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Autor Thema: BGH zur Abgrenzung Tarif- / Sonderkundenbereich  (Gelesen 3212 mal)

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Offline RR-E-ft

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BGH zur Abgrenzung Tarif- / Sonderkundenbereich
« am: 20. Februar 2008, 02:00:24 »
Der BGH hat diesen Streit hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Stromtarifen nach der BTOElt und Sonderverträgen  einmal gestreift, im Ergebnis jedoch offen gelassen (Urt. v. 12.12.1984 - VIII ZR 295/83).

Fundstellen:  

MDR 1985, 928
NJW 1986, 990
RdE 1985, S. 101.


Wenn der Versorger klar zu erkennen gibt, dass es sich um eine Belieferung außerhalb der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht handeln soll, handelt es sich um Sonderverträge auch dann, wenn die Vertragstexte standardisiert sind und dem Kunden keine Möglichkeit zu individueller Verhandlung geben.

EWE zB. hatte zu den Sonderabkommen S I ausdrücklich erklärt, dass es sich bei diesen um keine Versorgung im Rahmen der Allgmeinen Anschluss- und Versorgungspflicht gem. § 10 EnWG bzw. keine Allgemeinen Tarife gem. § 10 EnWG handeln sollte.  

Deren Anwälte haben nun gerade die betagte BGH- Enscheidung \"ausgegraben\". Wessen Position sie stärkt, bleibt abzuwarten.

Maßgeblich für die Sonderabkommen der Gaswirtschaft war es, dadurch gem. § 2 KAV nur noch eine gesetzlich höchstzulässige Konzessionsabgabe in Höhe von 0,03 Cent/ kWh an die Gemeinden zu zahlen, die weit unterhalb der Konzessionsabgaben für Tarifkundenlieferungen lagen. In Großstädten beträgt die Differenz zwischen 0,27 und 0,30 Ct/ kWh.

Somit lagen die Sonderabkommenpreise deutlich unterhalb der Allgemeinen Tarife, oft ohne dass der gesamte Kostenvorteil durch die weit geringere Konzessionsabgaben an die Kunden weitergegeben wurden.

 

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