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Autor Thema: NEW Engergie Mönchengladbach /Antwort auf Musterbrief  (Gelesen 13771 mal)

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Offline Peters

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NEW Engergie Mönchengladbach /Antwort auf Musterbrief
« am: 08. Februar 2005, 14:09:15 »
Hallo Leute,
auch wir möchten einen Beitrag zur Gaspreiserhöhung im Forum liefern. Bisher haben wir aus unserer Region keine Reaktionen auf Gaspreiserhöhungen im Forum gefunden. Auch wir fühlen uns irgendwie über den Tisch gezogen und haben bei unserem Versorger (bis zum 31.12.04 WestEnergie und Verkehr GmbH in Erkelenz) ab dem 1.1.2005 zusammengeschlossen mit der NVV Mönchengladbach unter NEW Energie GmbH, Mönchengladbach, Widerspruch (Musterbrief) eingelegt.
Hier die Antwort unseres Versorgers:

Gaspreisanpassungen der WestEnergie und Verkehr GmbH & Co.KG
(west) vom 01.10.2004 bzw. 01.01.2005


Sehr geehrte Familie ..... ,

die NEW Energie GmbH hat zum 01.01.2005 verantwortlich im Auftrag der west
die Betreuung und Beratung aller west-Kunden übernommen. Zuständigkeitshalber
teilen wir Ihnen mit:

Nach dem Ernergiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind wir verpflichtet, Kunden mit
einem Gasanschluss in unserem Versorgungsgebiet mit Erdgas nach einem
genehmigten Grundpreistarif zu versorgen. Ihre Abnahmestelle wird jedoch
nach einem freiwilligen Sondervertrag (bis 30.9. bzw. 31.12.2004 Heizgas-
Sonderabkommen, danach PrivatGas) und damit ca. 347,-€/Jahr
(Der Betrag wurde anhand Ihrer Verbrauchsdaten des letzten Abrechnungsjahres
beim Preisstand 01.01.2005 ermittelt) günstiger
abgerechnet. Das Heizgas-Sonderabkommen haben wir bis zum 31.12.2004
gekündigt und durch das Ihnen vorliegende PrivatGas-Sonderabkommen ersetzt.
Auf Kundenwunsch war eine Nutzung des Privat-Gas-Sonderabkommens schon
ab dem 01.10.2004 möglich. Informationen dazu haben Sie mit unserem
Schreiben vom September 2004 erhalten.

Zum 01.01.2004 hatten wir unsere Gaspreise im Heizgas-Sonderabkommmen
gesenkt. Obwohl die Heizölpreise und damit unsere Gasbeschaffungskosten
2004 kontinuierlich angestiegen sind, konnten wir die oben genannte Preisanpassungen
bis zum 01.10.2004 bzw. 01.01.2005 hinauszögern. Mit den Preisanpassungen
geben wir lediglich unsere erhöhten Beschaffungskosten an unsere Endkunden
weiter. Somit liegt kein Verstoß gegen § 315 BGB vor. Ihre Einwendungen
sind daher ungebründet.


In diesem Zusammenhang möchten wir Sie noch einmal darauf hinweisen,
dass Sie als Endkunde den Vorteil haben, dass der Gaspreis anhand des Mittelwerts
der vom statistischen Bundesamt für öffentliche Heizölpreise über
einen Zeitraum von sechs Monaten gebildet werden. Damit entfällt das Risiko zu
einem ungünstigen Zeitpunkt seinen Brennstoffbedarf decken zu müssen.

Aus den dargelegten Gründen können wir Ihren Widerspruch nicht
akzeptieren.


Da uns Ihr Auftrag zur Lieferung von Privatgas nicht vorliegt, werden wir in unserer
nächsten Jahresabrechnung bis zum 31.12.2004 die Ihnen mitgeteilten
Preise des Heizgas-Sonderabkommens berechnen. Des weiteren werden wir
Sie ab dem 01.01.2005 zu den jeweils gültigen Preisen und den Ihnen vorliegenden
\"Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum PrivatGas-Vertrag\" versorgen.
Sollten Sie mit der genannten Versorgung ab dem 01.01.2005 nicht einverstanden
sein, erbitten wir Ihre entsprechende Nachricht. Wir sehen uns dann leider
gezwungen, Sie ab dem 01.01.2005 zu dem für Sie deutlich ungünstigeren
Grundpreistarif zu versorgen.

