Hallo Herr Cremer, hallo Forumsbesucher,
der Vergleich der ursprünglich und zukünftig geltenden Tarifbestimmungen bereitet mir immer noch einigermaßen Kopfzerbrechen.
Da ich bei Vertragsabschluss vor 3 Jahren keine ausführlichen Dokumente angefordert habe, liegen die originalen Maßgaben wie gesagt nicht vor. Zudem verunsichern mich die etlichen Umbenennungen sowie der Gebrauch diverser Begriffe für gleiche Leistungen. Um Klarheit über die tatsächlich in Anspruch genommenen Dienste samt den entsprechenden Konditionen zu erlangen, habe ich die bisherige Belieferung anhand der Abrechnungen überprüft und weiter unten kurz erläutert. Die Unterlagen zu den neuen Tarifen kann ich laut Kundendienst erst zu Beginn des neuen Jahres erhalten. Von sich aus hat Süwag nur knappe Texte verschickt. Dazu Prospekte, die z.B. Nachtspeicher- und Sondertarife gänzlich unterschlagen.
Notgedrungen greife ich jetzt auf die Internetseiten zurück und spekuliere dabei teilweise, dass die einsehbaren, aktuellen Bedingungen sich nicht wesentlich von den vorhergehenden und nachfolgenden unterscheiden.
I. Bestehender Vertrag
Mein Vertrag wurde durch die schriftliche Bestätigung der Süwag am 15.01.2005 wirksam. Infolge telefonischer Abwicklung ist die Vertragsbestätigung das einzige Ursprungsdokument. Laut Kundendienst ist dies die Regel.
I.I Tarife und Abrechnung
In der Vertragsbestätigung sind 3 Tarife festgehalten, die nach 2 Bedarfsarten und über 2 Zähler abgerechnet werden sollen: ’Eintarif’ als ’Haushalt’ auf einem der Zähler sowie ’Hochtarif’ und ’Niedrigtarif’ als ’Sonderpreisregelung’ auf dem anderen. Bis zum 08.07.2006 wurde dem entsprechend abgerechnet.
Die letzte Abrechnung wies anstelle der Bedarfsart ’Haushalt’ den Tarif ’SüwagPower basic’ aus. Dieser war zuvor per Prospekt als ’dem Allgemeinen Tarif entsprechend’ beworben worden. Ich erinnere mich nicht, eine Umstufung beantragt zu haben sondern ging stets von Grund- und Ersatzversorgung aus. Statt ’Sonderpreisregelung’ wurde neu der Begriff ’Speicherheizung’ verwendet.
Neue Preisfestsetzungen sind am 08.07.2005 und am 01.01.2007 im Allgemeinen Tarif sowie am 08.07.2005 und am 01.10.2006 im Sondertarif erfolgt. Schriftlich angekündigt wurde nichts. Die letzte Jahresabrechnung habe ich bereits beglichen.
I.II Bestimmungen
Der Vertragsbestätigung ist folgender Hinweis zu entnehmen:
“Grundlage aller Versorgungsverträge sind die jeweils geltenden Verordnungen über die ’Allgemeinen Versorgungsbedingungen’ (AVBEltV) und deren ’Ergänzende Bestimmungen’, sowie der ’Allgemeine Tarif’ oder Sonderverträge.“
I.II.I Allgemeiner Tarif
Der seit 2002 geltende Allgemeine Tarif findet sich auf der Süwag-Homepage:
“Allgemeiner Tarif für die Elektrizitätsversorgung von Kundenanlagen mit Haushaltsbedarf aus dem Niederspannungsnetz, gültig ab 1. April 2002.
Die Süwag Energie AG (...) bietet die Versorgung mit elektrischer Energie (...) zu den Bestimmungen der „(...) AVBEltV“ vom 21. Juni 1979, einschließlich der \"Ergänzenden Bestimmungen\" und der \"Technischen Anschlussbedingungen\", sowie auf Grundlage der „Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt)“ vom 18.12.1989 zu nachstehenden Bedingungen an.
=> 6.3 Werden innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise geändert, so werden die Jahresleistungs- und Verrechnungsentgelte zeitanteilig errechnet und der Stromverbrauch auf die Zeiträume vor und nach der Preisänderung aufgeteilt und abgerechnet; bei der Aufteilung des Stromverbrauches werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage von Erfahrungswerten berücksichtigt...
I.II.II Sonderpreisregelung
Die Bedingungen der ’Sonderpreisregelung’ stehen als Anhang zum Preisblatt vom 01.10.2006 im Internet (d.h. sie lauteten zuvor möglicherweise anders). Ein regelrecht unterschriebener Sondervertrag existiert nicht.
“Voraussetzungen und Bedingungen des Sondervertrages für unterbrechbare Verbraucher.
=> 1. Der Vertrag wird durch Vertragsbestätigung der Süwag Energie AG (...) wirksam. ...
