Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: BEW schlüsselt Abschlagszahlung nicht auf.  (Gelesen 7721 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Meyer-Bothling

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
BEW schlüsselt Abschlagszahlung nicht auf.
« am: 23. Januar 2005, 22:17:51 »
Wir haben gegen die Gaspreiserhöhung Einspruch eingelegt. Die BEW (Bocholter Enerergie- und Wasserversorgung GMBH) sieht den § 315 als nicht anwendbar an und will Ihre Kalkulation aus diesem Grund nicht offenlegen. Viel mehr wird auf § 30 AVBEltV / § 30 AVBGasV verwiesen und eine Preiserhöhung sei kein Fehler in diesem Sinne. Ich müsse klagen, wenn ich den neuen Gaspreis nicht akzeptiere.

Am Wochenende haben wir unsere Abrechnung für Gas, Strom, Wasser und Abwasser für 2004 erhalten. Hier kann ich die Preiserhöhung für Gas von November entnehmen und die Preisdifferenz zwischen alter und neuer Berechnung ermitteln. Bei einer Nachzahlung von ca. 50€ kann ich hier die Gaspreiserhöhung ab November wieder herausrechnen.
Nun kommt aber das eigentliche Problem: Die monatliche Vorauszahlung für Gas, Strom, Wasser und Abwasser wurde von 135€ auf 162€ heraufgesetzt. Die Aufschlüsselung der BEW laut meiner Rechnung sieht wie folgt aus:

Netto-------Ust--------Brutto
106,03€---16,97€----123€
  14,02€-----0,98€-----15€
  24,00€-----000€------24€
------------------------------------------------------------------------
144,05€---17,95€---162€   Abschlag

Es erscheinen nur Zahlenwerte, eine Aufschlüsselung in Gas, Strom, Wasser und Abwasser erfolgt nicht.
Die Preiserhöhung wird mit einem neuen Abrechnungsverfahren begründet. Es wir ab 2005 ein “rollierendes“ (neue Wortschöpfung :?: ) Abrechnungsverfahren eingeführt. In unserem Stadtteil wird im Juni 2005 erneut abgelesen und danach im jährlichen Rhythmus. Begründet wird der erhöhte Abschlag mit dem größeren Gasbedarf in den Wintermonaten.
Beispielhaft wird an einem fiktiven Gasverbrauch eine Musterrechnung offengelegt. Mir scheint, dass die BEW Ihre Abschlagszahlung bewußt nicht  :!: aufschlüsselt. Somit kann ich den erhöhten Gaspreis ab Januar nicht ausrechnen. Das heißt, die BEW bekommt den neuen Gaspreis bezahlt, und ich muß mir einen Anwalt nehmen, um die Billigkeit einzuklagen  :evil:  .


Gruß Familie Meyer-Bothling (Mitglied seit unserem Hausbau im bund der energieverbraucher)

Offline rlc

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 73
  • Karma: +0/-0
BEW schlüsselt Abschlagszahlung nicht auf.
« Antwort #1 am: 24. Januar 2005, 09:30:36 »
Als Laie würde ich a) die Aufschlüsselung verlangen, b) die fiktive Musterrechnung ablehnen, sondern eine an Ihrem tatsächlichen Verbrauch angelehnte, und solange dies nicht geschieht, c) nur die bisherigen Abschläge zu den alten Preisen überweisen, bzw. Einzugsermächtigung einschränken.

Sie riskieren zwar evtl. eine höhere Nachzahlung, aber das sollten sie einkalkulieren. Ferner können sie einmal nachschauen, was sie an einem Tag oder einer Woche an Gas verbrauchen, und dann hochrechnen bis Juni, wobei Mai und Juni zum heizen mehr oder weniger ausfallen sollte. Dies zu alten Preisen, auf den Monat umgelegt, und somit dem Versorger nachweisen, das er ggfs. viel zu hohe Abschläge verlangt.

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
BEW schlüsselt Abschlagszahlung nicht auf.
« Antwort #2 am: 24. Januar 2005, 10:55:26 »
Hallo meyer Bothling,

Ich kann die Aussage von rlc nur unterstützen.
Gemäß § 26 Abs 1 der AVBGasV müssen die Rechnungen und Abschläge verständlich sein.
Weisen sie die Rechnung als nicht verständlich zurück (per Einschreiben). Fordern Sie den Versorger auf, dass nach Vorlage einer verständlichen Abrechnung und erfolgten Prüfung erst dann die Nachzahlung geleistet wewrden kann.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
BEW schlüsselt Abschlagszahlung nicht auf.
« Antwort #3 am: 24. Januar 2005, 12:33:20 »
Halten Sie am Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB fest.

Sie müssen auch nichts zurück klagen:

Der Versorger muss Ihnen mitteilen, welcher Abschlag sich nach den alten Preisen ergibt. Nur diesen brauchen Sie zu leisten. Der Rest ist ja bisher schon nicht verbindlich und auch nicht fällig.

Wegen der Preiserhöhung durfte Ihnen Ihr Versorger deshalb schon den Abschlag nicht erhöhen.

Zahlen Sie nur die Abschläge, die sich nach den alten Preisen ergeben.

Lesen Sie weiter unter \"Fragen und Antworten\" auf der Seite und halten Sie sich über \"Neuigkeiten\" und dieses forum stets aktuell informiert.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz