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Autor Thema: Höhe von Mahngebühren  (Gelesen 6265 mal)

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Offline Energierebell

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Höhe von Mahngebühren
« am: 11. Juni 2008, 19:10:36 »
Hallo Zusammen,

mal eine kurze Frage an die Rechtsexperten:

Gibt es eigentlich eine Richtlinie für die Höhe von Mahngebühren?
ENTEGA verlangt doch tatsächlich 11,-EUR pro Mahnung....
Im aktuellen Fall sind das ca. 14% des geforderten Betrages.

Mal abgesehen davon, dass sie nach Einspruch §315 nicht berechtigt sind zu mahnen, kann man so natürlich noch kräftig dazu verdienen.

Gibt es hier irgendwelche richtlinien oder kann jeder soviel verlangen wie er will?

Gruß
Energirebell

Offline greatHunter

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Höhe von Mahngebühren
« Antwort #1 am: 11. Juni 2008, 22:08:47 »
Stadtwerke Potsdam

Mahngebühren

Sie werden erhoben, wenn zum Fälligkeitsdatum kein Zahlungseingang erfolgte. Sie betragen 5,00 Euro.
**************

Belkaw

Mahnung: 3,80 €

steht in:
Ergänzende Bedingungen der Bergische Licht-, Kraft- und Wasserwerke (BELKAW) GmbH
zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von
Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem
Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)
**************

scheint also unterschiedlich zu sein.

Gruß
greatHunter
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Offline Energierebell

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Höhe von Mahngebühren
« Antwort #2 am: 11. Juni 2008, 23:13:00 »
In der GVV von ENTEGA steht auch drin, dass jedes Mahnschreiben 11,-EUR kostet. Aber hallo, wo ist denn hier die Relation?

Offline Black

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Höhe von Mahngebühren
« Antwort #3 am: 12. Juni 2008, 09:40:01 »
RR-E-ft sollte die Antwort kennen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline ESG-Rebell

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Höhe von Mahngebühren
« Antwort #4 am: 12. Juni 2008, 10:52:48 »
Zitat
Original von Black
RR-E-ft sollte die Antwort kennen.
Sie selbst sind aber auch herzlich eingeladen, entsprechende Informationen aus erster Hand hier einzustellen ;)

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline Free Energy

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Höhe von Mahngebühren
« Antwort #5 am: 12. Juni 2008, 12:29:37 »
Hallo Energierebell,

Mahngebühren, in welcher Höhe auch immer, können bei einem nach § 315 BGB eingelegten Widerspruch überhaupt nicht anfallen, weil die Forderung des Energieversorgers durch den Widerspruch zunächst \"ausgesetzt\" ist.

Die Forderung ist solange \"schwebend unwirksam\", bis es zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt. Da eine \"Fälligkeit\" der Forderung somit zunächst nicht gegeben ist, können die Energieversorger eigentlich auch nicht mahnen, tun es aber, um die Rebellen entsprechen zu beeinflussen.

Wer hier nicht Bescheid weis, wird dann natürlich überflüssigerweise unruhig.

Mit freundlichen Grüßen

Free Energy

Offline Energierebell

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Höhe von Mahngebühren
« Antwort #6 am: 12. Juni 2008, 12:53:53 »
@Free Energy

Danke für den Hinweis, das war mir soweit bekannt und steht auch gar nicht zur Debatte.
Mir geht es nur um die Höhe der Mahngebühren, die berechnet wird (wenn man jetzt mal davon ausgeht das die Mahnung gerechtfertigt wäre (Abschlag vergessen o.ä.).

Ich finde einfach 11,-EUR dreist und unverschämt und wollte wissen ob es hier Richtlinien gibt oder ob man die angesetzten Mangebühren in solch einer Höhe akzeptieren muss.

Energierebell

Offline Cremer

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Höhe von Mahngebühren
« Antwort #7 am: 12. Juni 2008, 13:07:57 »
Ich hab auch noch keine einheitliche Grundlage erkennen können kennen, welche die Höhe einer Mahnung bestimmt.

Das setzen die EVU\'s zur Zeit jeder für sich fest.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Christian Guhl

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Höhe von Mahngebühren
« Antwort #8 am: 12. Juni 2008, 18:27:44 »
@energierebell
Banken wurden schon wegen 5,-€ Mahngebühren abgemahnt. Leider hat in Niedersachsen die Verbraucherzentrale keine Kapazitäten und kein Geld (keine Lust ?)die Versorger wegen der Höhe der Mahngebühren abzumahnen.Nach § 17.2 GVV hat der Versorger dem Kunden die Berechnungsgrundlage der Mahngebühren nachzuweisen. Vielleicht solltest du mal anfragen ?

