tarifkunde zufällt. Auch wenn er nicht alle Tarifkunden des bisherigen Grundversorgers übernehmen sollte, so kann er dennoch von den neuen Tarifkunden Apothekenpreise verlangen.

Ein für die Versorgung eines Haushaltes ausreichendes Notstromaggregat kostet etwa 300 Euro und verbraucht pro Tag Sprit für 16 Euro. Wer damit bspw. drei Monate Stromversorgung überbrücken wollte, müsste 1700 Euro hinblättern, oder umgerechnet 1,94 Euro/kWh

Die Vermeidung einer Gas-Grundversorgung wäre nicht ganz so teuer. Da man hier mit Baumarkt-Heizlüftern überbrücken könnte, entstünden - je nach Tarif - nur Kosten von 18 bis 25 Ct/kWh für den Ersatz-Stromverbrauch; aber nur solange der Stromlieferant nichts merkt und keinen Ärger macht.

Diese Preise wären mal so die Obergrenzen dessen, was der neue Grundversorger als Allgemeinen Tarif problemlos durchsetzen könnte.

Wer sollte dies verhindern?

Das es Kunden geben wird, die einen - zeitweiligen - Wechsel in die Grundversorgung nicht verhindern können, habe ich bereits im anderen Thread dargelegt.

Gruss,
ESG-Rebell.

 

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