@kukuk43
Den Betrag kann die Landeskartellbehörde wohl nicht kennen.
Wenn ein Gaslieferungsvertrag nicht besteht, sondern nur ein Gasanschluss, so kann wohl allenfalls der Grundpreis für eine Netznutzung geschuldet sein.
Wenn der Zähler ausgebaut ist und deshalb keine Messung erfolgen muss, ist nur der Grundpreis geschuldet, allenfalls noch ein Entgelt für die Rechnungslegung, das jedoch auch nicht zu hoch ausfallen sollte.
Bereits genehmigte Grundpreise für die Gasnetznutzung an einer Abnahmestelle ohne Leistungsmessung kann man etwa hier erfahren:
http://www.eon-thueringerenergie.com/_Material/PDF/Gas_Preisblatt_1_Entgelt_o_LM_010906.pdfDiese liegen indes weit niedriger als die Beträge, die EWE aufrufen will.
Ggf. kann man sich deshalb mit einer entsprechenden Anfrage an die BNetzA wenden, die auch für die Netzentgeltgenehmigungen der EWE zuständig ist.
Was ist mit gezahlten Hausanschlusskosten und Bahkostenzuschuss?
Die waren gerade für den Anschluss und das vorgelagerte Netz aufgewandt, so dass dem Netzbetreiber plötzlich dieser Vorteil verbleibt.
Auch dazu sollte man sich ggf. an die BNetzA wenden.
Zutreffend weisen Sie darauf hin, dass Sie auf einen preisgünstigeren Wettbewerber warten, der Sie über diesen Anschluss versorgen kann und möchte. Wie lange es dauert, bis ein solcher auftaucht, ist ungewiss.
Deshalb also in Bonn nachfragen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt