Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Bisher wegen § 315 widersprochen, obwohl wg. § 307 richtiger gewesen wäre. Was tun?  (Gelesen 4008 mal)

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Offline Solaria

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Hallo,

ich habe bisher immer (seit 4 Jahren) wegen § 315 BGB widersprochen.

Langsam sehe ich, daß ich als S1 Kunde eigentlich wegen § 307 BGB hätte widersprechen müssen.

Wie gehe ich jetzt vor? Wo finde ich einen adäquaten Musterbrief, der diese Situation berücksichtigt?

Ich weiß, ich habe eine lange Leitung. Das Thema ist nicht so einfach zu verstehen.
 
Ich hoffe, daß mir trotzdem jemand hilft. :rolleyes:

Grüße

Solaria

Offline bjo

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aktuelle Musterbriefe hier auf der Seite, berücksichtigen beide Fälle :-)

Offline Solaria

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Zitat
aktuelle Musterbriefe hier auf der Seite, berücksichtigen beide Fälle :-)

Wo meinst Du mit hier?

Also die Musterschreiben vom energienetz.de habe ich alle durchgelesen und habe nichts mit § 307 BGB entdecken können und auch keinen Wortlaut wegen Preisanpassungsklauseln, sondern nur das, was ich sinngemäß wegen § 315 schon habe.

Wie bringe ich das denn nun elegant ein, daß ich mich nicht mehr nur auf § 315, sondern eben auch auf § 307 BGB beziehe?

Ich habe schon irgendetwas in der Richtung hier im Forum gelesen, finde aber die Stelle nicht wieder. Bei Tausenden von Beiträgen, kann das ja mal passieren.

Ich hoffe auf Verständnis und nach wie vor auf Hilfe.

Grüße

Solaria

Offline Cremer

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@Solaria,

schreiben Sie erneut einen Musterbrief und weisen auf beides § 307 resp. § 315 hin.

Teilen Sie doch mit, dass natürlich seit dem ersten Widerspruch als Sondertarifkunde natürlich auch der  § 307 gemeint ist, gemäß den klarstellenden Urteilen aus 2007
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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@Cremer

Man war Tarifkunde oder Sondervertragskunde (Sondervertrag/ Sonderabkommen).

Wenn ich das Wort Sondertarifkunde nochmal hier lesen muss, wird mir wahrscheinlich übel. ;)

Offline berghaus

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@alle

Welchen Sinn macht eigentlich der Satz in den Musterbriefen, in denen man den Gegner um was bittet:

Zitat
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.

berghaus

Offline E.ON-Kunde

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@Solaria

Bei mir war es ähnlich. Auch ich bin zunächst davon ausgegangen, Tarifkunde zu sein und habe mit Hinweis auf § 315 widersprochen. Später bin ich dann dahintergestiegen, dass ich wohl einen Sondervertrag habe. Genau das habe ich dann meinem EVU mitgeteilt und darauf verwiesen, dass unter diesen Umständen von Anfang an gar kein Recht zur einseitigen Preisänderung bestand.
Seitdem berufe ich mich auf § 305 und § 307 sowie hilfsweise auf § 315. Mein EVU ignoriert diese Informationen zwar und versucht mir unermüdlich die GasGVV unterzujubeln, aber das ist derzeit nicht mein, sondern deren Problem.

E.ON-Kunde

Offline Solaria

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Vielen Dank für die Antworten!

@Cremer

Zitat
Teilen Sie doch mit, dass natürlich seit dem ersten Widerspruch als Sondertarifkunde natürlich auch der § 307 gemeint ist, gemäß den klarstellenden Urteilen aus 2007

Das geht tatsächlich noch rückwirkend? Wird denn so etwas, falls es zu einem Prozeß kommen sollte, vom Gericht anerkannt?

Grüße

Solaria

Offline RuRo

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@Solaria

Ob ein Vertrag als Tarifkunde oder Sonderabnehmer abgeschlossen wurde lässt sich nur vor Gericht klären.

Und wie im richtigen Leben kommt es da nur auf die entsprechende Argumentation auf Verbraucherseite in Form der Klageerwiderung an. Was vor Gericht als offensichtlich, und deshalb unwidersprochen, hingenommen wird, kann so schnell zum Bumerang werden.

Kurz um, entscheidend ist die Positionierung im gerichtlichen Verfahren, alles andere ist \"Warmlaufen\" auf dem Weg zum Titel  ;)
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Solaria

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Guten Abend,

ich habe bei den Verbraucherzentralen gelesen, daß man 3 Jahre rückwirkend Einwand wegen Unbilligkeit erheben und somit die Preise, die vor 3 Jahren galten, zur Anwendung bringen kann in seiner eigenen Berechnung.

Somit kann ich das mit dem § 307 dann ja auf alle Fälle auch machen, und es so schreiben wie von Herrn Cremer empfohlen.

Nochmals vielen Dank für die Antworten!

Grüße

Solaria

Offline tangocharly

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Solange uns allen der VIII. Senat mit seiner Argumentation (Urt.v. 13.06.2007) das Leben (die Verteidigung) schwer macht, können Sie mit dem Unbilligkeitseinwand (das ist der des § 315 BGB !) nicht einfach drei Jahre später daher kommen (das ist allenfalls Zukunftsmusik).

Das was Sie meinen ist der Verjährungseinwand, der sich in den Fällen von § 307 BGB auch einmal gegen Sie wenden kann, nämlich dann, wenn Sie die geleisteten (Über-)Zahlungen zurück fordern wollen.

Diese Diskussion wurde hier im Forum auch schon geführt und es kommt für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch und seine Verjährung auf die Kenntnis von der Nichtschuld an. Diese Diskussion finden Sie unter dem Thread
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

 

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