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Autor Thema: Rechtslage bei Sondervertrag §315 BGB  (Gelesen 6250 mal)

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Offline FJBER7

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Rechtslage bei Sondervertrag §315 BGB
« am: 11. Februar 2005, 13:23:39 »
nachdem ich gegen die Preiserhöhung der SUEWAG Einspruch eingelegt habe, teilt diese mir mit, dass wir einen Sondervertrag hätten, wo die Regelung nach §315 BGB nicht zutreffen würde. Man verweist mich auf ein Sonderkündigrecht. Da es aber keinen alternativen Anbieter gibt, kann es sich wohl nur um einen Scherz handeln.
Kann mir jemand sagen, ob obiger Sachverhalt zutreffend ist.
Vielen Dank.

Offline Harry01

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Rechtslage bei Sondervertrag §315 BGB
« Antwort #1 am: 11. Februar 2005, 15:13:45 »
Nein, das ist kein Scherz. Der Einwand der Unbilligkeit kann bei Sonderverträgen in der Tat nicht angewendet werden. Bei Sonderverträgen ist es aber für gewöhnlich so, daß sich der Versorger verpflichtet, den Preis für eine bestimmte Dauer (meistes 1 Jahr) konstant zu halten, auch wenn sich der allgemeine Preis zwischenzeitlich erhöht. Ändert der Versorger innerhalb der Vertragslaufzeit den Tarif, hat man ein Sonderkündigungsrecht.

Sie sollten sich einmal durchrechnen, ob es sinnvoll ist, den Sondervertrag zu kündigen und sich in den allgemeinen Tarif einstufen zu lassen und dann Unbilligkeit einräumen. Ich weiß allerdings nicht, ob das rechtlich möglich ist.

Offline Peters

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Rechtslage bei Sondervertrag §315 BGB
« Antwort #2 am: 11. Februar 2005, 16:28:19 »
Hallo,
wenn Du aufmerksam im Forum nachgelesen hast, wirst Du bemerken,
daß wir fast alle einen Sondervertrag hatten.
Die Versorgungsunternehmen haben das so mal geschrieben.
Ich an deiner Stelle würde mich da nicht ins Bockshorn jagen lassen.
Wir hatten auch einen sogenannten Sondervertrag. Komisch was.
Nach Info mit anderen aus unserer Region hatten alle einen Sonderver-
trag und die Preise waren gleich. Ups!!
Nicht aufgeben. Auf Widerspruch bestehen!!
Grüße aus dem Rheinland

Offline RR-E-ft

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Rechtslage bei Sondervertrag §315 BGB
« Antwort #3 am: 11. Februar 2005, 16:55:03 »
Zum Sondervertrag und zur Anwendbarkeit des § 315 BGB steht doch schon einiges im Forum.

Kurzformel:

Vereinbarter Preis -> kein § 315 BGB
einseitige Preisanpassung -> Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB möglich

Auch unter \"Fragen und Antworten\" auf der Seite nachlesen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Harry01

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Rechtslage bei Sondervertrag §315 BGB
« Antwort #4 am: 11. Februar 2005, 16:57:45 »
@Peters

Zitat
Hallo,
wenn Du aufmerksam im Forum nachgelesen hast, wirst Du bemerken, daß wir fast alle einen Sondervertrag hatten.

Stimmt, es wird immer von \"Sondervertrag\" geredet. Ich meinte nicht den Sondervertrag, wie ihn die Versorger unrichtigerweise bezeichnen. Ich meinte den Vertrag, wo dem Kunden Sondertarife gewährt werden und den sie separat mit dem Versorger abschließen. Bei einem solchen Vertrag ist der Einwand der Unbilligkeit nicht möglich, sondern wirklich nur die außerordentliche Kündigung.

Bei mir wird Gas zu günstigeren Konditionen abgerechnet, weil ich bei demselben Versorger auch Strom beziehe. Der Versorger hat mich automatisch in diesen Tarif eingestuft, ohne daß ich irgendetwas machen mußte. Einen Sondervertrag habe ich dadurch aber nicht! Der Gaspreiserhöhung habe ich auch mit dem Einwand der Unbilligkeit widersprochen und die Einzugsermächtigung widerrufen. Außer einem Schreiben, in dem die Erhöhung mit der Ölpreisbindung erläutert wird, hat der Versorger aber nicht weiter reagiert.

@FJBER7

Haben Sie mit Ihrem Versorger einen separaten Vertrag geschlossen, der ggf. automatisch verlängert wird, wenn man ihn nicht innerhalb einer bestimmten Frist vor Ablauf kündigt?

Offline Cremer

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Rechtslage bei Sondervertrag §315 BGB
« Antwort #5 am: 13. Februar 2005, 20:17:45 »
Hallo Harry 01 und FJBER7

Sofern Sie einen Sondervertrag für eine \"normale\" Heizung von Wohnräumen haben, also unter oder um die 100.000 kwh liegen, haben Sie gerantiert einen bei vielen Versorgern sogenannten \"Sondervertrag\". Dieser enthält Preisänderungsklausel und Preisanpassungsklausel zu bestimmten Terminen. Damit erfüllt dieser Vertrag den § 315 BGB, dass der Preis von einer Partei bestimmt wird.

Bei richtigen Sonderverträgen, mit einem Bezug von 2-5 Mio Kwh wie z.B. für Gartenbaubetriebe, Indsustrie, werden nochmals andere Sonderverträge geschlossen. Das sind dann die richtigen Sonderverträge ! Die haben einen Festpreis mit einer fixierten Laufzeit von z.B. 3 Monaten.

Wie schon H. Fricke ausführte gibt es hier im Forum genügend Informationen
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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