Wie 01.02.2005 bereits tel. mitgeteilt, würden sich bei Ihrem hochgerechneten
Jahresverbrauch von 30.000 kWh nach dem PrivatGas-Sondervertrag Jahres-
kosten in Höhe von ca. 1.591,-€ ergeben. Sollte sich der Gaspreis im Laufe
des Jahres nicht mehr verändern, wäre die von uns mit 244,-€ angesetzte
Abschlagshöhe sogar etwas zu niedrig bemessen. Wir halten daher an der mitgeteilten
Höhe der Abschlagszahlung (244,-€) fest und bitten um fristgerechte
Überweisung. Bei einer Abrechnung nach dem Grundpreistarif müssten wir die
Höhe der Abschlagszahlungen auf ca. 320,--€ anpassen.

Wir hoffen, dass wir mit diesem Schreiben die Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnten. Ansonsten stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
NEW Energie GmbH


So wie es ausschaut, sind wir wohl nicht die Einzigen in der Republik die solche Briefe von den Versorgern erhalten.
Was haltet Ihr davon ?
Wie sollen wir uns verhalten ?? Nochmals auf dieses Schreiben reagieren, antworten ??
Wir haben unsere neue Abschlagszahlung (ab 2005)  nach altem Preis +2% bezahlt.
Es wäre nett, wenn sich Leute aus unserer Region HS oder MG melden würden, die das gleiche Problem haben.
Mit freundlichem Gruß

Offline cdaguhn

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NEW Engergie Mönchengladbach /Antwort auf Musterbrief
« Antwort #1 am: 16. Februar 2005, 18:09:48 »
Zunächst mal Hallo an meine Mitstreiter. Ich habe auch vor rund vier Wochen Einspruch eingelegt und das selbe Antwortschreiben bekommen.  

Hier mein Antwortschreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 10.02.2005 stelle ich fest:
1.   Selbst wenn der Versorger den Einwand der Unbilligkeit zurückweist oder die Billigkeit seiner Preise behauptet, ist dies juristisch belanglos. Mein Einspruch behält weiterhin seine Gültigkeit.

2.   Das Recht auf eine gerichtliche Überprüfung der Billigkeit steht mir nach dem BGB zu. Ein Einverständnis seitens der NVV AG (bzw. NEW Energie) ist hierzu nicht erforderlich.

3.   Unabhängig von der absoluten Preishöhe im Vergleich zu anderen Unternehmen dürfen Preise nur dann erhöht werden, wenn das einzelne Unternehmen dafür eine ausreichende Begründung gibt und den Nachweis der Erforderlichkeit und Angemessenheit der konkreten Preiserhöhung führt. Auch das günstigste Unternehmen kann also seine Preise unbillig heraufsetzen, wenn es für diese Erhöhung keine Begründung gibt. Der Gewinnanteil des Unternehmens am Preis darf durch eine Preiserhöhung nicht erhöht werden. Dies wäre nach der Rechtsprechung gerade „unbillig\".
 
4.   Laut www.gaspreise.de, Stand der Abfrage: 20.01.2005, ist die NVV AG (bzw. NEW Energie) im bundesweiten Vergleich bei Abnahme von 20.000 kWh (zu Bestpreisabrechnung) überdurchschnittlich teuer. Bitte beachten Sie hierzu auch die Grafik auf der folgenden Seite.
(Die Grafik kann ich hier leider nicht darstellen....sende ich aber gerne als Word Dokument zu, eim Bedarfsfall einfach eine kurze Mail an cdacdacda@gmx.de)

Die NVV AG (bzw. NEW Energie) ist also rd. 28% teurer als der günstigste Mitbewerber aus Lippstadt. Dies ist meiner Meinung nach nicht unbedingt „Billig“. Abschließend möchte ich Ihnen hiermit meine Einzugsermächtigung entziehen und bitte zukünftig um den Versand der Rechnung auf dem Postwege. Mein Widerruf bleibt weiterhin bestehen. Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen


P.S.: Sehr „lesenswert“ ist meiner Meinung nach die VITA Ihres Vorstandsmitgliedes: Friedhelm Kirchhartz.

1979 Berater bei der WIBERA AG, Düsseldorf; ab 01.04.1984 Referatsleiter verbunden mit Gesamtprokura bis zum Ausscheiden Ende 1994. In dieser Zeit Bestellung zum Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt. Seit 08.09.1998 Vorsitzender des Vorstands der Niederrheinische Versorgung und Verkehr Aktiengesellschaft - NVV AG - (vorher seit 01.01.1995 Vorsitzender der Geschäftsführung der Rechtsvorgängerin Stadtwerke Mönchengladbach GmbH).

