Wenn ich taxman richtig verstanden habe, meint er die Kündigung des Sondervertrages durch den KUNDEN.
Meine Überlegungen dazu:
Durch die weitere Entnahme von Gas nach Ablauf des Sondervertrags und der Mitteilung des Kunden, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, kommt ein Grundversorgungsvertrag zustande, § 2 Abs. 2 GasGVV.
D.h. man begründet ein neues Vertragsverhältnis.
Zieht man nun die Neubegründung streng durch, dann spielt es eigentlich keine Rolle, welchen Preis man irgendwann einmal an den Energieversorger gezahlt hat. Theoretisch könnte man dann, einen x-beliebigen Preis nach Erhebung des Unbilligkeitseinwandes unter Vorbehalt zahlen. Damit auch den Preis von 2004 oder gar 2000 oder noch früher....
Nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des BGH in seinem Urteil vom Juni diesen Jahres, soll man sich, dadurch, dass man keinen Widerspruch gegen die Jahresendabrechnung eingelegt hat, mit den dort aufgeführten Preisen einverstanden erklärt haben.
In dem vorliegenden Gedankenbeispiel kann aber diese Festlegung nicht mehr greifen, da ein neues Vertragsverhältnis begründet wurde und ein Bezugspreis wesentlicher Bestandteil eines Gaslieferungsvertrages ist. Aufgrund der fehlenden Zustimmung zum neuen Preis, hat man auch keinen Preis vereinbart, wenn man Widerspruch gem. § 315 BGB eingelegt hat.
Andererseits könnte man das frühere Handeln des Kunden in Bezug auf eine Preiszustimmung heranziehen.
Würde man diesbezüglich argumentieren, dann wäre wohl der mit dem letzten Sonderabkommen vereinbarte Preis, der auch für den neuen Vertrag in der Grundversorgung mindestens akzeptierte Preis.
Ein weiterer Rückgriff auf vorhergehende Preise, wenn diese niedriger waren, wäre dann nicht mehr möglich.
Der letzte Punkt zeigt aber deutlich die Problematik dieser Argumentationsschiene auf. Beim Vertragsschluss handelt es sich um allgemeine Regel, die auch außerhalb des Gaslieferungsvertrages zur Anwendung kommen und damit allgemeingültig sein müssen.
Folgendes Beispiel zur Verdeutlichung:
Angenommen man hatte ein Sondervertrag mit einem Erdgaslieferanten geschlossen zu einem Preis von 5 Cent/kWh. Jetzt sinkt der Erdgaspreis und der Grundversorgungstarif würde lediglich 3 Cent/kWh betragen. Würde der Kunde nun seinen Sondervertrag kündigen, dann wäre er fiktiv mit einem Preis von 5 Cent/kWh einverstanden. D.h. ihm wäre eine Billigkeitskontrolle (könnte ja sein, auch die 3 Cent/kWh entsprechen nicht dem Gebot der §§ 1, 2 EnWG) verwehrt, weil er sich auch mit einem höheren Preis einverstanden erklärt hatte.
Und daher mein Schluss:
Ein neuer Vertrag ist ein neuer Vertrag. Welche Preise bisher vereinbart waren sind Geschichte und es zählen lediglich eventuelle Vereinbarungen im aktuellen Vertrag. Sind keine getroffen bzw. wurde der Unbilligkeitseinwand erhoben, dann ist es egal, welchen Preis man unter Vorbehalt an den Energieversorger zahlt.
Ein sehr interessantes Thema und ich freue mich auf weitere Anregungen und Anmerkungen.
Grüße
belkin