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Autor Thema: \"Haushaltsstrompreise mindestens um 5 Cent/ kWh zu hoch  (Gelesen 2682 mal)

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Offline RR-E-ft

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\"Haushaltsstrompreise mindestens um 5 Cent/ kWh zu hoch
« am: 30. November 2006, 21:45:17 »
Interessante Rechnung:

http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=378&content_news_detail=5664&back_cont_id=4043

Nur bestehen bundesweit eben auch aktuell Preisunterschiede für Haushaltskunden von mehr als 5 Cent/ kWh (netto) - Preisspreizung über 40 Prozent:

http://www.mdr.de/DL/3618776.pdf

Ist dann der Strompreis bei den Stadtwerken Steinheim um 5 Cent/ kWh zu hoch und der Strompreis in Jena demgegenüber um 10 Cent/ kWh zu hoch oder gibt es Versorger, deren Preise aktuell unterhalb des angemessenen Preises liegen und die trotzdem erfreulich auskömmliche Gewinne haben, die vollkommen genügen?

Pauschalierungen haben oft ihre Tücken. Von der Kenntnis, dass die Preise etwa im Durchschnitt um 5 Cent/ kWh zu hoch liegen, hat der einzelne Kunde für sich selbst und seinen Versorger noch zu wenig Ansatzpunkte, um den für ihn konkret angemessenen Preis bestimmen zu können.

Ohne die konkreten Kosten eines effizienten Lesitungserbringers zu kennen, wird sich wohl keine Aussage über den angemessenen Preis eines konkreten Stromversorgers treffen lassen.

Fairerweise muss man zugestehen, dass einem Stadtwerk ohne Stromerzeugung weit geringere Stromerzeugungskosten als die Großhandelspreise nichts nutzen, wenn niemand verpflichtet ist, billiger an das Stadtwerk zu liefern, es sei denn in bestehenden Langfristverträgen ließe sich § 315 BGB zur Anwendung bringen.

Es wurde vom Staat schlicht und ergreifend wie schon bei § 12 BTOElt a.F. bzw. § 11 BTOElt sträflich verabsäumt, die Stromerzeuger dem Energiewirtschaftsgesetz zu unterwerfen. Mag es auch daran liegen, dass sogar schon Mitarbeiter der Energiekonzerne in den Ministerien eigene Büros bezogen haben sollen.


Man kann nur feststellen, dass die Preise unbillig überhöht sind.

Die Praxis zeigt, dass Stromversorger sich bereit finden, 30 Prozent ihrer "Forderungen" nach Berufung auf die Unverbindlichkeit aufzugeben. So viel "Luft" müsste dann bei diesen mindestens im Strompreis stecken.
Aber was sind 30 Prozent nun wieder konkret in Cent/ kWh und trifft das auch auf alle zu?




Das reicht jedenfalls, um sich auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB insgesamt zu berufen.

Einen billigen Preis gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB  gerichtlich bestimmen zu lassen, sollte ggf. das Bestreben der Versorger sein. Der Kunde muss nur tunlichst  darauf achten, dass er keine unbilligen Preise bezahlt oder solche gar vereinbart.

Es gibt keine Erkenntnisse darüber, wieviele Kunden sich bereits zur Wehr setzen, ob etwa wie beim Gas auch Professoren, Richter und Staatsanwälte darunter sind.

 

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