Die WIBERA eine, Zitat Anfang: „große, anerkannte und unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ Zitat Ende, fertigt also heutzutage gaswirtschaftliche Untersuchungen für die NVV? Diese Zusammenhänge werden sicherlich auch ein mediales Interesse erfahren.

Offline RR-E-ft

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NEW Engergie Mönchengladbach /Antwort auf Musterbrief
« Antwort #2 am: 16. Februar 2005, 20:15:42 »
@peters

Einen \"genehmigten Grundtarif\" gibt es bei der Erdgasversorgung überhaupt nicht. Die Bundestarifordnung Gas wurde bereits 1998 abgeschafft.

Die Preise unterliegen somit keiner Tarifpreisgenehmigungspflicht, sondern lediglich einer nachträglichen kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht.

Letztere soll den Wettbewerb schützen, trifft aber keine Feststellung zur Angemessenheit von Preiserhöhungen.

Ihr alter Sondervertrag wurde zum 31.12.2004 gekündigt.

Nehmen Sie trotzdem dessen Preisstellung vor den Erhöhungen im Oktober 2004.

Ihr Versorger teilt Ihnen mit, mit Ihnen einen neuen Sondervertrag per 01.01.2005 abgeschlossen haben zu wollen.

Schon in der Schule lernt man, dass es zu einem Vertragsabschluss mindestens zwei Personen bedarf, die sich darüber hinaus auch noch entsprechend einigen müssen, was ersichtlich bei Ihnen nicht der Fall ist:

Der Versorger hat \"beschlossen und verkündet\". Ein solches Vorgehen ist in unserem Land den Verwaltungen und den Gerichten vorbehalten, nicht jedoch den Versorgungsunternehmen.

Sie beziehen über den 01.01.2005 Gas.
Darauf haben Sie auch nach § 10 EnwG einen Anspruch.

Zudem kommt nach der Rechtsprechung des OLG München (zum Stromlieferungsvertrag, veröffentlicht in NJW-RR 1999)  nach der Kündigung eines Sondervertrages durch den Weiterbezug ein faktischer Sondervertrag zustande, bei dem der Versorger den Preis gem. §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen hat.

Siehe auch hier:  

kündigung eines sondervertrages


Weil es keinen genehmigten tarif gibt, ist der Sonderpreis ebensogut als ein \"Allgemeiner Tarif\" anzusehen. Schließlich wird der ja auch allen Kunden angeboten. Zudem ergibt sich ein Anspruch hierauf aus Art. 3 GG.

Teilen Sie Ihrem Versorger also schriftlich mit, dass es diesem überlassen ist, nach §§ 315, 316 BGB einen Gaspreis zu bestimmen und dass Sie vorerst den o. g. alten Preis weiterzahlen, bis Ihnen Ihr Versorger einen der Billigkeit entsprechenden Preis mitgeteilt und dessen Angemessenheit durch vollständige Offenlegung seiner Kalkulationsgrundlagen Ihnen gegenüber nachgewiesen hat. Bis dahin verweisen Sie auf die Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 30.04.2003 - VIII ZR 279/02.

Die übrigen Vertragsbestimmungen sollen sich nach der AVBGasV richten, da von diesen Vorschriften nach § 310 BGB nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden darf.

Für den Fall, dass Ihr Versorger hierauf nicht eingehen will, stellen Sie ihm in Aussicht, den Gasbezug weiter im sog. \"vertragslosen Zustand\" fortzusetzen, da ein Vertrag ja bisher nicht geschlossen wurde.

Ihr Versorger hat dann jedoch schon keine vertraglichen Zahlungsansprüche, sondern allenfalls einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nach § 812 BGB.

Zudem finden außerhalb eines Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der AVBGasV keine Anwendung; § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AVBGasV.

Ihr Versorger wird sich deshalb wohl dafür hüten wollen.

Sie können ihrem Versorger auch noch mitteilen, dass der innerhalb einer angemessenen Frist (1 Monat) die Preisbestimmung gem. §§ 315, 316 BGB vorzunehmen und die Billigkeit der selben wie aufgezeigt nachzuweisen hat, Sie sich bei fruchtlosem Fristablauf als \"Bestimmungsopfer\" eine entsprechende Festellungsklage vorbehalten.

