Kläger, die an Main-Kinzig-Gas auf dem Klagewege eine vollumfängliche Rückforderung gerichtet haben, d.h. die Basis zur Berechnung des Rückforderungsbetrages auf den Arbeitspreis zum Zeitpunkt der Vertragsschliessung gelegt haben, sind nun vom AG Gelnhausen gestoppt worden - und zwar (ohne es implizit zu zitieren) mit Hinweis auf das BGH-Urteil vom März 2012 (Az. 55 C 231/10).
In der Tat ist das BGH-Urteil sehr versorger-freundlich, und nimmt diesen ein erhebliches Geschäftsrisiko bezüglich der Rückzahlung von Entgelten, die auf historischen Preis-Vereinbarungen beruhen. Aus meiner Sicht hat damit der BGH auch unterstrichen, dass es Vertragssicherheit in diesem unserem Lande nur zu sehr eingeschränkten Konditionen gibt. Das schwächste Glied, der Verbraucher, fällt dabei hinten runter. Ein wesentlicher Vertragsbestandteil wird als unwirksam angesehen, aber dies geht offensichtlich nicht zu Lasten des Klauselverwenders. Auch ist nicht ganz einsichtig, warum der BGH nur eine Dreijahresfrist rückwirkend auf den Einspruch festgesetzt hat. Es hätten auch fünf oder zehn Jahre sein können - also reine Willkür.
Insgesamt läßt sich resümieren, dass neuere Urteile auf Altfälle angewendet werden und dass die berechtigten Klagen gegen die Preisppolitik der Energieversorger auf halbem Wege versandet wurden. Die Feststellung, dass eine verwendete Klausel unwirksam ist, führt nicht automatisch zu entsprechenden Rückzahlungen. Das sollte sich mal der kleine Bürger leisten.
Dass sich das AG Gelnhausen dem Urteil des BGH so locker leicht anschliessen mag, ist verständlich. Schliesslich macht eine differenzierte Betrachtung, die auch Logikannahmen berücksichtigt, Arbeit.
Aufgrund der Verjährung fallen damit auch alle weiteren potentiellen Trittbrettfahrer (immerhin haben von gut 25000 Kunden gerade einmal 10% geklagt, obwohl rund 90% der Kunden den beanstandeten Sondertarif hatten) hinten runter, die auf einen endgültigen positiven Ausgang des Verfahrens gehofft haben.
Dr. C. Kettner