Das Landgericht Frankfurt/ Oder hat die EWE in einem Hinweisbeschluss vom 07.09.2007 (Az. 14 O 23/06) darauf hingewiesen, dass diese nachweisen muss, dass mit den
Sonderabkommen- Kunden bei Vertragsabschluss die AVBGasV als
Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt vereinbart wurde, was sie bisher schon nicht getan habe.
(Die Kläger hatten die Einbeziehung gem. § 305 II BGB bestritten. Das Unternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast).
Das Gericht weist darauf hin, dass insbesondere ein Hinweis auf einem nach Vertragsabschluss übersandten \"Begrüßungsschreiben\" hierfür gerade nicht ausreiche, denn es komme auf die Kenntnis vom Inhalt der AGB und das Einverständnis der Kunden
vor Vertragsabschluss an.
Weiter hat das Gericht die EWE darauf hingewiesen, dass diese mit Wirtschaftsprüferbescheinigungen und in Kopie vorgelegten Schreiben ihrer (behaupteten) Vorlieferanten die Bezugskostensteigerungen für die einzelnen Preiserhöhungen nicht nachgewiesen habe, die EWE insbesondere nicht nachgewiesen habe, dass etwaig gestiegene Bezugskosten nicht jeweils durch Kostensenkungen an anderer Stelle vollständig ausgeglichen werden konnten.
Zu den zwei vorgelegten Wirtschaftsprüfer- Bescheinigungen teilt das Gericht offensichtlich die Ansicht der Kläger, dass es sich dabei schon um keine zulässigen Beweismittel handelt. (Der Prozessbevollmächtigte der EWE wollte diesen sogar einen
gesteigerten Beweiswert beimessen).
Prozessbevollmächtigte der EWE sind die auf alle Fälle gut vorbereiteten Kollegen von
Freshfields Bruckhaus Deringer, Düsseldorf. Beraten und ggf. die Insolvenz betreuen, so wohl das Handelsblatt. Auch Clifford Chance sollen sich schon entsprechend präparieren. Womöglich auch noch ein breites Betätigungsfeld für Dr. Hempel aus W..
Es soll wohl Veranstaltungen des Branchenverbandes BGW gegeben haben, wo Vertreter von Freshfields pp. empfohlen hätten, auf einen
gesteigerten Beweiswert solcher Bescheinigungen zu setzen.... Die Welt ist nicht frei von Irrtümern, auch wenn entsprechende Seminare nicht eben preiswert angeboten werden und selbst dann fraglich ist, ob der Veranstalter seine Vertragspflichten erfüllt (Kollege Wesche möge mich ggf. berichtigen).
Das Landgericht Frankfurt/ Oder weist darauf hin, dass in den WP- Bescheinigungen keine Zahlen genannt werden und deshalb auch keine genügenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen seien, über welche man ggf. überhaupt anderweitig Beweis erheben könnte.
Zu deutsch:
Schade um das Papier, auf dem die Bescheinigung gedruckt wurde.
Das LG Hannover hatte bereits am 06.12.2006 darauf hingewiesen, dass \"Testate\" der EWE nicht als Beleg ausreichen. Das LG Oldenburg hält im Hinweisbeschluss vom 17.11.2006 eine umfassende Offenlegung der Gas- Preiskalkulation durch EWE für erforderlich.Das Landgericht Frankfurt/ Oder weiter:
Auch müsse die EWE gegenüber
Tarifkunden die Notwendigkeit der Erhöhung der Grundpreise zum 01.09.2004 nachvollziehbar unter Beweisantritt vortragen, was sie bisher ebenfalls nicht getan habe.
EWE hat vier Wochen Zeit zur Stellungnahme auf den Hinweis.
Verhandlungstermin soll am 06.12.2007 vor dem Landgericht sein.
140 Kläger hatten sich zu einer entsprechenden Sammelklage gegen die einzelnen Preiserhöhungen und jeweils erhöhten Preise der EWE ab 01.09.2004 ff. zusammengefunden und streben eine gerichtliche Klärung an.