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Autor Thema: Vertragsrecht oder Wohn-Grundrechtschutz?  (Gelesen 6968 mal)

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Offline Kampfzwerg

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Vertragsrecht oder Wohn-Grundrechtschutz?
« Antwort #15 am: 27. Februar 2007, 18:04:04 »
Zitat
Hallo zusammen,
habe mich etwas zurückgehalten, um dem Geiste Anderer freien Lauf zulassen :D .  

 :lol:  :lol:  Danke vielmals, sehr verbunden. :lol:  :lol: Evitel und ich freuen uns außerordentlich, dass wir in der Lage waren, solche sachlichen Erklärungen einem pragmatisch und strategisch denkendem Mann vernünftig rüberzubringen.
Schade, dass Schweinfurt so weit weg ist, sonst könnten wir uns alle mal zum Essen treffen und Sie müssten zahlen.   8)  :lol:

Zitat
In meinem konkrete Fall ists nun Vertragsrecht, da ich Eigentümer bin.
Und wenn Sie jetzt noch das Wort Eigentümer durch Vertragspartner ersetzen, haben Sie sogar Recht :wink:  :lol:

Offline Rob

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Vertragsrecht oder Wohn-Grundrechtschutz?
« Antwort #16 am: 28. Februar 2007, 08:35:30 »
Hallo Kampfzwerg,
morgen mache ich mich auf zum Amtsgericht, da keine Rücknahme der Sperrandrohung erfolgt ist :( . Auch die angekündigte schriftliche "erst einmal vorläufige Aussetzung" ist nicht angekommen. Zählt eine mail eigentlich genauso wie ein Brief?
Recht haben und Recht bekommen sind erstmal zwei verschiedene Paar Schuhe, mal gucken, ob ich die passend machen kann :roll: .

Schönen Tag noch,
der Rob

Offline Kampfzwerg

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Vertragsrecht oder Wohn-Grundrechtschutz?
« Antwort #17 am: 01. März 2007, 18:41:01 »
Hallo Rob,
wie ich gelesen habe, hat sich das Thema AG inzwischen ja erledigt?
Ich hoffe aber, dass Sie nicht nur die telefonische Bestätigung sondern auch die schriftliche bekommen bzw. noch einmal angefordert haben.
Ansonsten schreiben Sie doch z.B. einfach kurz selbst zurück: Wie heute am x um x Uhr bereits telefonisch besprochen....... :wink:

Zu Ihrer Frage s.o.: Kann man nicht generell beantworten.
Wichtige Schriftstücke würde ich immer im Original und dementsprechend mit Original-Unterschrift, wenn nötig mit Einschr./Rückschein verschicken.
Hinzu kommt, dass für manche Art von Rechtsgeschäften zur Wirksamkeit ev. die Schriftform mit Unterschrift erforderlich ist.
Dann reicht i.d.R. eine Email (fehlende Unterschrift) nicht aus, obwohl viele Firmen z.B. bei Kündigung von Abo-Verträgen, Versicherungen etc. erfahrungsgemäß nicht so pingelig sind.
Sobald Sie eine schriftliche Bestätigung über z.B. die erfolgte Kündigung per Post erhalten reicht das dann auch aus.
Oft finden Sie dementsprechende, und dann zu befolgende, Vorschriften auch im Kleingedruckten des Vertragspartners.

 

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