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Autor Thema: Neues Preisklauselgesetz  (Gelesen 4865 mal)

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Offline RR-E-ft

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Neues Preisklauselgesetz
« am: 24. Juli 2007, 19:05:20 »
Anmerkung des AGFW

Neues Preisklauselgesetz (Seite 5)

Durch § 8 des neuen Gesetzes wird das gesamte Gesetz ausgehebelt, als eine Feststellungsklage erforderlich ist und die Unwirksamkeit der Klausel erst mit Rechtskraft der Entscheidung eintritt, bis dahin die Klausel als rechtswirksam gilt.

Bisher § 2 Abs. 1 PaPkG

Bei der bisherigen Regeleung handelt es sich um ein Verbotsgesetz gem. § 134 BGB, welches die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge hat.

Der eigentliche Zweck des Gesetzes, nämlich der Schutz vor inflationären Folgen solcher Klauseln kann nun nicht mehr erreicht werden. Schon bisher wurde das Gesetz nicht stringent angewandt. So muss es nicht verwundern, dass gerade die Energiepreise in den letzten Jahren die Inflation getrieben haben.

Offline userD0008

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Neues Preisklauselgesetz
« Antwort #1 am: 25. Juli 2007, 17:47:21 »
Ist dieses Gesetz auch von Bedeutung für Gaslieferverträge von Sonderkunden, wenn die Preisänderungsklausel in dem Gasliefervertrag wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist (§ 307 BGB)?

Wann wird das Gesetz in Kraft treten?

Wäre es vorteilhaft, wenn man sich gegenüber seinem Energieversorger vor Inkrafttreten des Gesetzes darauf beruft, dass die in dem Gasliefervertrag verwendete AGB-Klausel, aus der sich die Befugnis zur Preiserhöhung ergibt, unwirksam ist?

Offline RR-E-ft

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Neues Preisklauselgesetz
« Antwort #2 am: 25. Juli 2007, 17:59:40 »
@Moin

Das bisherige Gesetz greift dann, wenn die Preise in einem Sonderabkommen automatisch an die Preise anderer Güter/Waren gekoppelt werden (sog. Preisgleitklausel), zB wenn Fernwärme- oder Gaspreise mit einer Preisformel automatisch an Heizölnotierungen gekoppelt werden.

Das neue Gesetz tritt nach der Verkündung in Kraft. Möglicherweise handelt es sich um ein Zustimmungsgesetz, bei welchem der Bundesrat noch zustimmen muss. Sonst muss nur noch der Bundespräsident das Gesetz ausfertigen und im Bundesanzeiger veröffentlichen, damit es in Kraft treten kann.

Es gab wohl schon Fälle, in denen sich der Bundespräsident geweigert hat, ein neues Gesetz auszufertigen.

Bei allen anderen Preisänderungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen greifen §§ 305, 307 BGB.

Als Sonderkunde sollte man immer das Recht zu einseitigen Preisänderungen bestreiten, sei es weil schon keine AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, sei es, weil einbezogene Klauseln gegen das Transparentgebot verstoßen.

Offline Lernender

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Neues Preisklauselgesetz
« Antwort #3 am: 26. Juli 2007, 09:29:44 »
@RR-E-FT

Verstehe ich das richtig, dass das neue Gesetz, wenn es verkündet würde, auch für alle Altverträge Geltung hat?

Lernender

Offline ktown

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Neues Preisklauselgesetz
« Antwort #4 am: 30. Juli 2007, 10:12:15 »
§ 8 Unwirksamkeit der Preisklausel
Die Unwirksamkeit der Preisklausel tritt zum Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen dieses Gesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Die Rechtswirkungen der Preisklausel bleiben bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit unberührt.

Heißt dieser von mir fett dargestellte Text nicht einfach, dass ein Gericht, nachdem es die Unwirksamkeit festgestellt hat, den Zeitpunkt der Unwirksamkeit selbst festlegen kann?
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline haenle

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Neues Preisklauselgesetz
« Antwort #5 am: 01. August 2007, 19:11:42 »
Das schleicht sich ja wieder so klammheimlich rein wie ehedems die Änderungen des Ursprungsgesetzes in den letzten Tagen der Kohlregierung, damals wurden die eigentlichen Pferdefüße des jetzigen Gesetzesvorschlags in eine Preisklauselverordnung (PrKV) *) Vom 23. September 1998,
aufgrund der Ermächtigung des Preisangaben -klauselgesetzes
\"Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Preisangaben- und
Preisklauselgesetzes vom 3. Dezember 1984
(BGBl. I S. 1429), der durch Artikel 9 § 4 des Gesetzes
vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:\"
eingebaut.
Jetzt stehen einige der \'Genehmigungs\'voraussetzungen im Gesetz; ich nehme an, dass die Verordnung(Verschlankung der Verwaltung...!?) wegfallen wird, weil ja nichts mehr genehmigt werden muss. Dafür haben die haarsträubenden Genehmigungen die nie beantragt oder gar geprüft wurden jetzt Gesetzesrang.
Super!
Da die Verordnung von Rexrodt damals bereits ohne Zustimmung des Gesetzgebers formuliert wurde als Steilvorlage für die Energiewirtschaft,
passiert die Vorlage jetzt womöglich auch sang und klanglos als Artikel 2 unter der Fahne einer Verwaltungsvereinfachung  alle Hürden ohne je auf den Prüfstand gestellt worden zu sein.

Man sollte vielleicht gleich den Bundespräsidenten öffentlich anschreiben damit darüber eine Diskussion aufkommt.
Andererseits sollte die Verbraucherzentrale Thüringen vielleicht doch noch die noch offenstehende Klage gegen einen Gasversorger anstrengen, der damit gedroht hat eine Klauselgenehmigung zu beantragen, wenn man ihn zwingt, vor dass Verjährung eintritt .
Ich nehme allerdings an, dass Herr Köhler unterschreibt, wenn es keinen Aufstand gibt; und wenn es ihn gibt bin ich mir seiner auch nicht sicher.
In seiner Rede zum Verbrauchertag beschwört er die Marktmacht der Verbraucher und deren Schulterschluss mit dem Unternehmertum als allein seligmachende Chance zur Rettung der Welt.

Wie erfährt man ob das Gestz zustimmungspflichtig ist?

Offline RR-E-ft

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Neues Preisklauselgesetz
« Antwort #6 am: 01. August 2007, 19:38:49 »
@Haenle

Das neue Gesetz soll den Bundesrat schon passiert haben, siehste hier.

Bei solch zentralen Regelungen hätten die Verbraucherverbände mit Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren auf Zack sein müssen:

Schließlich verstößt die ganze Ölpreisbindung der Gas- und Fernwärmepreise gegen das bisherige Indexierungsverbot.

Entsprechende Genehmigungen hatte man nirgends gesehen.

 

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