=> 5.2 Die Süwag behält sich das Recht vor, den Arbeitspreis anzupassen. Der Verrechnungspreis ändert sich wie der Verrechnungspreis des Allgemeinen Tarifes der Süwag Energie AG.
=> 5.3 Eine Anpassung nach Ziffer 5.2 wird die Süwag dem Kunden mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung ankündigen. Erhöht die Süwag gemäß Ziffer 5.2 den Arbeitspreis, ist der Kunde innerhalb der Ankündigungsfrist berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Kalendermonates zu kündigen.
=> 6. Das Vertragsverhältnis läuft so lange ununterbrochen weiter, bis es von einem der Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird.“
II. Neue Preisfestsetzungen und Tarife ab 2008
Die neuen Preisfestsetzungen zum 01.01.2008 betreffen beide von mir genutzten Tarife und gehen einher mit erneuter Umbenennung. Im Ankündigungsschreiben vom Oktober 2007 wird mir zudem angeboten, auf die ’neue Produktpalette’ zuzugreifen und indiskutable 2-in-1-Alternativen ’mit Preisgarantie’ oder ’Naturstrom’ etc. zu nutzen. Sprich: auf die Sondervereinbarung und den den im Vergleich günstigeren Schwachlaststrom zu verzichten.
II.I Grundlagen
II.I.I Grund- und Ersatzversorgungstarif, zukünftig ’SüwagStrom Klassik’
Als Grundlage des neuen Grund- und Ersatzversorgungstarifs wird, neben dem Preisblatt, die Strom GVV zum Download bereitgestellt. Allgemeine Tarifbestimmungen wie beim bestehenden Produkt werden nicht vorgehalten.
“Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) (BGBl. I S. 2391) vom 26. Oktober 2006.
§ 1 Anwendungsbereich...:
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungs-unternehmen Haushaltskunden (...) zu allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen (...) sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages (...) Die Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung ...
=> Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge ...
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz (...) entnommen wird, (...) ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme (...) unverzüglich in Textform mitzuteilen. ...
§ 5 Art der Versorgung
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
II.I.II Sondervertrag für unterbrechbare Verbraucher, zukünftig ’SüwagStrom Thermo 8’
Unter ’Belieferung zu den Konditionen des Sondervertrags für unterbrechbare Verbraucher (mit getrennter Messung)’ heißt es in der Änderungsankündigung:
“Diesen Sondervertrag führen wir ab 1.1.2008 mit geänderten Preisen und dem Namen ’SüwagStrom Thermo 8’ weiter. Freigabe und Aufladezeiten bleiben bestehen.“
Die neue Tarifbezeichnung ist weder in den beigefügten Prospekten noch auf der aktuellen Homepage zu finden. Demzufolge sind unter dem Namen weder Preisblätter noch Bestimmungen veröffentlicht. Ich gehe deshalb davon aus, dass die Bestimmungen gemäß Preisblatt vom 01.10.2006 weiterhin Gültigkeit haben. (Vgl. I.II.II).
III. Fazit und Fragen
Vielleicht weil ich mich noch nicht lange genug mit der Materie befasse, fühle ich mich derzeit nicht in der Lage, die Situation richtig einzuordnen. Anbei deshalb meine Fragen, auch wenn vielleicht viele schon an anderer Stelle beantwortet wurden:
III.I Hat der Versorger durch das in 6.1 der Allgemeinen Tarifbestimmungen und in 5.2 der Sonderpreisregelung ausbedungene Recht, die Tarife neu festzusetzen, nicht alle Trümpfe in der Hand? Ist das eine Standardformulierung?
III.II (Was bedeuten ’jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage von Erfahrungswerten’? Standarformulierung?)
III.III Habe ich durch das Hinnehmen einer eventuell einseitig erfolgten Einstufung in den Allgemeinen Tarif \'SüwagPower basic\' ab 09.07.2006 Ansprüche aus meinem ursprünglichen Vertrag verwirkt?
III.IV Kann dadurch der Vertragsbeginn des Allgemeinen Tarifs jetzt der 09.07.2006 sein?
III.V Betrifft es mich deshalb, wenn für nach dem 12.06.2005 abgeschlossene Verträge als Tarifbestimmung die StromGVV für Grund- und Ersatzversorgungstarif gilt?
III.VI Kann dies auch negative Folgen haben?
III.VII Wenn feststeht, dass ich bei Verbleib im Allgemeinen Tarif und Kürzung der Beträge ab 2008 bis auf das jetzige Niveau mehr bezahle als bei einem Versorgerwechsel: kann es noch vorteilhaft sein zu bleiben?
III.VIII Ist es richtig, dass ich mit der Begleichung der letzten Jahresabrechnung die geänderten Preisfestsetzungen zum 01.01.2007 akzeptiert habe und deshalb bei bei Einspruch und stärkerer Kürzung nur Geld zurückfordern kann?
III.IX Gibt es Besonderheiten oder Auffälligkeiten im Vergleich zu Verträgen anderer Forumsmitglieder?
Vielen Dank für Ihre/ Eure Hilfe.