@joebi
Dafür, wie man auf Tarifsenkungen reagiert, gibt es bereits einige Beiträge im Forum mit Formulierungsvorschlägen.
Es sollte nicht immer für alles und jeden ein individueller Musterbrief erwartet werden. Jeder sollte sich also selbst Gedanken machen, welchen Inhalt ein entsprechendes Schreiben sinnvollerweise haben sollte.
Es muss daraus nur hervorgehen, dass man auch die gesenkten Gesamtpreise bestehend aus Grund- und Arbeitspreis als nicht der Billigkeit entsprechend als unbillig und unverbindlich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB rügt und auch weiterhin geringere Beträge nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung leistet. Die geringeren Beträge für Abschlags- und Rechnungsbeträge sollte man wie gehabt selbst ausrechnen und dem Versorger mitteilen.