Normalerweise kommt ein Stromliefervertrag zwischen Mieter und EVU bei erster Stromabnahme/Einzug zustande und endet, bei korrekter Abmeldung mit dem Auszug und Meldung des Zählerstandes an das EVU.
Anders ausgedrückt, die Betriebskostenverordnung nach dem ein Vermieter abrechnen muss umfässt keine dem Strom zugeordneten Kosten.
Nun zu der Frage: Da das, wie oben ausgeführt so ist, muss sich m.E. der Vermieter bei Leerstand einer Wohnung die Grundgebühr zurechnen lassen, da es keine rechtliche Möglichkeit gibt, die Grundgebühr anderweitig umzulegen.
Das Risiko des Leerstandes trägt grundsätzlich der Vermieter. Sollte dieser Leerstand länger andauern kann ja der Zähler gegen Kosten ausgebaut/verplombt werden.
Zum Vetragsverhältnis zwischen Eigentümer und EVU/Netzbetreiber - der Zähler wurde ja irgendwann eingebaut. Daraus ergibt sich meiner Ansicht nach auch die Pflicht auf die Zahlung der Grundgebühr.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW