E.ON droht mit LieferstoppE.ON weiß, dass der Bundesgerichtshof hinter seine Entscheidung vom 13.06.2007 mittlerweile ein Fragezeichen gesetzt hat.
Davon, dass aus einem einseitig festgestzten Preis durch beanstandungslose Zahlung ein vereinbarter Preis würde, kann wohl nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH keine Rede mehr sein.
Mit Urteil vom 29.04.2008 - KZR 2/07 hatte der BGH entschieden, dass ein einheitlicher Wärmemarkt nicht besteht. Weiter hatte er ausgeführt, dass bei bestehendem gesetzlichen Leistungsbestimmungsrecht auch eine Verpflichtung besteht, die Preise abzusenken, wenn dies durch die Kostenentwicklung möglich und für die Kunden günstig ist. Dies kann auch eine Absenkung unter das bei Vertragsabschluss bestehende Preisniveau bedeuten.
Bisher steht nicht fest, dass E.ON gegenüber der vorherigen Tariffestsetzung zum 01.10.2004 ingesamt überhaupt höhere Kosten trafen, das Unternehmen nicht vielmehr sogar verpflichet war, die Preise abzusenken.