@Wusel
Es ist Aufgabe und Pflicht des Versorgers, überhöhte Bezugskosten des Vorlieferanten abzuwehren, sei es mit der Unbilligkeitseinrede, sei es auf kartellrechtlichem Wege. Schließlich trifft ihn eine gesetzliche Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten Versorgung.
Der Verbraucher kann daran schlicht gar nichts ändern, weil er mit den Vorlieferanten keine eigenen Verträge hat und deshalb vollkommen ohne Einfluss auf die Vorlieferantenpreise ist.
Deshalb ergibt sich aus dem bestehenden Dauerschuldverhältnis zwischen Versorger und Kunde als Nebenpflicht aus dem Vertrag gem. § 242 BGB eine Verpflichtung zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Kunden durch den Versorger. Dieser darf nur die angemessenen Kosten vorgelagerter Marktstufen und Netze über seine eigenen Preise auf die Kunden weiterwälzen (so ausdrücklich Kartellsenat OLG Düsseldorf ,
Beschluss vom 22.03.2007 für gewälzte Netzentgelte).
Zum Netzentgelt:
Der normale Haushaltskunde ist nicht leistungsgemessener Kunde.
Der vorhandene Balgenzähler misst keine Leistung, sondern nur Volumeneinheiten, in denen eine bestimmte Energiemenge verkörpert ist. Nicht gemessen wird, in welcher Zeit diese Energiemenge bezogen wird, in welcher Zeit wieviel Gas durchgeflossen ist, also der konkrete Durchsatz.
Bildlich gesprochen lässt sich eine Badewanne aus einem Wasserohr mit 2,50 m Durchmesser schneller füllen als mit einem im Haushalt normalgebräuchlichen Wasserhahn. Wer es nicht glaubt, probiert es einfach mal aus.
Bezahlt wird nur die Wassermenge.
Für einen Großkunden wäre entscheidend, wie schnell die Wanne voll ist.
Deshalb bezahlt er nicht nur die Wassermenge als solche, sondern auch einen Leistungspreis dafür, dass die Wanne eben besonders schnell gefüllt ist bzw. gefüllt werden kann, was andere Rohre und somit höhere Kosten erfordert. Bei Großkunden kommt es entscheidend darauf an, wieviel Wasser innerhalb welcher Zeit aus dem Netz entnommen wird, bei Gas nicht minder. Das hat etws mit der Netzauslastung zu tun und deshalb werden die Netzentgelte auch nach diesem Durchsatz berechnet.
Bei normalen Haushaltskunden ist das jedoch nicht der Fall. Da bedient man sich sogenannter Standard- Lastprofile, die auf entsprechenden Erfahrungswerten gründen.
Demgemäß gibt es besondere Netzentgelte für diese nicht leistungsgemessenen Kunden. Diese Netzentgelte sind in diesem Preisblatt aufgeführt.
Zukünftig sollen die Netzentgelte auch auf den Erdgasrechnungen der Kunden gesondert ausgewiesen werden, so wie es bisher schon gem. § 42 Abs. 6 EnWG für Stromrechnungen an Letzverbraucher vorgesehen ist.