Verweisen Sie dabei gern auf die aktuelle Rechtsprechung des Amtsgerichts Heilbronn, welche Sie getrost als bei Ihrem Versorger bekannt voraussetzen dürfen.

Sie können wohl gewiß sein, bei Ihrem Versorger damit Begeisterung auszulösen.

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Peters

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NEW Engergie Mönchengladbach /Antwort auf Musterbrief
« Antwort #3 am: 28. Februar 2005, 15:50:58 »
hallo,
erst einmal Danke für die Hilfe aus MG und Jena. Sind jetzt auch stolze Mitglieder im Bund der Energieverbraucher.
Leider kam die Hilfe etwas spät. Wir hatten unser zweites Schreiben schon raus.
Haben aber dann, als keinerlei Reaktion auf unser zweites Schreiben kam sondern eine Mahnung mit Sperrandrohung, einen
dritten Brief, den ich euch einfüge, per Einschreiben an die NEW geschickt.
Wir hoffen ja, daß wir aus der Flut von Informationen des Forums, nichts Falsches oder Unsinniges geschrieben haben.
Hier unser Schreiben vom 21.02.05 an die NEW Mönchengladbach und West Energie in Erkelenz:


Vertragskonto: ...............
Unsere Schreiben vom 24.01. und 11.02.2005
Ihr Schreiben vom 01.02.2005 / Ihr Zeichen Ven
Ihre Mahnung vom 15.02.2005


Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich Ihrer und unserer o.a. Schreiben möchten wir nochmals einiges klarstellen.
1.Einen „genehmigten Grundtarif“ gibt es bei der Erdgasversorgung überhaupt nicht. Die Bundestarifordnung Gas wurde bereits 1998 abgeschafft.
Die Preise unterliegen somit keiner Tarifpreisgenehmigungspflicht, sondern ledig-lich einer nachträglichen kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Letztere soll den Wettbewerb schützen, trifft aber keine Feststellung zur Angemessenheit von Preis-erhöhungen.

2.Da es keinen genehmigten Tarif gibt, ist der „Sondertarif“ ebenso gut als ein „All-gemeiner Tarif“ anzusehen. Schließlich wird er ja allen Kunden angeboten und es ergibt sich somit ein Anspruch hierauf aus Art. 3 GG.
Sie haben den alten „Sondervertrag“ zum 31.12.2004 gekündigt. Ein neuer Vertrag wurde nicht geschlossen. Denn zum Vertragsabschluß bedarf es mindestens zwei Parteien die sich entsprechend einigen müssen.

3.Wir beziehen, über den 01.01.2005 hinaus, Gas von Ihnen. Darauf haben wir nach §10 EnwG einen Anspruch und möchten dies auch weiterhin tun.
Es ist also Ihnen überlassen, nach §§ 315, 316 BGB, einen Gaspreis zu bestimmen. Wir bezahlen aber weiterhin vorerst den alten Preis zuzüglich 2%, und eine Ab-schlagszahlung von 216,- Euro, bis Sie uns einen der Billigkeit entsprechenden Preis mitteilen und dessen Angemessenheit durch vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachgewiesen haben. Bis dahin verweisen wir auf die Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 30.04.2003 – VIII ZR 279/02.
Wir geben Ihnen hiermit die Möglichkeit, bis zum 01.04.2005, die Preisbestim-mung gem. §§ 315, 316 BGB vorzunehmen und die Billigkeit derselben wie aufge-zeigt nachzuweisen.
Bei fruchtlosem Fristablauf behalten wir uns als Bestimmungsopfer eine entspre-chende Feststellungsklage vor. Wir verweisen auf die aktuelle Rechtsprechung des Amtsgerichtes Heilbronn.
Bis dahin setzen wir den Gasbezug im vertraglosen Zustand fort da ein Vertrag ja bisher nicht geschlossen wurde.

4.Hiermit fordern wir Sie zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung beim zu-ständigen Amtsgericht auf, die 2. Mahnung/Zahlungsaufforderung vom 15.02.2005, insbesondere die Sperrandrohung zur Versorgung mit Gas unverzüg-lich zurückzunehmen. Wir haben unsere Abschlagszahlung von 216,- Euro geleis-tet.
Wir setzen Ihnen hiermit einen Termin bis zum 28.02.2005, bis zu dem die Rück-nahme der Androhung der Versorgungssperre bei uns eingegangen ist. Anderen-falls werden wir den Sachverhalt der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Kenntnis bringen.
Gleichzeitig erteilen wir Ihnen, bzw. Ihren Mitarbeitern, bis zur Rücknahme der Sperrandrohung ein Hausverbot zum Zwecke der Versorgungseinstellung.

5.Außerdem weisen wir schon jetzt darauf hin, daß direkt ein Kontakt zur zuständi-gen Energieaufsichtsbehörde des Landes NRW hergestellt wird.
Da die von Ihnen geltend gemachten höheren Preise erst mit einer gerichtlichen Entscheidung verbindlich werden können (siehe oben BGH-Rechtssprechung), dür-fen Sie Beträge, die gar nicht fällig sind, auch nicht anmahnen oder Mahngebühren in Rechnung stellen.

6.Da Ihnen diese Rechtslage sicher bekannt ist, gehen wir bisher von einem Irrtum Ihrer Buchhaltung aus, auf den wir hiermit letztmalig hinweisen.

7.Das gleiche Schreiben geht an die NEW Energie in Mönchengladbach da wir nicht klar sehen wer für uns zuständig ist. Denn einen Eingang unseres Schreiben vom 11.02.2005, an die NEW Energie in Mönchengladbach, wurde uns bisher noch nicht bestätigt.

Wir bitten um Bestätigung des Einganges dieses Schreibens.

Mit freundlichem Gruß

Am 23.02.05 kam dann ein Schreiben der NEW mit folgendem Wortlaut:

Sehr geehrte Frau .... , sehr geehrter Herr ..... ,

wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 21.02.05. Zunächst möchten wir
Ihnen mitteilen, dass in Ihrem Fall durch das IS-U Abrechnungssystem eine
automatische Mahnung mit Sperrandrohung erzeugt wurde. Bitte sehen die
Sperrandrohung sowie geforderte Mahngebühren als gegenstandslos an.

Die weitere Beantwortung Ihres Schreibens haben wir unserer Rechtsabteilung übergeben.

Mit freundlichen Grüßen

NEW ......


Es wäre uns lieb, wenn Ihr nochmals antworten würdet ob unser Schreiben so ok war.
Mit Grüßen aus dem Raum HS - MG
Peters

Offline Cremer

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NEW Engergie Mönchengladbach /Antwort auf Musterbrief
« Antwort #4 am: 28. Februar 2005, 16:11:12 »
@peters

man sollte Geduld  mit den Versorgdern üben  :wink:

Der laden ist recht groß und die Mahnabteilung/Rechnungswesen erhält nicht immer gleich von der Rechtsabteilung entsprechende Info.
Bei unseren Stadtwerken  sind  mittlerweile 2 Personen nur mit uns 60-70 Widersprüchler beschäftigt, die Schreiben zu formulieren udn rauszuschicken.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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NEW Engergie Mönchengladbach /Antwort auf Musterbrief
« Antwort #5 am: 28. Februar 2005, 16:11:22 »
@Peters

Das alles i. O. war, sieht man an der Reaktion des Versorgers.

Wieder einmal war das Abrechnungssystem  I-SU aus dem Hause SAP  daran schuld, dass eine Sperrandrohung versandt wurde.

Unberücksichtigt bleibt dabei, dass die Texte für die einzelnen Mahnstufen dabei von entsprechenden Mitarbeitern in das System eingepflegt werden müssen und zudem Kunden nach den Schreiben mit Unbilligkeitseinwand manuell aus dem gewöhnlichen Mahnlauf genommen werden können und müssen.

Bereits im Novemeber waren bei E.on Hanse Sperrandrohungen \"aus Versehen\" verschickt worden. Die Erfahrungen dabei hätten in der Branche längst umgesetzt werden können.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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Offline Peters

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NEW Engergie Mönchengladbach /Antwort auf Musterbrief
« Antwort #6 am: 08. März 2005, 15:20:56 »
Hallo liebe Mitstreiter,
haben heute ein Schreiben der NEW Energie Mönchengladbach auf unser
Schreiben vom 21.02.05 erhalten und möchten Euch dieses Schreiben
im Forum zeigen. So wie es für uns ausschaut, ist man sich nicht so ganz
im Klaren was man uns schreiben soll. Wir hatten aber Frist gesetzt und
man mußte ja antworten.

Aber hier der Brief mit Datum vom 4.März 2005 :


Gaspreiserhöhung
Vertragskonto: ..........

