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Autor Thema: Macht Berufung auf § 315 noch Sinn?  (Gelesen 3367 mal)

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Offline berghaus

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Macht Berufung auf § 315 noch Sinn?
« am: 06. März 2008, 00:24:38 »
Auf Grund des katastrophalen Urteils des BGH vom 13.06.07 scheitern z.Zt. wohl  alle Versuche, die Unbilligkeit von Gaspreisen und deren Erhöhung (vornehm: Anpassung) durch ein Gericht feststellen zu lassen.

Zitat aus dem Urteil des LG Osnabrück vom 20.02.2008:

Zitat
Die Beklagte hat bewiesen, dass die Preiserhöhungen durch Bezugspreissteigerungen begründet waren, wobei die damit verbundenen Steigerungen nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden konnten.
Dadurch hat das Versorgungsunternehmen sein Interesse wahrgenommen, Kostensteigerungen wegen gestiegener Bezugskosten während der Vertragslaufzeit an seinen Kunden weiterzugeben. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Im Einzelnen:
Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten eines regionalen Versorgungsträgers an die Tarifkunden im Grundsatz der Billigkeit entspricht.
.......
Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte allerdings nicht dazu verpflichtet, ihre Kosten- Gewinnkalkulation detailliert offen zu legen und insbesondere Angaben zu ihren konkreten Erdgasbezugskosten zu machen. Es reicht vielmehr aus, dass sie als regionale Versorgungsträger plausibel macht und im Bestreitensfall beweist, dass durch die von ihr vorgenommenen Preiserhöhungen zum 01.01.2005, 01.10.2005 und 01.01.2006 tatsächliche Bezugskostensteigerungen an den Endverbraucher weitergegeben wurden (BGH, Urteil vom 13.06.2007, VIII ZR 36/06, Seite 11).

Frage:
 Haben die großen vier Gasversorger (E.ON, RWE, EnBw, Vattenfall) auch Vorlieferanten und damit die gleiche Chance vor Gericht die Billigkeit Ihrer Gaspreise nachzuweisen?

Macht die Berufung auf § 315 BGB überhaupt noch Sinn?

berghaus

Offline RR-E-ft

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Macht Berufung auf § 315 noch Sinn?
« Antwort #1 am: 06. März 2008, 00:41:56 »
@berghaus

Machen Ihre Beiträge Sinn? Merkwürdig erscheint schon, dass Sie einmal nach dem aktuellen Urteil des LG Dortmund (Rückforderzungsklage gegen RWE ) die Frage aufwerfen, warum nicht alle Kunden nun alles zurücklagen sollten, und heute (nach dem Urteil des LG Osnabrück) die Frage stellen, ob die Berufung auf § 315 BGB überhaupt noch einen Sinn macht. Ist die Euphorie über das Urteil des LG Dortmund vom 18.01.2008 etwa schon vollkommen verflogen? Diese Überlegungen erwecken einen etwas manisch- depressiven Eindruck. Also einfach noch einmal das Urteil des Landgerichts Dortmund lesen oder des Landgerichts Essen oder des Landgerichts Duisburg, wenn das die Stimmung wieder hebt. ;)

Zitat
Original von berghaus
Ich habe einen über 30 Jahre alten Sondervertrag mit einem Anfangspreis von rd. 1,1 ct/kwh.

Kann mir da schon mal jemand Mut machen?

Sondervertrag Gas? § 315 BGB?


Die Berufung auf § 315 BGB macht überall dort Sinn, wo tatsächlich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der einen Vertragspartei besteht, weil ein solches Recht immer einer Ausübungskontrolle bedarf.

In vielen Fällen besteht jedoch schon gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht.

Viele Verbraucher haben  unter (hilfsweiser) Berufung auf § 315 BGB Zahlungen gekürzt und dürfen gerade auch durch die aktuellen Kartellverfahren Hoffnung schöpfen, dass sich dabei erweisen wird, dass die Preise überhöht sind und deshalb abgesenkt werden müssen, undzwar selbst dann, wenn sie vertraglich vereinbart wurden.

Diese Verbraucher sind dshalb besser dran, als jene, die über Rückforderungsklagen nachdenken (müssen).

Fragen:

Woher stammt das Erdgas, das in Deutschland an Gaskunden geliefert wird, weit überwiegend?

Was ist zu den Regelungen in den entsprechenden Verträgen und zu den Preisänderungen in absoluten Beträgen bisher (amtlich) bekannt?

Offline berghaus

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Macht Berufung auf § 315 noch Sinn?
« Antwort #2 am: 06. März 2008, 11:45:19 »
@ RR-E-ft

Mir geht hier bei meinen Diskussionsbeiträgen nicht immer um mich und meine Vertragssituation.

Meine Frage ‚Macht die Berufung auf ? 315 BGB noch Sinn?’ bezog sich zunächst auf Tarifkundenverträge, weil hier als Folge des BGH-Urteils vom  13.06.2007 zunehmend Prozesse zum Nachteil der Verbraucher entschieden wurden und vor allem darauf, ob die großen vier sich auch so leicht mit Vorlieferantenkosten herausreden könnten.

Die zweite Stufe meiner Frage wollte ich später stellen, um nicht wieder Ihre Antwort zu provozieren:  Bei so vielen Fragen sollte man einen Anwalt befragen.

Also, hier die 2.Stufe:

Soll man bei einem Sondervertrag bei Widersprüchen gegen die Abrechnung nach wie vor nicht nur die Berechtigung zur Preisanpassung anzweifeln, sondern auch noch die Unbilligkeit rügen nach dem Motto: ‚Sicher ist sicher und schadet ja auch nicht’ ?

berghaus

P.S.
Herr Fricke,
die Gefahr, \'manisch depressiv zu werden\' entsteht eher durch ihre spitzen und oberlehrerhaften Seitenhiebe auf Beiträge der Forumsmitglieder, die Ihrer Meinung nach widersprüchlich sind,  Denkfehler enthalten oder Ihnen sonstwie nicht ausgereift erscheinen.                  Sachlichkeit genügt. 8)
D.O. :)

Offline taxman

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Macht Berufung auf § 315 noch Sinn?
« Antwort #3 am: 06. März 2008, 12:04:50 »
Zitat
Original von berghaus
Meine Frage ‚Macht die Berufung auf ? 315 BGB noch Sinn?’ bezog sich zunächst auf Tarifkundenverträge, weil hier als Folge des BGH-Urteils vom  13.06.2007 zunehmend Prozesse zum Nachteil der Verbraucher entschieden wurden und vor allem darauf, ob die großen vier sich auch so leicht mit Vorlieferantenkosten herausreden könnten.

Ich bin mir eigentlich ziemlich sicher, dass die allermeisten negativen Amtsgerichtsurteile in den nächsthöheren Gerichtssphären gekippt werden.

Zitat
Original von berghaus
Soll man bei einem Sondervertrag bei Widersprüchen gegen die Abrechnung nach wie vor nicht nur die Berechtigung zur Preisanpassung anzweifeln, sondern auch noch die Unbilligkeit rügen nach dem Motto: ‚Sicher ist sicher und schadet ja auch nicht’ ?

JA !!!
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