Mit dem Erscheinen der Augsburger Allgemeinen vom 04.02.09 erfüllt Erdgas Schwaben, nachweislich erstmals fristgerecht in diesem Jahrtausend, die gesetzliche Vorgabe einer öffentlichen Bekanntgabe seines allgemeinen Tarifs (Preises), (vgl. § 36 Abs. 1 EnWG2005 i.V.m. § 5 Abs. 2 GasGVV). Man geht sogar ganz auf Nummer sicher und veröffentlicht auch die Sonderpreise. Damit belegt der Grundversorger das er seine Lektion grund-sätzlich gelernt hat.
Eine Aufforderung zum Beweisantritt in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.08 erzeugte beim Rechtsbeistand des Klägers noch wahrnehmbares Unbehagen. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Augsburg war der Versorger den Nachweis, trotz nachgelassenem Schriftsatz, schuldig geblieben, hatte auf informelle Presseberichte abgestellt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.