Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Textänderung Musterbrief § 315 BGB erforderlich?  (Gelesen 2818 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline joebi

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 38
  • Karma: +0/-0
Textänderung Musterbrief § 315 BGB erforderlich?
« am: 26. Februar 2007, 10:44:40 »
Hallo Forum.

Die EVU\'s haben in den Medien Tarifsenkungen angekündigt.

Im Text des Musterbriefes heisst es:

1.Ich nehme Bezug auf Ihr oben erwähntes Preiserhöhungsverlangen...

2.Für den Fall dass Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein sollten...

3.....gilt dies auch für den darin enthaltenen Erhöhungsbetrag...

Ich bin der Meinung,dass der Text des Musterbriefes entsprechend angepasst werden sollte?

Wer befasst sich mit diesem Thema und kann Vorschläge machen?

Freundliche Grüsse    
 
  joebi

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Textänderung Musterbrief § 315 BGB erforderlich?
« Antwort #1 am: 26. Februar 2007, 11:36:03 »
@joebi

Dafür, wie man auf Tarifsenkungen reagiert, gibt es bereits einige Beiträge im Forum mit Formulierungsvorschlägen.

Es sollte nicht immer für alles und jeden ein individueller Musterbrief erwartet werden. Jeder sollte sich also selbst Gedanken machen, welchen Inhalt ein entsprechendes Schreiben sinnvollerweise haben sollte.

Es muss daraus nur hervorgehen, dass man auch die gesenkten Gesamtpreise bestehend aus Grund- und Arbeitspreis als nicht der Billigkeit entsprechend als unbillig und unverbindlich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB rügt und auch weiterhin geringere Beträge nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung leistet. Die geringeren Beträge für Abschlags- und Rechnungsbeträge sollte man wie gehabt selbst ausrechnen und dem Versorger mitteilen.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz