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Autor Thema: Gaspreissenkung dank Ausschreibung  (Gelesen 6036 mal)

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Offline RR-E-ft

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Gaspreissenkung dank Ausschreibung
« am: 22. November 2007, 16:36:03 »
Gaspreissenkung dank Ausschreibung

Siehste auch hier.

Unredlich ist es m.E. die gesenkten Gasbezugskosten nur dann vollständig an die Gaskunden weitergeben zu wollen, wenn diese auch Strom bei dem Unternehmen beziehen.

Für Gaspreiserhöhungen hatte man sicher auch gestiegene Bezugskosten nicht nur an die Kunden weitergegeben, die auch Strom von dem Unternehmen beziehen.

Das eine hat mit dem anderen überhaupt nichts zu tun und darf deshalb nicht gekoppelt werden.

Was ist eigentlich mit abgesenkten Gasnetzkosten?

Offline AKW NEE

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Gaspreissenkung dank Ausschreibung
« Antwort #1 am: 22. November 2007, 16:41:39 »
@ RR-E-ft

Ich dachte Kopplungsgeschäfte sind grundsätzlich verboten.

Offline RR-E-ft

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Gaspreissenkung dank Ausschreibung
« Antwort #2 am: 22. November 2007, 16:45:14 »
@AKW NEE

Es kommt darauf an, antwortet der Jurist.

Zitat
Grundsätzlich steht es dem Kaufmann frei, seine Waren oder Dienstleistungen nur gekoppelt mit anderen Waren oder Dienstleistungen abzugeben. Das Kartellrecht schränkt diese Freiheit jedoch ein, wenn die Kopplung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führt. Unter dieser Voraussetzung kann die Kartellbehörde nach § 16 Nr. 4 GWB selbst einem nicht marktbeherrschenden Unternehmen untersagen, Waren oder Leistungen, die weder sachlich noch handelsüblich zusammengehören, nur gekoppelt abzugeben. Gehen Kopplungspraktiken von marktbeherrschenden Unternehmen aus, können die wettbewerbsschädlichen Auswirkungen vor allem darin bestehen, daß das marktbeherrschende Unternehmen seine Macht mit Hilfe der Kopplung auf andere Märkte ausdehnt (vgl. Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 16 Rdn. 84; Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 19 Rdn. 61; Dirksen in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., Art. 82 EG Rdn. 154; Möschel in Immenga/Mestmäcker, EG-Wettbewerbsrecht, Art. 86 EGV Rdn. 198]. Besteht diese Gefahr, ist dem marktbeherrschenden Unternehmen die Kopplung von Waren oder Leistungen, die weder sachlich noch aufgrund einer Branchenübung zusammengehören, nach § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 GWB stets untersagt (vgl. auch Art. 81 Abs. 1 lit. e und Art. 82 Satz 2 lit. d EG).

 

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