Offline greatHunter

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Höhe von Mahngebühren
« Antwort #9 am: 12. Juni 2008, 21:26:52 »
Zitat
Original von Black
RR-E-ft sollte die Antwort kennen.

Dieser Beitrag ist wenig zielführend und erhöht nur Ihren Counter.
Des weiteren glaube ich nicht, daß Herr Fricke sich so herbeirufen läßt. Aber der macht ja wohl - Gott sei dank- das, was er für richtig hält.


Ich versuche das also nochmal:
Nicht jeder ist berechtigt, Gebühren zu verlangen. Der Schreiner, der Maurer u.s.w können nur erinnern, aber keine Mahngebühren festsetzen.

Solche Gebühren und überhaupt Gebühren verlangen dürfen nur z.B. Behörden, Anstalten oder Körperschaften öff. Rechts. Die gesetzlichen Krankenkassen fallen unter letztere Gruppe: Säumen, Mahnen, Vollstrecken. Sogar mit eigenen Vollstreckern und den zugehörigen  Gebühren.
Nein das RVG habe ich nicht vergessen.

Bei der Ursprungssuche nach den unterschiedlichen EVU-Preisen für Mahnungen würde ich bei den Aufsichtsräten anfangen.

Wer mit 11 Euro belastet wird, jemand anderes in einer anderen Region aber nur mit 3,50 Euro, der hat halt Pech.

mfG
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Offline Black

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Höhe von Mahngebühren
« Antwort #10 am: 13. Juni 2008, 10:13:51 »
Zitat
Original von greatHunter
Zitat
Original von Black
RR-E-ft sollte die Antwort kennen.

Dieser Beitrag ist wenig zielführend und erhöht nur Ihren Counter.
Des weiteren glaube ich nicht, daß Herr Fricke sich so herbeirufen läßt. Aber der macht ja wohl - Gott sei dank- das, was er für richtig hält.


Ich versuche das also nochmal:
Nicht jeder ist berechtigt, Gebühren zu verlangen. Der Schreiner, der Maurer u.s.w können nur erinnern, aber keine Mahngebühren festsetzen.

Solche Gebühren und überhaupt Gebühren verlangen dürfen nur z.B. Behörden, Anstalten oder Körperschaften öff. Rechts. (...)

Wer mit 11 Euro belastet wird, jemand anderes in einer anderen Region aber nur mit 3,50 Euro, der hat halt Pech.

mfG
greatHunter

Tja, Ihr Beitrag mag zwar länger sein. Zielführend ist er dennoch nicht.

Wer Mahnkosten verlangt, kann das im Rahmen des Verzugsschadens tun. In diesem Rahmen kann das auch der Maurer. Insoweit sind Mahnkosten keine \"Gebühren\".

Bei den Mahnkosten von Unternehmen handelt es sich in der Regel um pauschalierte Schadenersatzansprüche. Und nein, ob jemand nun 3,50 oder 11,- zahlen muss ist nicht abhängig von \"Glück\" oder \"Pech\".
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Höhe von Mahngebühren
« Antwort #11 am: 13. Juni 2008, 11:44:55 »
@Black

Sie hätten doch einfach auf § 17 Abs. 2 GVV verweisen können, indem es recht eindeutig heißt:

Zitat
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.

Dass die entstehenden Kosten und somit die Pauschalen der einzelnen Grundversorger so unterschiedlich hoch sein sollen, ist indes nicht nachvollziehbar.

Offline Black

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Höhe von Mahngebühren
« Antwort #12 am: 13. Juni 2008, 11:59:52 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Sie hätten doch einfach auf § 17 Abs. 2 GVV verweisen können.

Sofern der \"Energierebell\" in der Grundversorgung wäre.
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Offline RR-E-ft

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Höhe von Mahngebühren
« Antwort #13 am: 13. Juni 2008, 12:05:44 »
@Black

Bei einem Verzugsschaden außerhalb der Grundversorgung muss der Schaden, also die entstanden Kosten im ganz konkreten Einzelfall nachgewiesen werden. Pauschalen verbieten sich demnach grundsätzlich.
Die Regelung des § 17 GVV setzt gem. § 310 Abs. 2 BGB den Mindeststandard. Darauf hätten Sie ja noch hinweisen können.

 

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