Kundenrebellion bei EWEIn den anhängigen Gerichtsverfahren an den Landgerichten Hannover (zuvor Aurich), Oldenburg und Frankfurt/ Oder konzentriert sich der Streit derzeit darum, ob in den
Sonderabkommen überhaupt wirksame AGB enthalten sind, die einen Rechtsgrund für einseitige Preiserhöhungen seit September 2004 bilden können. Erst wenn die Gerichte dies feststellen sollten, ginge es überhaupt erst um die Billigkeit.
Bei den Tarifkunden war die Tarifneufestsetzung per 01.09.2004 mit einem dramatischen Anstieg der verbrauchsunabhängigen Grundpreise von 27,00 EUR pro Jahr und Zähler (netto) auf 60,00 EUR (netto) verbunden.
Das Unternehmen hatte einfach die zuvor bestehenden Gastarife Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G abgeschafft und durch einen einheitlichen Basistarif BT ersetzt, der aber nur bis 4.999 kWh/ a reichte.
Ob eines solche Abschaffung bestehender Tarife auch noch von § 4 AVBGasV gedeckt sein konnte, wird ebenfalls von Gerichten geprüft.
Die Kunden und auch von EWE beauftragte Wirtschaftsprüfer konnten den effektiven Anstieg der Gastarifpreise zum 01.09.2004 nicht prüfen. Bei Kunden mit einer Jahresabnahme von 500 kWh betrug diese über 5 Cent/ kWh. Auch wer wegen der satten Preiserhöhung kein Gas abnehmen wollte, sollte 33,00 EUR/ Jahr (netto) allein für den vorhandenen Anschluss mehr bezahlen.