Herr Fricke schrieb verschiedentlich:
Anders ist es bei Sonderverträgen, also außerhalb der Grundversorgung:
Preisanpassungen oder -änderungen setzen zunächst überhaupt eine Einigung auf einen Anfangspreis voraus, der später ggf. abgeändert werden kann.
Wenn sich in einem Sondervertrag nun einmal kein wirksam vereinbartes, einseitiges Preisänderungsrecht finden lässt, dann verbleibt es eben beim Anfangspreis. Jedenfalls kann der Preis nicht einseitig abgeändert werden.
Hinsichtlich einseitiger Preiserhöhungen gibt es keine Unterschiede, aber der "Sockelbetrag" wird irgendwann einmal Teil einer Einigung gewesen sein, so dass dieser nicht einseitig bestimmt war und ungeprüft bleibt.
Dieser Preis lässt sich dann grundsätzlich nicht als unbillig rügen, es sei denn in analoger Anwendung des § 315 BGB, weil der Anbieter eine Monopolstellung hat und den Anfangspreis faktisch einseitig bestimmt hat, auch wenn formal eine Einigung vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 684 ff) sind bei Allgemeinen Tarifen die Anfangspreise nicht weniger einseitig bestimmt als die Folgepreise.
Nur bei Sonderverträgen Strom ist der Anfangspreis nicht kontrollierbar.
Bei Sonderverträgen Gas unterfällt der gesamte Preis der Billigkeitskontrolle (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2006).
Man kann also die Preise von Anfang an als unbillig rügen.
Ich stehe weiter auf dem Standpunkt, dass in jedem Falle bereits der Anfangspreis einseitig bestimmt wurde und auch dieser vom GVU bestimmte Preis sich jederzeit anhand §§ 1, 2 EnWG messen lassen muss.
@Fricke
Diese Darstellungen erscheinen mir teilweise widersprüchlich (Ja - ich habe Zitate aus verschiedenen Äußerungen zusammengestellt).
Ich bin ein Sondertarifkunde, bei dem die ESG schreibt
"Die AVBGasV sind Bestandteil dieses Vertrags. Diese können Sie telefonisch anfordern oder auf unserer Webseite runterladen". Der Vertrag oder die AGB der ESG enthalten ansonsten keinerlei Preisanpassungs- oder -gleitklauseln.
Nach dem derzeitigen Stand der Diskussion dürfte der ESG die Grundlage zu einseitigen Preisfestsetzungen fehlen. Sofern sie diese dennoch vornimmt (wie mehrfach geschehen), ist §315 anwendbar.
Mir ist aber noch nicht klar, ob und in welchem Umfang der Anfangspreis gelten soll und warum er niemals überprüfbar sein soll. Mehrere Gründe sprechen dagegen:
Der Anfangspreis ist der Sondertarif zum jeweiligen Vertragsbeginn. Dieser gilt fortdauernd wenn das GVU seine Preise nicht ändert, also auch für die Folgejahre.
Aber die Kalkulationsgrundlagen des GVU ändern sich fortlaufend; nachweislich beispielsweise durch die Angaben in den Geschäftsberichten der EnBW AG. So kann es sein, dass das GVU nach dem Kostendeckungsprinzip eigentlich seine Preise hätte senken müssen, u.U. sogar unter das Niveau des Anfangspreises, dies aber unterlassen hat (Mitnahmeeffekte).
Ein durch ein Gericht festgesetzter angemessener Preis kann also leicht unterhalb des Anfangspreises liegen, insbesondere für Neukunden aus den Jahren 2004 und 2005.
Heutige Sondertarif-Neukunden würden auf den heute hohen Tarif festgezurrt werden, auch wenn die Ölpreise wieder stark fallen sollten und die GVU sich flucks von der Ölpreisbindungsklausel lösen oder aus anderen Gründen keine Preissenkungen vornehmen.
Ich sehe eine Analogie zu Jahresverträgen bei Versicherungen. Der anfängliche Preis gilt dort erstmal für ein Jahr. Erhöht der Anbieter seinen Preis oder bietet ein Mitbewerber zum neuen Vertragsjahr einen günstigeren Preis an, dann kann ich ordentlich kündigen und wechseln. Andernfalls verlängert sich mein Vertrag stillschweigend um ein Jahr.
Kündigen und auf Gaslieferungen der ESG verzichten kann ich natürlich nicht, weil ich dann meine Heizung teuer umrüsten müsste. Als Ausgleich für diesen Nachteil sehe ich nur die Möglichkeit, den Anfangspreis jedenfalls für die auf das erste Jahr (2003) folgenden Abrechnungsperioden auch in der ursprünglich vereinbarten Höhe auf Billigkeit überprüfen zu lassen.
Ich würde sogar soweit gehen, von der ESG jährlich, insbesondere auch bei ausbleibenden Preisanpassungen, einen Nachweis zu verlangen, dass der von ihnen verlangte Preis
noch immer angemessen ist. Das halte ich keinesfalls für überzogen, denn wenn die ESG einmal einen Preis als angemessen nachgewiesen hat, dann reicht für die kommenden Jahre ein einfacher Nachweis, dass die Kalkulationsgrundlagen sich nicht zugunsten der ESG verändert haben.
Vor diesem Hintergrund habe ich auch das Problem festzustellen, in welcher Höhe ein angemessener Preis überhaupt liegen kann und wie hoch die mindestens zu zahlenden Abschläge sein müssen.