Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: u.a. Rechts(un)wirksamkeit ohne Vollmacht d. genannten „gesetzlichen Vertreters“  (Gelesen 6132 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Vollgas

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 8
  • Karma: +0/-0
Hallo @all
Wann ist eine Klage und Kündigung rechtswirksam bzw. ist vom Kunden abzulehnen möglich
und mit welchen §§, Argumenten?

Gesetzt den Fall, ein Oberbürgermeister ist als gesetzlicher Vertreter des Eigenbetriebs benannt
durch RA in Klage gegen Kunden, muss dann solche – unterschriebene - Vollmacht
etwaigen Klagen – und schon vorab der Kündigung – beigefügt sein?

Oder genügt ein Blatt - ohne komplette Unterschrift und ohne Bezeichnung des Status
(d.h. wie z.B. Werksleiter, Prokurist oder oder) - mit lediglich irgendwelchen Anfangsbuchstaben?

Kann (§§?) ein ‚verklagter’ Kunde eine Vollmacht – wie letztere genannt –
zudem erst Monate später - also rückwirkend - nachgereicht - ablehnen
die Klage insgesamt - nicht anerkennen – und auch (wenn fehlende Vollmacht) die Kündigung?

Gesetzt den Fall, eine in einem Mahnbescheid (Ende 2013) geltend gemachte
Forderung wurde nicht weiterverfolgt – am Mahngericht,                     
ist damit die Forderung (aus 2010) als erledigt zu betrachten und verjährt?

Danke - z.B. @uwes @ RR-E-ft - für erneut kompetente Antwort :-)

Offline khh

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.679
  • Karma: +15/-20
  • Geschlecht: Männlich
Gesetzt den Fall, eine in einem Mahnbescheid (Ende 2013) geltend gemachte
Forderung wurde nicht weiterverfolgt – am Mahngericht,                     
ist damit die Forderung (aus 2010) als erledigt zu betrachten und verjährt?

JA, denn die Hemmung der Verjährung durch den MB endete bereits Mitte 2014
siehe bspw. hier  http://dejure.org/gesetze/BGB/204.htlm !
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.
Ist für diese gesetzlich oder vertraglich vereinbart die Schriftform erforderlich, so bedarf es der Unterschrift eines Vertretungsberechtigten.

Stammt die Erklärung nicht vom gesetzlichen Vertreter, so kann man die Erklärung gem. § 174 BGB unverzüglich zurückweisen, wenn nicht zugleich mit ihr eine Originalvollmachtsurkunde vorgelegt wird. Unverzüglich meint gem. § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern.
Erfolgt die Zurückweisung durch einen Vertreter, so gilt auch für diese einseitige Willenserklöärung § 174 BGB. 

Nur wenn der Ablauf der Verjährung  durch einen Mahnbescheid Ende 2013 gehemmt werden sollte, kann durch das Nichtweiterbetreiben des Verfahrens später nach Wegfall der Hemmung bereits Verjährung eingetreten sein. Dies ist nicht der Fall bei einer erst 2013 entstandenen Forderung, die regelmäßig erst mit Ablauf des 31.12.16 verjährt und Ende 2013 mit Mahnbescheid geltend gemacht wurde.

Eine verjährte Forderung ist nicht erledigt, so lange ihr nicht die Verjährungseinrede entgegengehalten wurde:

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/verjaehrung.html?referenceKeywordName=Einrede+der+Verj%C3%A4hrung
« Letzte Änderung: 03. Februar 2015, 11:31:35 von RR-E-ft »

Offline Wolfgang_AW

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.368
  • Karma: +12/-9
Gesetzt den Fall, eine in einem Mahnbescheid (Ende 2013) geltend gemachte
Forderung wurde nicht weiterverfolgt – am Mahngericht,                     
ist damit die Forderung (aus 2010) als erledigt zu betrachten und verjährt?

JA, denn die Hemmung der Verjährung durch den MB endete bereits Mitte 2014
siehe bspw. hier  http://dejure.org/gesetze/BGB/204.htlm !

Dort (§ 204 BGB) steht aber auch (Abs. 2):

"Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt."

Verjährung Mahnbescheid

Zitat
Wann erfolgt die Verjährung eines Mahnbescheids ?
Grundsätzlich verjähren Forderungen aus vertraglichen Ansprüchen nach 3 Jahren. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Durch die Zustellung eines Mahnbescheides wird die Verjährung gehemmt. Die Hemmung hält so lange an, wie die Vertragsparteien verhandeln. Gibt eine Partei die Verhandlung auf, so beginnt die Verjährung frühestens drei Monate nach der Hemmung. Der Zeitraum der Hemmung wird an die Verjährungsfrist angehängt.
Siehe auch § 203 BGB

Urteile

Zitat
Für eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlung kommt es auf die einzelnen Verhandlungsschritte an
OLG Hamm
In Bezug auf eine mögliche Hemmung der Verjährung durch Verhandlung ist der Verhandlungsgegenstand weit auszulegen. Es genügt jeder Meinungsaustausch, über einen Anspruch oder auch nur dessen tatsächliche Grundlagen, ohne dass der Gegner sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt. Wenn ein klares Nein der einer Partei, wenn nicht ihre Bedingungen für eine Zahlung erfüllt wären, ausgesprochen war und im Folgenden weiter durchgehalten wurde, kann der Umstand, dass sie später - mit dieser Maßgabe - doch wieder und mehrfach zur Gesprächsbereitschaft fanden, nicht zu einer Verklammerung der wiederholt und länger unterbrochenen Verhandlungen zu zeitlich einem, auch die Zwischenräume umfassenden, Hemmungstatbestand führen. Daher kommt es für die Hemmung auf die einzelnen Verhandlungsschritte an.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

Offline khh

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.679
  • Karma: +15/-20
  • Geschlecht: Männlich
@Wolfgang_AW,

über "schwebende Verhandlungen" zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger (als Grund für die Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB) lese ich im Eröffnungsbeitrag nichts.

Und @Vollgas spricht von einer "Forderung (aus 2010)" und nicht davon, dass diese Forderung erstmalig mit dem Mahnbescheid (Ende 2013) geltend gemacht wurde. Sollte Letzteres allerdings der Fall sein, ist Forderung jedoch erst mit Ablauf des 31.12.2016 verjährt.

Gruß, khh
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Wolfgang_AW

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.368
  • Karma: +12/-9
@Wolfgang_AW,

über "schwebende Verhandlungen" zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger (als Grund für die Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB) lese ich im Eröffnungsbeitrag nichts.


Stimmt - allerdings wird auch nicht beschrieben, ob in der Sache nach dem Mahnbescheid absolute Funkstille geherrscht hat.

Wäre das so, bin ich mit Ihnen der Meinung, dass dann (je nach Antragstellung Mahnverfahren)die Verjährung in der zweiten Hälfte 2014 eingetreten ist.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz