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Autor Thema: EnBW: neues Antwortschreiben wg. §315 BGB  (Gelesen 4718 mal)

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Offline a315ma

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EnBW: neues Antwortschreiben wg. §315 BGB
« am: 10. Juli 2006, 12:44:32 »
Hallo alle,
auf meinen letzten Widerspruch reagiert die EnBW ihrerseits mit einem Schreiben plus Infobroschüre (die müssen ja Geld haben ...). Darin lautet es u.a.:
"... Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie Ihre Gasrechnung nicht vollständig bezahlen werden. Ihrer Ansicht nach ist unsere Preisanpassung nach § 315 BGB unbillig. Das ist nach unserer Auffassung nicht der Fall. Gemäß § 4 Abs. 2 AVBGasV werden die Preise nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Daher möchten wir Sie bitten, Ihre Rechnung rechtzeitig und vollständig zu begleichen. Andernfalls können weitere Kosten auf Sie zukommen.
Die Rechtslage zu § 315 BGB ist bisher nicht eindeutig geklärt. Es liegt noch keine höchstrichertliche Entscheidung vor. Einige Urteile kommen zu dem Ergebnis, dass § 315 BGB nicht anwendbar ist. Z.B. die Urteile der AG Koblenz und Euskirchen. Doch selbst wenn man § 315 BGB anwenden würde, zeigt das aktuelle Urteil des LG Heilbronn, dass auch unsere Preise angemessen sind. Denn wir geben - wie vom LG Heilbronn gefordert - lediglich die gestiegenen Beschaffungskosten in Form einer Preisanpassung an unsere Kunden weiter. Dies auch nicht im voolen Umfang und zeitverzögert. Unabhängige Wirtschaftsprüfer haben uns dies bescheinigt. ..."

Soweit das Schreiben, dass ich zur Information aller eingestellt habe.
Ist es richtig, dass ich darauf nicht reagiere ? Nach allem, was ich seither gelesen habe, läuft die EnBW - Argumentation ins Leere.
 :)

Offline Cremer

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EnBW: neues Antwortschreiben wg. §315 BGB
« Antwort #1 am: 10. Juli 2006, 12:50:45 »
@a315ma,

richtig,

wenn Sie aber wollen, können Sie darauf nochmals ein Schreiben an den Versorger schicken.

Darin bekräftigen Sie Ihren Widerspruch und Ihre Haltung/Argumentation
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline a315ma

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EnBW: neues Antwortschreiben wg. §315 BGB
« Antwort #2 am: 10. Juli 2006, 13:00:15 »
@Cremer

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich spare mein Geld lieber und lass\' es der EnBW gegenüber "gut sein" ...

MfG
a315ma

Offline RumTumTugger

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EnBW: neues Antwortschreiben wg. §315 BGB
« Antwort #3 am: 06. August 2007, 13:00:09 »
Hallo,

ich habe ein ähnliches Schreiben bekommen, ebenfalls mit Broschüre:

Zitat
...haben uns mitgeteilt, dass Sie Ihre Gasrechnung nicht vollständig bezahlen werden. Ihrer Ansicht nach ist unsere Preisanpassung nach § 315 BGB unbillig. Das ist nach unserer Auffassung nicht der Fall. Gemäß § 4 Abs. 2 AVBGasV werden die Preise nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Daher möchten wir Sie bitten, Ihre Rechnung rechtzeitig und vollständig zu begleichen. Andernfalls können weitere Kosten auf Sie zukommen.
...

der weitere Teil ist Geschwafel, dass ich eh den günstigsten Tarif für Elektrowärme hätte und weiteres Geschwafel zur Preistransparenz sowie der Notwendigkeit der Preiserhöhungen.
Ich dachte ich sollte jetzt ein Schreiben dieser Form schicken:
Zitat
Bei dem von den von Ihnen veröffentlichten Zahlen handelt es sich nicht um die von mir geforderte Offenlegung der Preiskalkulation.

Sie haben darzulegen und zu beweisen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die Ihnen durch die Belieferung mit Energie entstehen, durch die Preise abzudecken sind und welchen Gewinn Sie zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung der aufgenommenen Kapitals bzw. der Einlagen ihrer Gesellschafter mit Ihren Tarifen erzielen wollen (vgl. Held NZM 2004, S. 175 und die dort angeführte Rechtssprechung).

Die vorgelegten Zahlen sind ersichtlich nicht geeignet, mir oder dem Gericht eine Beurteilung nach den genannten Kriterien der Rechtsprechung zu ermöglichen.

Weil dies so ist, verbleibt es in rechtlicher Hinsicht bei der Situation nach meinem Widerspruch, der weiterhin Geltung beansprucht.

Sollten Sie auf Zahlung des vollen Rechnungsbetrages bestehen, so müssen Sie auf Zahlung klagen und tragen dabei die vollständige Darlegungs- und Beweislast. Bis zur Rechtskraft eines Urteils, welches den \"billigen Preis\" bestimmt, besteht keine fällige Forderung (BGH NJW 2005, 2919).

Aber das kann ich mir ja wohl sparen....

Gutes Forum hier :)

Grüsse

 

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