Original von RR-E-ft in Beitrag 31330
Wer jahrelang zu Sonderabkommen- Preisen abgerechnet wurde, hat ein Sonderabkommen.
Meine Schlussfolgerungen aus der jüngsten Diskussion:Ein Sondervertrag kann also nicht nur schriftlich sondern auch konkludent durch Gasentnahme und Anbieten eines Sonderpreises zustande kommen.
Welche Optionen haben ESG-Kunden nun?
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- Den neuen Sondervertrag unterschreiben.
Wer das tut, für den ist die Show meines(!) Erachtens gelaufen - er muss jeden Preis bezahlen, den die ESG fordert.
- Zu E-wie-Einfach (EWE) wechseln.
Das ist ziemlich witzlos - EWE ist bei jeder Kombination NWL/Jahresverbrauch um 6 bis 123 Euro pro Jahr teurer als die
Sondertarife PG1 und PG2. Wäre EWE keine reine Alibiveranstaltung, dann würden sie
diese Preise unterbieten und
nicht nur den \"Allgemeinen Tarif - Heizgas\". EWE verlangt schliesslich auch einen Sondervertrag mit allen Rechten.
- Sich in den allgemeinen Tarif einstufen lassen.
Manche Kunden haben einen Vertrag unterschrieben, der ein explizites Kündigungsrecht für die ESG enthält.
Denen kann die ESG natürlich kündigen.
Als Tarifkunde kann und sollte man natürlich sofort den geforderten Tarif insgesamt als unbillig rügen.
Meines Erachtens brauchen diese Kunden garnichts zu bezahlen, weil ein unbilliger Tarif für einen neuen
Abrechnungszeitraum keinen
billigen Anteil enthalten kann, wie RR-E-ft mehrfach ausgeführt hat.
Wie soll der alte Sondertarif als vermeintlich vereinbarter Preissockel für den neuen Allgemeinen Tarif
und den neuen Abrechnungszeitraum herhalten, wo beide Tarife mutmaßlich unterschiedlich kalkuliert sind?
Garnichts zu zahlen ist aber dennoch als riskant einzustufen!
- Der Änderungskündigung widersprechen.
Die ESG wird sich schwer tun, bei Kunden ohne schriftlichem Vertrag ein Recht zu einseitigen Kündigungen oder
Preisanpassungen nachzuweisen. Ohne Einverständis des Kunden kann die ESG den Altvertrag nicht wirksam kündigen.
(@Long-Rider: Wenn Du nichts unterschrieben hast, wie will die
ESG dann die Existenz der genannten Rechte nachweisen?
Bestreite doch einfach das Kündigungsrecht - das ist dann deren Problem!)
Auch hier kann es nicht schaden, ebenfalls hilfsweise den geforderten Tarif insgesamt als unbillig zu rügen.
Ohne wirksam vereinbartes und hinreichend transparentes Preisanpassungsrecht muss die ESG die Kunden zum
Anfangspreis (bei Vertragsbeginn) weiterbeliefern.
Auch dieses Vorgehen ist aber riskant. Wer weniger Risiko eingehen möchte, kann auf der Basis des
zuletzt ohne Vorbehalt bezahlten Preises weiter bezahlen.
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Für ALLE Widerständler aber gilt: Alle Zahlungen - jeden Cent! - nur unter Vorbehalt!Konkreteres oder gar eine Marschrichtung für
jeden ESG-Kunden kann man hier leider nicht geben.
Auch ich werde erst nach dem Termin bei meinem Anwalt mein weiteres Vorgehen festlegen können.
Gruss,
ESG-Rebell.