Hallo,
da jetzt die Jahresabrechnungen der Energieversorger ins Haus flattern, habe ich eine Frage zu der Stromabrechnung.
Der einseitigen Preisanpassung bei GAS widerspreche ich schon seit 2005. In 2007 habe ich dies auch erstmals bei STROM getan mit der Antwort, daß der §315 keine Anwendung finde, da ich ja auch kündigen könne und der Versorger keine Monopolstellung innehat. (BGH vom 28.03.2007...)
In den Stromlieferbedingungen steht, daß die Stadtwerke berechtigt sind die Preise, natürlich mit vorheriger Ankündigung, abzuändern.
Jetzt werden sicher einige wieder auf die Sufu verweisen, da das Thema schon einige Male behandelt wurde, aber vielleicht kann mir jemand kurz und knapp sagen, ob man aufgrund der einseitigen Preisanpassung eine Kürzung der Jahresabrechnung bei Strom vornehmen kann.
Ich habe zwar schon einige Beiträge dazu gelesen, aber nicht´s explizit ausserhalb der Grundversorung zu Sondertarifkunden gefunden.
Schon mal Danke im voraus.
Grüße bad_news