Sehr geehrte Frau ......, sehr geehrter Herr .......,

mit Ihrem Schreiben vom 21.02.2005 haben Sie nochmals deutlich gemacht,
dass Sie eine andere Rechtsauffassung haben als wir. Wir gehen davon aus,
dass wir Sie mit einer juristischen Stellungnahme nicht überzeugen können.
Von einer weiteren Korrespondenz zu diesem Thema bitten wir Sie daher abzu-
sehen.

Ihre nächste turnusmäßige Jahresrechnung wird im Oktober 2005 fällig. Wir
bieten Ihnen an, trotz eines derzeit vertraglosen Zustandes, Ihren Verbrauch
mit den Preisen nach Privatgas abzurechnen.

Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, die offenen Beträge anzumah-
nen.

Mit freundlichen Grüßen
NEW ...............

Ist die Frage, was soll man davon halten ?

Mit freundlichem Gruß
Peters

Offline RR-E-ft

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NEW Engergie Mönchengladbach /Antwort auf Musterbrief
« Antwort #7 am: 08. März 2005, 15:41:16 »
@Peters


Lassen Sie jetzt nicht locker.

Teilen Sie mit, dass Sie das Angebot \"Privatgas\" nicht annehmen.

Ihr Versorger hat selbst bestätigt, dass die Versorgung im vertragslosen Zustand erfolgt. Die Bestimmungen der AVBGasV sind deshalb nicht anwendbar, § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBGasV.

Schreiben Sie Ihrem Versorger nochmals, dass dieser Ihnen innerhalb angemessener Frist unbedingt die Bestimmung des Gaspreises gem. §§ 315, 316 BGB mitteilen soll, andernfalls Sie sich nunmehr eine entsprechende Feststellungsklage vorbehalten müssen, da es Ihnen nicht länger zumutbar ist, etwa erst am Jahresende zu erfahren, zu welchem Preis Sie versorgt werden.

Verweisen Sie auf den Beschluss des AG Heilbronn vom 04.02.2005 - Az. 15 C 4394/04.

Fragen Sie Ihren Versorger, was er denn anmahnen will, nachdem schon bisher keine Einigung über einen Preis erfolgte, bisher von diesem auch kein Preis genannt wurde, Sie auf dessen Angebot auch nicht eingehen wollen, und auch die Billigkeit eines geforderten Gaspreises nicht entsprechend nachgewiesen wurde.

Untersagen Sie Ihrem Versorger zur Meidung einer einstweiligen Verfügung Mahnungen und Sperrandrohungen unter Hinweis auf die Urteile des BGH vom 05.02.2003 - VII ZR 111/02, vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 und 279/02 sowie auf die Beschlüsse des AG Marienberg vom 03.03.2005 - 2 C 0121/05 und des OLG Hamburg vom 12.04.1988 - 1 U 14/88  (NJW 1988, S. 1600).


Weisen Sie Ihren Versorger darauf hin, dass der Gaspreis § 1 Energiewirtschaftsgesetz entsprechn muss. nach dieser Bestimmung sind EVU verpflichtet, die Versorgung mit leitungsgebundener Energie (Elektrizität und Gas) preiswürdig zu bewerkstelligen.

\"Preiswürdig\" im vorgenannten Sinne meint nach herrschender Auffassung die Leistungserbringung \"so billig wie nur möglich\".

Dies läßt nur eine Deckung tatsächlicher Kosten und einen marginalen Gewinn zu.

Damit überprüft werden kann, ob diesem Kriterium bei der Preisbildung Rechnung getragen wurde, muss die Preiskalkulation offen gelegt werden.

Sie werden Ihren Versorger wohl noch ratloser sehen.

Fragen Sie schon einmal vorsorglich bei Ihrer Verbraucherzentrale an, ob diese Interesse daran hat, ein Musterverfahren zu einer entsprechenden Festststellungsklage zu unterstützen. Da es dabei um die Frage der Preiskalkulation Ihres Versorgers geht, hätte dies ggf. Auswirkungen auf die Preise aller von diesem versorgten Gaskunden.

Die Antwort Ihrer VZ stellen Sie jedoch nicht hier ins Netz, sondern senden eine entsprechende Mail an info@energieverbraucher.de.

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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Offline Schwalmtaler

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NEW Engergie Mönchengladbach /Antwort auf Musterbrief
« Antwort #8 am: 16. März 2005, 11:21:55 »
Hallo Herr Peters,

gibt`s was neues bei Ihnen? Bei mir rührt sich die neue NEW nicht. Wartet wohl bis zur Abrechnung 2005.

 

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