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Autor Thema: Kein Entkommen!  (Gelesen 4551 mal)

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Offline Quarks

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Kein Entkommen!
« am: 03. Februar 2009, 16:26:34 »
Wir sind GASAG-Sonderkunden und hatten die Preiserhöhungen nicht anerkannt.
Die Gasag drohte mit Prozess. Der vom BdE empfohlene RA Göbel (Kanzlei Krämer, Quel u. Partner, Magdeburg) sah keine Veranlassung, etwas zu unternehmen auch nicht nach Eintreffen des Mahnbescheids. Wir haben keinen Rechtsschutz. Also haben wir vier Tage nach Zustellung (fristgerecht!) die gesamte Summe bezahlt incl. Kosten und Zinsen. Elf Tage nach Erhalt des Mahnbescheids kam der Vollstreckungsbescheid. Darin stand: lt. Antragsteller sei die gesamte Summe beglichen worden. Haben wir Einspruch eingelegt wg Erledigung und gleichzeitig bei der GASAG den Erledigungsbescheid telefonisch eingefordert. Die Gasag sagte, sie hätten unsere Zahlung nicht zuordnen können (obwohl im Vollstreckungsbescheid angegeben!) wir sollten den Zahlungsbeleg nochmal faxen -haben wir.
Ergebnis: Kein Erledigungsschreiben, stattdessen ein Brief vom Mahngericht, der Vorgang sei zur Durchführung des Rechtsstreites weitergeleitet worden.
Wie kommen wir vom Haken?

Offline RR-E-ft

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Kein Entkommen!
« Antwort #1 am: 03. Februar 2009, 18:16:03 »
Sobald Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt wird, endet die Zuständigkeit des Mahngerichts, die Sache wird auf Antrag (der bereits mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids verbunden gewesen sein kann) an das Streitgericht abgegeben.

Der Antragsteller des Mahnverfahrens wird zum Kläger und  muss dann seinen Anspruch in Form einer Klageschrift (Anspruchsbegründungsschrift) begründen.

Der andere ist Beklagter und kann sich gegen die Klage zur Wehr setzen.
Die Vertteidigung kann darin liegen, dass bestritten wird, dass der geltend gemachte Anspruch je bestand oder aber darin, dass der geltend gemachte Anspruch zwar in der Vergangenheit bestanden habe, jedoch durch zwischenzeitliche Erfüllung mittlerweile erloschen sei.

Wogegen es sich zu verteidigen gilt, weiß man jedoch erst, wenn die Anpruchsbegründungsschrift zugestellt wurde und vorliegt. Erst dann weiß man, was der Kläger überhaupt (noch) will.

Offline Black

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Kein Entkommen!
« Antwort #2 am: 03. Februar 2009, 18:39:49 »
Es ist nun regelmäßig zuerst am Kläger, schriftlich gegenüber dem Gericht in einer Klageschrift darzulegen, welche ausstehenden Beträge er zum Zeitpunkt der Klageschrifteinreichung noch vom Kläger begehrt. Dazu gehört unter anderem auch der Sachvortrag, der Beklagte habe nicht gezahlt.

Jeglicher Sachvortrag des Klägers kann vom Beklagten bestritten werden, wenn er unrichtig ist.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Kein Entkommen!
« Antwort #3 am: 03. Februar 2009, 18:44:02 »
Jeglicher Sachvortrag des Klägers kann vom Beklagten (zulässig) bestritten werden, soweit er unrichtig ist oder der Beklagte selbst keine Kenntnis von den vom Kläger  behaupteten Tatsachen hat (Bestreiten mit Nichtwissen).

Offline ben100

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Kein Entkommen!
« Antwort #4 am: 03. Februar 2009, 18:57:53 »
Zitat
Original von Quarks
Der vom BdE empfohlene RA Göbel (Kanzlei Krämer, Quel u. Partner, Magdeburg) sah keine Veranlassung, etwas zu unternehmen auch nicht nach Eintreffen des Mahnbescheids.

Wie wurde das denn seitens des RA begründet???

Offline Quarks

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Kein Entkommen!
« Antwort #5 am: 05. Februar 2009, 14:24:25 »
Von Seiten des RA wurde das gar nicht begründet. Ich konnte ihn auch nie sprechen. Immer nur die Vorzimmerdame. Die hat sich alles angehört, bestätigt, dass alle Unterlagen vorliegen, beteuert, das Ganze dem RA so vorzulegen, dass er sich gleich darum kümmert etc. Den Zirkus habe ich ein paar mal mitgemacht und dann war ich\'s leid.
An dieser Stelle aber Danke an alle, die mir geantwortet haben. Jetzt weiss ich, wo ich stehe. Das hilft mir schon weiter.

Offline userD0010

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Kein Entkommen!
« Antwort #6 am: 17. Februar 2009, 10:18:57 »
Quarks:

Wir haben keinen Rechtsschutz.

Ob das wohl der Grund für das Schweigen des RA Göbel war ?

Wie hoch ist denn die Rechnung der Anwaltskanzlei für die Beratung durch die Vorzimmerdame ausgefallen ?
Schließlich will sie sich ja bemüht haben, den Vorgang dem Anwalt vorzulegen!

 

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